Austausch von Kundendaten zur Verringerung der Ausfallquote grundsätzlich rechtmäßig
Gericht
EuGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
23. 11. 2006
Aktenzeichen
C-238/05
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 81 EG.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asnef-Equifax, Servicios de Información sobre Solvencia y Crédito, SL (im Folgenden: Asnef-Equifax) und der Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (im Folgenden: Ausbanc) über ein System zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden (im Folgenden: Register).
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bezweckt nach ihrer vierten Begründungserwägung u. a., den zuständigen Wettbewerbsbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten die Befugnis zur Anwendung nicht nur des Artikels 81 Absatz 1, sondern auch des Artikels 81 Absatz 3 EG zu verleihen.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:
„(1) Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel 81 des Vertrags auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. …
(2) Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags nicht einschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags erfasst sind. Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.“
Nationales Recht
Das spanische Wettbewerbsrecht ist in erster Linie in der Ley 16/1989 de Defensa de la Competencia (Gesetz Nr. 16/1989 über den Schutz des Wettbewerbs) vom 17. Juli 1989 (im Folgenden: LDC) geregelt. Den Ausführungen des Tribunal Supremo zufolge ist der Wortlaut der Artikel 1 und 3 LDC nahezu der gleiche wie der des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG. Nach Artikel 4 Absatz 1 LDC kann das Tribunal de Defensa de la Competencia (Kartellgericht) Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 1 LDC in den in Artikel 3 LDC genannten Fällen unter den dort genannten Voraussetzungen für zulässig erklären.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Asnef-Equifax, an der die Asociación Nacional de Entidades Financieras (Nationale Vereinigung der Finanzinstitute) als Gesellschafterin beteiligt ist, beantragte am 21. Mai 1998 gemäß Artikel 4 LDC die Genehmigung eines Registers, das von ihr geführt werden sollte.
Nach den Regeln über die Verwaltung des Registers hat dieses „den Zweck, Auskünfte über Zahlungsfähigkeit und Kredite im Wege der elektronischen Verarbeitung von Daten zu geben, die die von den angeschlossenen Unternehmen in Ausübung ihrer Darlehens- und Kredittätigkeit eingegangenen Risiken betreffen“. Die in das Register aufzunehmenden Daten sollen inhaltlich denen des Registers entsprechen, das im Rundschreiben Nr. 3/1995 vorgesehen ist, das die von der Banco de España (spanische Zentralbank) geführte Central de Información de Riesgos (Zentrale Auskunftsstelle für Risiken; im Folgenden: CIR) regelt, zu dem die Finanzinstitute in Spanien bereits Zugang haben. Die fraglichen Auskünfte betreffen die Identität und die wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldner sowie besondere Situationen wie Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit.
Entgegen der ablehnenden Stellungnahme des Servicio de Defensa de la Competencia (Kartellbehörde) genehmigte das Tribunal de Defensa de la Competencia das Register unter Anwendung der Ausnahmetatbestände des Artikels 3 LDC mit Entscheidung vom 3. November 1999 für die Dauer von fünf Jahren unter der Voraussetzung, dass das Register allen Finanzinstituten ohne Diskriminierung gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts zugänglich sei und dass keine Auskünfte über die in ihm aufgeführten Gläubiger erteilt würden. In dieser Entscheidung wird die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 81 EG nicht angesprochen.
Gegen die Entscheidung des Tribunal de Defensa de la Competencia erhob Ausbanc eine Nichtigkeitsklage vor der Audiencia nacional. Diese gab der Klage mit dem im Ausgangsverfahren angefochtenen Urteil statt. Sie führte aus, das beantragte Register falle, da es den freien Wettbewerb beschränke, unter Artikel 1 LDC und könne nicht nach Artikel 3 LDC genehmigt werden, weil dessen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. In der Begründung der mit Mehrheit der Mitglieder der Audiencia nacional getroffenen Entscheidung bezog sich dieses Gericht nicht nur auf spanisches Recht, sondern auch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C‑7/95 P (Deere/Kommission, Slg. 1998, I‑3111), insbesondere auf dessen Randnummern 5, 10, 88 und 123.
Nach Ansicht des Tribunal Supremo, bei dem Asnef-Equifax Kassationsbeschwerde einlegte, ist fraglich, ob in einem zersplitterten Markt die zur Einführung eines Kreditauskunftsregisters getroffenen Vereinbarungen den Wettbewerb deswegen beschränken können, weil sie geeignet sind, ein kollusives Zusammenwirken zu fördern oder zu erleichtern, ob sie nicht aber gegebenenfalls gleichwohl mit der Begründung genehmigt werden können, dass der Tatbestand einer der Ausnahmen nach Artikel 81 Absatz 3 EG erfüllt ist.
Das Tribunal Supremo hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 81 Absatz 1 EG dahin auszulegen, dass Vereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich Zahlungsfähigkeit und Säumigkeit ihrer Kunden mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn diese Vereinbarungen ungünstige Auswirkungen auf die Wirtschaftspolitiken der Union und auf den Kreditmarkt der Gemeinschaft haben und eine Beschränkung des Wettbewerbs im Bereich der Finanz- und Kreditinstitute bewirken?
2. Ist Artikel 81 Absatz 3 EG dahin auszulegen, dass die Kartellbehörden eines Mitgliedstaats Vereinbarungen über einen Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten durch die Einrichtung eines ihre Kunden betreffenden Kreditauskunftsregisters mit der Begründung für zulässig erklären können, dass die Verbraucher und Nutzer dieser Finanzdienstleistungen von der Einrichtung eines derartigen Registers profitieren?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die feststellt, dass die Entscheidung des Tribunal de Defensa de la Competencia nicht auf Artikel 81 EG, sondern auf die Artikel 1 und 3 LDC gestützt worden sei, wirft die Frage nach der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auf. Es sei fraglich, ob das Tribunal Supremo als Kassationsbeschwerdeinstanz andere Rechtsvorschriften als die anwenden könne, auf die sich die Untergerichte bezogen hätten. Das vorlegende Gericht führe zwar aus, dass Artikel 81 EG auf das Ausgangsverfahren anwendbar sei, erläutere jedoch nicht, worauf sich diese Auffassung gründe. Außerdem sei die im Ausgangsverfahren angefochtene Entscheidung im Jahr 2001, d. h. vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003, ergangen.
Weiter enthalte die Vorlageentscheidung keine Anführungen zu der Frage, ob das Register geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, könnten doch die Verpflichtungen aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/2003 oder dem Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) nur gelten, wenn Artikel 81 EG sachlich anwendbar sei.
Zunächst ist festzustellen, dass es im Verfahren des Artikels 234 EG unter Berücksichtigung der Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nicht Sache des Gerichtshofes ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C‑10/92, Balocchi, Slg. 1993, I‑5105, Randnrn. 16 und 17, und vom 16. September 1999 in der Rechtssache C‑435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I‑5613, Randnr. 33).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das über diesen zu entscheiden hat, im Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93, Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59, und vom 13. Juli 2006 in den Rechtssachen C‑295/04 bis C‑298/04, Manfredi u. a., Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 26).
Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass er ausnahmsweise zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände untersuchen kann, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (Urteil Manfredi u. a., Randnr. 27). Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil vom 22. November 2005 in der Rechtssache C‑144/04, Mangold, Slg. 2005, I‑9981, Randnr. 36).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C‑344/04, IATA und ELFAA, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 24).
In der vorliegenden Rechtssache ist nicht offensichtlich, dass die Auslegung des Artikels 81 EG in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits steht, mit dem das vorlegende Gericht befasst und der offensichtlich auch nicht hypothetisch ist.
Entgegen dem, was die Kommission in der Sitzung hat anklingen lassen, ergibt sich nämlich aus dem Vorlagebeschluss, dass nach Ansicht des Tribunal Supremo „[d]as Urteil [der Audiencia nacional] … auf den Grundsätzen [beruht], die in den Artikeln 1 und 3 [LDC] und in dem früheren Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelegt [sind], sowie auf der Auslegung, die der Gerichtshof hierzu … vorgenommen [hat]“.
Es ist nicht auszuschließen, dass ein und derselbe Sachverhalt sowohl unter das gemeinschaftsrechtliche als auch unter das nationale Wettbewerbsrecht fällt, auch wenn diese Rechtsordnungen die betreffenden Verhaltensweisen unter unterschiedlichen Gesichtspunkten würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C‑7/97, Bronner, Slg. 1998, I‑7791, Randnr. 19 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Außerdem hat das Tribunal Supremo sein Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich damit begründet, einander widersprechende oder voneinander abweichende Auslegungen müssten vermieden werden, und dazu ausgeführt, dass das Ersuchen „Ausdruck der Verpflichtung der nationalen Gerichte zur institutionellen Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgerichten“ sei. Damit geht es dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen darum, die Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.
Überdies betrifft das Vorbringen von Ausbanc, das Register wirke sich nicht spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, so dass der Gerichtshof nicht befugt sei, über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, die Beantwortung der Vorlagefragen. Da es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob eine solche Auswirkung besteht, ist dieses Vorbringen für die Prüfung der Zulässigkeit des Ersuchens grundsätzlich unerheblich.
Was schließlich den Umfang der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben zu etwaigen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten angeht, so sind genaue Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs erforderlich, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C‑176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I‑2681, Randnr. 22, und Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C‑190/02, Viacom, Slg. 2002, I‑8287, Randnr. 22).
Zwar enthält die Vorlageentscheidung keine genauen und detaillierten Angaben zu solchen Auswirkungen. Sie gibt dem Gerichtshof jedoch Informationen, die es ihm ermöglichen, dem vorlegenden Gericht durch Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens eine zweckdienliche Antwort zu geben.
Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
Mit den ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass ein System zum Austausch von Kreditinformationen wie das Register unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG fällt und ob es gegebenenfalls, insbesondere wegen eines etwaigen Gewinns, den die Nutzer aus seiner Durchführung ziehen könnten, unter die Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG fällt.
Nach Ansicht von Ausbanc beschränkt das Register den Wettbewerb, da es einen Austausch von Auskünften voraussetze, die unter Wettbewerbern generell als Geschäftsgeheimnisse gälten, wodurch Risikofaktoren, die mit jeder Unternehmensentscheidung verbunden seien, ausgeschlossen würden und gleichförmige Reaktionen der Finanzinstitute gegenüber Kreditantragstellern gefördert würden. Asnef-Equifax, die polnische Regierung und die Kommission vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass ein Register der fraglichen Art den Wettbewerb nicht beschränke.
Nach Artikel 81 Absatz 1 EG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
Es ist daher zu prüfen, ob dieser Tatbestand im Ausgangsverfahren erfüllt sein kann.
Zunächst ist festzustellen, dass zum einen die Asociación Nacional de Entidades Financieras nach den Akten an der mit der Führung des Registers betrauten Asnef-Equifax als Mitglied beteiligt ist und dass zum anderen die notwendige Beteiligung der Kreditinstitute an diesem Register zwangsläufig eine bestimmte Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern in Form eines mittelbaren Austauschs von Kreditinformationen impliziert.
Daraus folgt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG auf die Planung und Durchführung des Registers anwendbar sein kann, ohne dass es einer genauen Bestimmung der Form der Zusammenarbeit zwischen diesen Kreditinstituten bedürfte.
Dass nämlich Artikel 81 Absatz 1 EG den Begriff „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ neben den Begriffen „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ und „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ aufführt, soll bewirken, dass verschiedene Formen der Koordinierung und der Kollusion zwischen Unternehmen unter die Verbote dieser Bestimmung fallen (Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C‑49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 112). In der vorliegenden Rechtssache hat daher eine genaue Bestimmung der Art der im Ausgangsverfahren fraglichen Zusammenarbeit auf die nach Artikel 81 EG gebotene rechtliche Beurteilung keinen Einfluss.
Zur Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten
Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals des Artikels 81 Absatz 1 EG „Auswirkung von Vereinbarungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten“ muss von dessen Zweck ausgegangen werden, im Wettbewerbsrecht den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. Danach fallen unter das Gemeinschaftsrecht alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten schaden könnte, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (vgl. Urteil Manfredi u. a., Randnr. 41).
Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen können den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I‑8089, Randnr. 48). Außerdem darf dieser Einfluss nicht nur geringfügig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin Import, Slg. 1971, 949, Randnr. 16, vom 28. April 1998 in der Rechtssache C‑306/96, Javico, Slg. 1998, I‑1983, Randnr. 16, sowie Manfredi u. a., Randnr. 42).
Damit ergibt sich eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel im Allgemeinen daraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen C‑215/96 und C‑216/96, Bagnasco u. a., Slg. 1999, I‑135, Randnr. 47, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑359/01 P, British Sugar/Kommission, Slg. 2004, I‑4933, Randnr. 27). Bei der Prüfung, ob ein Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, ist dieses in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C‑393/92, Almelo, Slg. 1994, I‑1477, Randnr. 37).
Hierbei ist es einerseits zwar im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ein wichtiger Gesichtspunkt, dass an einem nationalen Kartell auch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind, der freilich für sich allein genommen noch nicht den Schluss zulässt, dass das Tatbestandsmerkmal einer Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erfüllt ist (vgl. Urteil Manfredi u. a., Randnr. 44).
Andererseits genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, dass ein Kartell nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, I‑2117, Randnr. 33). Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, sowie Manfredi u. a., Randnr. 45).
Auch schließt der Umstand, dass eine Vereinbarung oder Verhaltensweise zu einer Ausweitung des Handelsvolumens zwischen Mitgliedstaaten führt, noch nicht aus, dass diese Vereinbarung oder Verhaltensweise den Handel in der in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils genannten Weise beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 389 f.).
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten ausgehende Kreditangebot in Spanien durch die Einführung des Registers unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflusst wird und dass dieser Einfluss nicht nur geringfügig ist.
Der Gerichtshof kann jedoch in seiner Vorabentscheidung gegebenenfalls bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C‑79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I‑8923, Randnr. 29, sowie Manfredi u. a., Randnr. 48).
Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass das Register grundsätzlich allen im Kreditwesen tätigen Instituten, also einem großen Kreis von Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensprofilen, offen steht. Anders als bei dem von der spanischen Zentralbank geführten CIR sind hier keine Mindestbeträge vorgesehen, so dass die in diesem Register enthaltenen Kreditinformationen eine größere Zahl von Kreditvorgängen als die des CIR betreffen. Außerdem werden die Auskünfte aus diesem Register durch elektronische Datenverarbeitung und damit auf wirksamere Art und Weise als diejenigen des CIR übermittelt.
Die Möglichkeit eines Zugangs zum Register sowie die Voraussetzungen dieses Zugangs können daher für die Entscheidung von in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Spanien ansässigen Unternehmen, ob sie in Spanien tätig werden wollen, erhebliche Bedeutung haben.
Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung sowie aus Randnummer 34 des vorliegenden Urteils ergibt, setzt Artikel 81 Absatz 1 EG nicht voraus, dass die Kartelle, auf die er sich bezieht, den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern lässt den Nachweis genügen, dass sie hierzu geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15, vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C‑219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I‑4411, Randnr. 19, sowie Bagnasco u. a., Randnr. 48).
Damit ist der vorhersehbaren Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen und der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Dabei wird das vorlegende Gericht z. B. die etwaige Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten und die vorhersehbaren Auswirkungen etwaiger politischer oder gesetzgeberischer Initiativen zur Verringerung rechtlicher oder technischer Handelshemmnisse zu berücksichtigen haben.
Hält das vorlegende Gericht das Register für geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in dem in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils bezeichneten Sinne zu beeinträchtigen, wird es zu prüfen haben, ob das Register eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG bezweckt oder bewirkt.
