Aufhebung einer Gegendarstellungsverfügung wegen Versäumnis der Monats-Vollziehungsfrist

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 12. 2006


Aktenzeichen

9 O 18120/06


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 16.10.2006 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.10.2006 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch. ...

Mit Schreiben vom 10.10.2006 leitete der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten die folgende Gegendarstellung zu, deren Abdruck die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 11.10.2006 jedoch ablehnte: ...

Mit Schriftsatz vom 12.10.2006 beantragte der Verfügungskläger, die Verfügungsbeklagte zum Abdruck dieser Gegendarstellung zu verurteilen.

Diesem Antrag hat die Kammer durch Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.10.2006 entsprochen. Eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung wurde dem Verfügungskläger am 19.10.2006 zugestellt. Am selben Tage stellte der Verfügungskläger diese Ausfertigung seinerseits der Verfügungsbeklagten gegen Empfangsbekenntnis zu.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2006, eingegangen bei Gericht am 25.10.2006, legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 13.11.2006, bei Gericht eingegangen am 15.11.2006, deren Aufhebung sowie die Zurückweisung des ihren Erlass zugrundeliegenden Antrags.

Mit Schriftsatz vom 1.11.2006, eingegangen bei Gericht am 2.11.2006, beantragte der Verfügungskläger, Zwangsmittel gegen die Verfügungsbeklagte festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 4.12.2006, eingegangen bei Gericht am selben Tage, beantragte die Verfügungsbeklagte gemäß § 927 ZPO, die einstweilige Verfügung vom 1.6.10.2006 aufzuheben, weil die ihr durch den Verfügungskläger zugestellte Ausfertigung der einstweiligen Verfügung weder von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet sei, noch sie ein gerichtliches Siegel trage, die einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten mithin nicht zugestellt worden sei und zwischenzeitlich die Monatsfrist zur Vollziehung derselben verstrichen sei.

Der Verfügungskläger meint, auf eine ordnungsgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung komme es nicht an, da er jedenfalls rechtzeitig Zwangsmittel beantragt habe und die gesetzlichen Formvorschriften daher zurücktreten müssten.

Der Verfügungskläger beantragt daher:

Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2006 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt:

Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2006 wird aufgehoben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte meint, es ermangele der einstweiligen Verfügung an einer ordnungsgemäßen Zustellung. Sie könne daher nach Ablauf der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr vollzogen werden.

Es wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.12.2006. Ferner wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.

Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2006 war aufzuheben, weil diese nicht innerhalb der Monatsfrist zu ihrer Vollziehung ordnungsgemäß zugestellt worden war.

1. Dem Verfügungskläger wurde am 19.10.2006 eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vom 16.10.2006 zugestellt. Diese Ausfertigung war jedoch weder von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben, noch mit dem Gerichtssiegel versehen und konnte damit nicht Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein. Die Zustellung der dem Verfügungskläger übermittelten Ausfertigung an den Verfügungsbeklagten war somit unwirksam.

2. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage ihrer Zustellung an den Verfügungskläger ein Monat verstrichen ist. Zwar hat der Verfügungskläger durch den Zwangsmittelantrag vom 1.11.2006 die Vollziehung betrieben. Nach § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist dies grundsätzlich auch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner - also den Verfügungsbeklagten - möglich. Diese Vollziehung ist' nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolgt. Eine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Verfügungsbeklagte konnte bis zum 20.11.2006 nicht festgestellt werden, so dass eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach § 929 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht mehr möglich ist.

3. Dieses Ergebnis entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowie der Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa 9 O 11848/05). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Fundstelle bei Seitz-Schmidt-Schöner, Randnr. 765; denn die dortige Fallkonstellation ist eine andere als die vorliegende. Eine entsprechende Anwendung mit dem Argument, im Bereich der Zustellung dürfe nicht über Gebühr geförmelt werden, verbietet sich zur Überzeugung der Kammer bereits deswegen, weil dies unzweifelhaft contra legem wäre und die Kammer darüber hinaus keine Schutzwürdigkeit des Verfügungsklägers erkennen kann, die es rechtfertigen würde, das Gesetz entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auszulegen.

4. Daraus folgt, dass auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen war. Gegenüber dem Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO stellt der Widerspruch den umfassenderen Rechtsbehelf dar, in dessen Rahmen insbesondere auch die streitgegenständlichen formellen Mängel zu berücksichtigen waren. Für den danebengestellten Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, ohne dass sich dies im weiteren auswirken würde.


II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.


III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


Dr. Steiner
Vors. Richter
am Landgericht

Dopheide
Richter
am Landgericht

Schütz
Richter
am Landgericht

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht