Leistungs- und Erfüllungsort bei Internet-Auktionen

Gericht

AG Koblenz


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

21. 06. 2006


Aktenzeichen

151 C 624/06


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Angabe von Versandkosten in einem Internetangebot bei eBay besagt nicht, dass der Käufer die Ware nur auf dem Versandweg beziehen kann. Das folgt auch nicht daraus, dass als Zahlungsmethode nur „Überweisung“ angegeben ist. Die Abholung beim Verkäufer ist nur bei einer entsprechenden Parteivereinbarung ausgeschlossen. Dafür ist der Verkäufer beweispflichtig.

  2. Die grundlose Bezeichnung eines Käufers als Spaßbieter im eBay - Bewertungsforum ist beleidigend und gibt dem Verletzten einen Widerrufs- und Unterlassungsanspruch.

  3. Da das eBay - Bewertungsforum jedermann zugänglich ist und ungerechtfertigte negative Bewertungen auch bei einem privaten eBay - Nutzer weitere Geschäftsabschlüsse beeinträchtigen können, beträgt der Streitwert einer Widerrufs- und Unterlassungsklage selbst dann 3.000 €, wenn der maßgebliche Kaufvertrag nur ein Bagatellgeschäft war (hier: Kaufpreis von 1 Euro).

Tenor

  1. Der Bekl. wird verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen,

    1. der Kl. sei ein Spaßbieter,

    2. der Kl. habe bei einer von ihm gewonnenen Internetauktion des Bekl. den Kaufpreis nicht gezahlt.

  2. Dem Bekl. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung unter Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall angedroht.

  3. Der Bekl. wird verurteilt, den von ihm beim Internet- auktionshaus eBay über den Kl. unter dessen Nutzernamen "W." abgegebenen folgenden Bewertungskommentar zu widerrufen:

    "Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!! ! !"

  4. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 45,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz hieraus seit dem 21.03.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

  5. Der Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Bekl. bot im Dezember 2005 bei einer Auktion im Internetauktionshaus eBay zwei Fahrradsättel der Marke Selle Royal zum Startpreis von 1,00 Euro an mit der weitergehenden Beschreibung:

„Gebraucht, sehr bequem, Sättel aus schwarzem Leder, gefedert.“

Als Artikelstandort gab er Koblenz an, des Weiteren Versand weltweit zu Versandkosten in Höhe von 8,00 Euro. Nach dem beigefügten Foto befanden sich die Sättel in neuwertigem Zustand.

Der Kl. gab ein Gebot in Höhe von 1,00 Euro ab und blieb einziger Bieter. Daraufhin bestätigte zum Auktionsende am 25. 12. 2005 das Auktionshaus eBay dem Kl. gegenüber den abgeschlossenen Kauf der beiden Fahrradsättel zum ausdrück- lichen Preis von 1,00 Euro.

Der Kl. überwies den Kaufpreis von 1,00 Euro auf das Konto des Bekl. und bat um Mitteilung des Abholtermins. Der Be- klagte antwortete, dass er eine Abholung der Sättel bei ihm in Koblenz ablehne, da er im Angebot die Versandkosten auf 8,00 Euro beziffert habe. Der Kl. wies den Bekl. darauf hin, dass dessen Bezifferung von Versandkosten im Verkaufsangebot im Internet nicht besage, dass der Käufer die Ware nicht beim Verkäufer abholen könne. Der Bekl. beharrte jedoch darauf, erst nach Zahlung der Versandkosten von 8,00 Euro die gekauften Sättel an den Kl. zu versenden. Daraufhin setzte der Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 27. 12. 2005 eine Frist mit der Androhung, die Vertragsleistung nach fruchtlosem Fristablauf abzulehnen.

Als der Bekl. hierauf nicht reagierte und der Kl. am 04. 1. 2006 an der Wohnung des Bekl. in Koblenz die Herausgabe der gekauften Fahrradsättel unter Hinweis auf den überwiesenen Betrag von 1 € erbat, wurde dies abgelehnt. Darüber hinaus gab der Bekl. in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay über den Kl. eine negative Bewertung ab mit dem Wortlaut:

„Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht !!!!!“

Der Kl. forderte daraufhin den Bekl. auf, für eine Löschung dieses beleidigenden und wahrheitswidrigen Bewertungskommentars zu sorgen und außerdem eine Erklärung abzugeben, die genannte Beleidigung und wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung künftig zu unterlassen. Die ihm insoweit gesetzte Frist ließ der Bekl. ebenfalls fruchtlos verstreichen und lehnte auch ab, eine ihm vom Kl. zugesandte schriftliche strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Mit Schreiben vom 4. 1. 2006 erklärte der Kl. dem Bekl., dass er wegen dessen endgültiger Weigerung vom 04. 1. 2006 zur Herausgabe der gekauften und bezahlten Fahrradsättel die Entgegennahme der Sättel nunmehr ablehne und stattdessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange.

Der Kl. trägt vor:

Da er auf das Angebot des Bekl. vom 18. 12. 2005 beim Internetauktionshaus eBay zum Verkauf der beiden schwarzen Fahrradsättel zum Startpreis von 1,00 Euro nach Gebotsabgabe einziger Bieter geblieben sei, sei ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt zu Stande gekommen. Dies sei auch seitens des Auktionshauses eBay zum Auktionsende am 25. 12. 2005 bestätigt worden. Der Bekl. sei daher gegen Zahlung des Kaufpreises von 1,00 Euro verpflichtet gewesen, dem Kl. Eigentum und Besitz der verkauften Sättel zu verschaffen. Nach – unstreitiger - Überweisung des Kaufpreises von 1,00 Euro auf das Konto des Bekl. sei der Kl. daher berechtigt gewesen, die gekauften und bezahlten Sättel am Wohnsitz des Bekl. in Koblenz abzuholen, da mangels anderweitiger Vereinbarung der Wohnsitz des Bekl. als Erfüllungsort der von ihm geschuldeten Übergabe und Übereignung gelte. Die Angabe von Versandkosten im Verkaufsangebot des Bekl. vom 18. 12. 2005 begründe keine diesbezügliche Vereinbarung einer Versendung der gekauften Ware und schließe nicht aus, dass der Käufer die gekaufte Ware beim Verkäufer abholen könne. Die Verweigerung der einfachen und schnellen Abholung gegenüber dem aufwendigen und teureren Versenden der Ware stelle sich auch als rechtsmissbräuchlich dar. Da der Bekl. die Abholung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des Kl. am 4. 1. 2006 bestimmt und endgültig verweigert habe, dürfe der Kl. nunmehr statt der Ver- tragserfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und zwar in Höhe des Wertes vergleichbarer Sättel auf dem Markt unter Berücksichtigung eines Abzuges „Neu für Alt“, also in Höhe von mindestens 40,00 Euro. Als weiteren Schadensersatz mache der Kl. die ihm entstandenen Portokosten von 2,15 Euro für die nach der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 27. 12. nach Fristablauf an den Bekl. per Einschreiben zugesandte Zahlungsaufforderung vom 4. 1. 2006 sowie die per Einschreiben übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung in Höhe von weiteren 3,50 Euro geltend. Der Schaden des Kl. beziffere sich damit insgesamt auf 45,65 Euro. Darüber hinaus sei der Bekl. verpflichtet, künftig die von ihm in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay über den Kl. abgegebene negative Bewertung: „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht“ zu unterlassen und auch zu widerrufen, da der Bewertungskommentar sowohl eine Beleidigung als auch die unwahre Tatsachenbehauptung des angeblich nicht gezahlten Kaufpreises zu Lasten des Persönlichkeitsrechtes des Kl. beinhalte. Unterlassungs- und Widerrufsanspruch seien auch deshalb begründet, da der Bekl. seine beleidigenden und wahrheitswidrigen Behauptungen über den Kl. hartnäckig wiederhole und sich noch nach Einreichung der Klage vom Auktionshaus eBay die Verkaufsprovision für den Verkauf der Fahrradsättel habe erstatten lassen mit der erneut wahrheits- widrigen Behauptung, dass der Kl. den Kaufpreis von 1,00 Euro nicht gezahlt habe.

Der Kl. beantragt,

wie erkannt.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. trägt vor:

Dem Kl. stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegenüber dem Bekl. nicht zu, da der Bekl. aus dem mit dem Kl. bei eBay geschlossenen Kaufvertrag berechtigt gewesen sei, die Abholung der Sättel durch den Kl. am Wohnsitz des Bekl. zu verweigern. Denn Grundlage des Kaufvertrages vom Dezember 2005 sei das Angebot des Bekl. vom 18. 12. 2005 gewesen, wonach der Bekl. die beiden Sättel mindestens zum Kaufpreis von 1,00 Euro und nur unter der Bedingung zum Verkauf angeboten habe, dass der Käufer bereit sei, die Sättel im Versandwege zu beziehen und hierfür 8,00 Euro Versandkosten zu zahlen. Auch der geltend gemachte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch hinsichtlich des von Bekl. über den Kl. abgegebenen negativen Bewertungskommentars: „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht ! ! ! !“ sei deshalb unbegründet, weil der Kl. den Bezug der Sättel im Versandwege sowie die Zahlung der Versandkosten von 8,00 Euro kaufvertragswidrig abgelehnt habe und so der Bewertungskommentar, dass der Kl. nicht zahle, der Wahrheit entspreche.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in allen vier Klageanträgen zulässig und in vollem Umfang begründet.


I.

1. Dem Kl. steht gegen den Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der dem Bekl. obliegenden Verkäuferpflichten aus § 433 I Satz 1, 440 Satz 1, 280 I, 281 I Satz 1 BGB in Höhe der geltend gemachten insgesamt 45,65 Euro zu.

Der Kl. hat schlüssig dargelegt und auch nachgewiesen, dass zwischen ihm und dem Bekl. am 25. 12. 2005 ein Kaufvertrag über den Kauf von zwei Fahrradsätteln der Marke Selle Royal zum Kaufpreis von 1,00 Euro zustande kam, und zwar ohne Vereinbarung einer Versendung der gekauften Ware sowie der Zahlung von Versandkosten in Höhe von 8,00 Euro.

Aus dem klägerseits vorgelegten Verkaufsangebot des Bekl. vom 18. 12. 2005 bei der bis 25. 12. 2005 befristeten Auktion im Internetauktionshaus eBay geht als Vertragsinhalt wörtlich hervor, dass der Bekl. zwei Fahrradsättel der Marke Selle Royal zum Startpreis von 1,00 Euro anbietet ( Ausdruck des Auktionsangebotes des Bekl. vom 18. 12. 2005 ).

Hierauf gab der Kl. unstreitig sein Gebot in Höhe von 1,00 Euro ab und blieb bis zum Auktionsende am 25. 12. 2005 einziger Bieter. Deshalb kam zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Kauf der beiden Fahrradsättel Selle Royal zum Preis von 1,00 Euro zustande, wie durch die Bestätigungsmail des Auktionshauses eBay vom 25. 12. 2005 nachgewiesen ist.

Für die Behauptung des Bekl., dass sein Angebot zum Verkauf der beiden Fahrradsättel nur unter der Bedingung einer Versendung der beiden Fahrradsättel an den Käufer gegen Zahlung von Versandkosten von 8,00 Euro gestanden habe, ist der Bekl. darlegungs- und beweispflichtig. Der Bekl. hat jedoch schon nicht schlüssig darzulegen vermocht, erst recht nicht nachgewiesen, dass sein Verkaufsangebot lediglich unter der Bedingung des Versandes der Sättel und der Zahlung von Versandkosten von 8,00 Euro stand. Denn weder aus dem Verkaufsangebot des Bekl. vom 18. 12. 2005 im Internetauktionshaus eBay noch aus der Bestätigung vom 25. 12. 2005 über den Abschluss des Kaufes der Sättel gegenüber dem Kl. als Käufer geht nach Wortlaut oder Sinn und Zweck hervor, dass der Kaufvertrag nur bei Versand der Ware geschlossen sein sollte. Angegeben ist sowohl im Verkaufsangebot vom 18. 12. 2005 als auch bei der Verkaufsbestätigung vom 25. 12. 2005, dass ein Versand weltweit zu Versandkosten von 8,00 Euro versichertem Versand angeboten wird. Das eine Abholung der Ware am angegebenen Artikelstandort Koblenz ausgeschlossen sein sollte, geht weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Verkaufsangebotes und der Verkaufsbestätigung hervor. Bei der Verkaufs- bestätigung vom 25. 12. 2005 wurde der Kl. im Gegenteil unter dem Punkt „Einzelheiten zur Bezahlung“ darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Versand nur die reinen Versandkosten betragen und die Versandart frei vom Käufer wählbar ist.

Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat gem. § 269 Abs. l BGB die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Da weder im Verkaufsangebot des Bekl. vom 18. 12. 2005 noch in der Kaufvertragsbestätigung vom 25. 12. 2005 ein vom Wohnsitz des Bekl. als Verkäufer in Koblenz abweichender Leistungsort angegeben bzw. vereinbart wurde, vielmehr als Artikelstandort Koblenz, der Wohnsitz des Bekl. sowie auch des Kl. als Käufer, angegeben ist, schuldete der Bekl. die aus dem Kaufvertrag resultierende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der vom Kl. gekauften Sättel am Wohnsitz des Bekl. in Koblenz ( § 433 I, 269 I BGB ). Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Bekl. aus dem Kaufvertrag zur Übergabe und Übereignung der Sättel war somit mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag der Wohnsitz des Bekl., eine Abholung der gekauften und bezahlten Sättel dort durch den Kl. wurde im Kaufvertrag vom 25. 12. 2005 gerade nicht ausgeschlossen. Es wurde nach dem Wortlaut des Verkaufsangebotes und der Kaufvertragsbestätigung entgegen der Ansicht des Bekl. nirgendwo angegeben oder auch nur angedeutet, dass der Bekl. als Verkäufer keinen Kontakt mit dem Käufer wünsche und deshalb nur bei Versand der Ware die Sättel verkaufen wolle.

2. Da der Bekl. seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übergabe und Übereignung der vom Kl. gekauften und unstreitig bezahlten Fahrradsättel am Wohnsitz des Bekl. in Koblenz vertragswidrig nicht erfüllte, ist der Kl. nach unstreitiger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 27. 12. 2005 gegenüber dem Bekl., die dieser ebenso unstreitig ungenutzt verstreichen ließ, und der darüber hinaus am 04. 1. 2006 erfolgten Weigerung des Bekl., die Sättel dem abholbereiten Kl. auszuhändigen, gem. § 433 I, 440 I, 280, 281 I Satz 1 BGB berechtigt, nunmehr statt der Vertragsleistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Bekl. hat seine ursprüngliche Behauptung, am 04. 1. 2006 die Abholung der Sättel dem Kl. gegenüber nicht verweigert zu haben, da er selbst nicht anwesend gewesen sei, nicht länger aufrechterhalten, nachdem der Kl. mit Schriftsatz vom 18. 5. 2006 schlüssig und detailliert hat vortragen lassen, dass der Vater des Bekl. am 04. 1. 2006 im Auftrag des Bekl. dem abholbereiten Kl. an der Haustür vom Bekl. ausgerichtet habe, dass er – Bekl. - die bezahlten Sättel nicht herausgebe, weil deren Versand zu Versandkosten von 8,00 Euro vereinbart sei. Da somit eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung des Bekl. am 04. 1. 2006 nunmehr unstreitig ist, ist der Kl. auch nach § 433, 440, 281 II BGB zur Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt.

3. Als Entschädigung für den nicht erfüllten Kaufvertrag der beiden angebotenen schwarz ledernden Fahrradsättel der Marke Selle Royal stehen dem Kl. Ersatz der Kosten für einen Erwerb vergleichbarer Fahrradsättel im Fachhandel in Höhe von mindestens 40,00 Euro unter Berücksichtigung des gebotenen Abzuges „Neu für Alt“ zu. Die klägerseits schlüssig dargelegte Schadenshöhe wurde von Beklagtenseite nicht bestritten und gilt somit gem. § 138 III ZPO als zugestanden.

Auch die infolge der unberechtigten Weigerung des Bekl., die Sättel an seinem Wohnsitz an den Kl. herauszugeben, dem Kl. entstandenen Kosten für die per Einschreiben zugesandte Zahlungsaufforderung vom 04. 1. 2006 in Höhe von 2,15 Euro Porto und die spätere Übersendung des Entwurfes der strafbewehrten Unterlassungserklärung in Höhe von 3,50 Euro Porto hat der Bekl. gem. § 281 I BGB im Rahmen des Schadensersatzes dem Kl. zu erstatten. Grund und Höhe auch dieser Schadenspositionen wurden nicht bestritten und gelten als zugestanden. Die Gesamtschadensforderung von 45,65 Euro war dem Kl. somit als begründet zu zusprechen.


II.

Auch der Anspruch des Kl. gegen den Bekl. auf Rücknahme von dessen negativem Bewertungskommentar über den Kl. in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay:

„Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht !!!!“

ist aus § 823 I BGB i.V. mit § 1004 BGB analog begründet.

Denn der vorgenannte Bewertungskommentar des Bekl. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. und auch dessen wirtschaftliche Belange als Käufer und Verkäufer bei Teilnahme an Auktionen im Auktionshaus eBay, weil der vorgenannte Bewertungskommentar einerseits in der Formulierung „Vorsicht Spaßbieter“ eine verbale Beleidigung und Verunglimpfung des Kl. enthält, zum anderen in der Formulierung „Bietet erst und zahlt dann nicht“ eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält.

Unstreitig hatte der Kl. die beim Bekl. gekauften beiden Fahrradsättel für den angebotenen Kaufpreis von 1,00 Euro bezahlt und den genannten Kaufpreis auf das Konto des Bekl. überwiesen. Dies ist nachgewiesen durch den vorgelegten Kontoauszug des Kl. über die erfolgte Überweisung an den Bekl. sowie die Zahlungs- eingangsbestätigung des Bekl. gegen über dem Kl. vom 28. 12. 2005. Da der Kl. zur Zahlung zusätzlicher Versandkosten von 8,00 Euro entgegen der Ansicht des Bekl. aus dem Kaufvertrag nicht verpflichtet war und eine solche Zahlung auch nie angeboten hatte, ist der vom Bekl. abgegebene Bewertungskommentar, dass der Kl. zuerst biete und dann nicht zahle, objektiv unwahr. Die im Bewertungs- kommentar des Bekl. des Weiteren enthaltene Formulierung „Vorsicht Spaßbieter“ verunglimpft den Kl. gegenüber den Nutzern des Auktionshauses eBay ohne jeden sachlichen Grund.

Der Bekl. ist somit wegen sachlich völlig ungerecht- fertigter Beleidigung und unwahrer Tatsachenbehauptung in seinem negativen Bewertungskommentar über den Kl. sowohl wegen schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits- rechts sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Kl. als auch wegen Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten zum Kaufvertrag vom 25. 12. 2005 aus § 280 I, 249 I BGB verpflichtet, den vorgenannten Bewertungskommentar aus der Internetplattform des Auktionshauses eBay zurückzunehmen bzw. der Löschung zuzustimmen (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Auflage, § 156 BGB, Rdnr. 3 m. LG Düsseldorf MMR 2004, Seite 496; OLG Oldenburg, Urteil v. 03.04.2006, Az. : 13 U 71/05).


III.

Schließlich kann der Kl. von dem Bekl. auch Unterlassung künftiger Erklärungen, dass der Kl. ein Spaßbieter sei und bei einer von ihm gewonnenen Internetauktion des Bekl. den Kaufpreis nicht gezahlt habe, aus § 823 I BGB, 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der all gemeinen Handlungsfreiheit des Kl. verlangen. Denn eine solche Erklärung ist, wie ausgeführt, sowohl beleidigend für den Kl. als auch sachlich unrichtig und verletzt den Kl. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit.

Die für die Unterlassungsklage erforderliche Anspruchs- voraussetzung der Wiederholungsgefahr, dass eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Bekl. in Zukunft die vorgenannte beleidigende und sachlich unrichtig Erklärung wieder holen wird, ist gegeben. Denn nach dem Vortrag des Kl., der vom Bekl. unwidersprochen blieb, und damit gem. § 138 III ZPO als zugestanden gilt, wiederholt der Bekl. den vorgenannten beleidigenden und wahrheitswidrigen Bewertungskommentar über den Kl. hartnäckig, zuletzt gegenüber dem Auktionshaus eBay, wo er sich unstreitig die Verkaufsprovision für den Verkauf der Fahrradsättel vom 25. 12. 2005 erstatten ließ unter der erneuten wahrheitswidrigen Behauptung, dass der Kl. den Kaufpreis nicht gezahlt habe, was tatsächlich unwahr ist, wie bereits ausgeführt.


IV.

Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches des Kl. gegen den Bekl. war gem. § 890 ZPO für jeden Fall der Zuwider- handlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall anzudrohen. Handelt der Bekl. der Unterlassungsanordnung zuwider, kann gem. § 890 ZPO auf Antrag des Kl. als Unterlassungsgläubiger Ordnungsgeld oder Ordnungshaft in angedrohter Höhe gegen den Bekl. angeordnet werden.


V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.


VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


VII.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht

Normen

BGB §§ 269 I, 433, 447, 823, 1004; StGB §§ 185, 187; ZPO §§ 3, 890