Zum Vorliegen einer Beschränkung des Wettbewerbs
Wesentlicher Zweck von Systemen zum Austausch von Kreditinformationen, wie des Registers, ist es unstreitig, Kreditgebern aussagefähige Informationen über vorhandene oder potenzielle Kreditnehmer, und zwar insbesondere über die Art und Weise ihrer bisherigen Schuldenbegleichung, zur Verfügung zu stellen. Die Natur der verfügbaren Informationen richtet sich nach der Art des Systems. Im Ausgangsverfahren enthält das Register, wie der Generalanwalt in den Nummern 46 und 47 seiner Schlussanträge festgestellt hat, negative Angaben etwa über Zahlungsausfälle und positive Angaben etwa über Gläubigerguthaben, Bürgschaften, Sicherheiten und Garantien, Leasinggeschäfte oder die zeitlich begrenzte Bereitstellung von Kapital.
Solche Register, die es, worauf die polnische Regierung hinweist, in zahlreichen Staaten gibt, verbessern die Kenntnisse der Kreditinstitute über potenzielle Kreditnehmer, indem sie die Ungleichheit des Informationsstands von Gläubiger und Schuldner verringern, was die Vorhersehbarkeit der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verbessert. Damit sind diese Register grundsätzlich geeignet, die Ausfallquote von Kreditnehmern zu verringern und dadurch den Wirkungsgrad des Kreditangebots zu erhöhen.
Da mithin Register wie das im Ausgangsverfahren fragliche ihrem Wesen nach nicht bezwecken, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob sie das bewirken.
Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung der Wirkungen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen im Hinblick auf Artikel 81 EG eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens erfordert, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C‑250/92, DLG, Slg. 1994, I‑5641, Randnr. 31, vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I‑4515, Randnr. 10, und Javico, Randnr. 22).
Während Artikel 81 Absatz 1 EG diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Vereinbarung oder Verhaltensweise auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beschränkt, sondern auch zur Berücksichtigung ihrer potenziellen Auswirkungen verpflichtet, wird eine Vereinbarung vom Verbot des Artikels 81 EG dann nicht erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt (Urteile vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7, Deere/Kommission, Randnr. 77, und Bagnasco u. a., Randnr. 34).
Vereinbarungen über den Austausch von Informationen verstoßen nach der einschlägigen Rechtsprechung gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringern oder beseitigen und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führen (Urteile Deere/Kommission, Randnr. 90, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑194/99 P, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 81).
Den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Ein solches Selbständigkeitspostulat steht nach der angeführten Rechtsprechung jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnrn. 116 und 117 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt jedoch den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen (vgl. Urteile Deere/Kommission, Randnr. 87, Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 117, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 83).
Die Vereinbarkeit eines Systems des Informationsaustauschs, wie des Registers, mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft lässt sich daher, wie sich aus Randnummer 49 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht abstrakt beurteilen. Sie richtet sich vielmehr nach den auf den betreffenden Märkten herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen und den für das betreffende System charakteristischen Eigenschaften, namentlich seinem Zweck, den Zugangsvoraussetzungen und den Bedingungen der Teilnahme am Austausch, der Natur der ausgetauschten Informationen – bei denen es sich z. B. um veröffentlichte oder vertrauliche, zusammengefasste oder detaillierte, historische oder gegenwärtige Angaben handeln kann –, deren Periodizität und ihrer Bedeutung für die Preisbildung sowie dem Umfang oder den Bedingungen der Leistung.
Wie in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, sind Register wie das im Ausgangsverfahren fragliche dadurch, dass sie zu einer Verringerung der Ausfallquote der Gläubiger führen, grundsätzlich geeignet, den Wirkungsgrad des Kreditangebots zu erhöhen. Wenn nämlich die Finanzinstitute, wie der Generalanwalt in Nummer 54 seiner Schlussanträge festgestellt hat, wegen fehlender Informationen über das Risiko eines möglichen Ausfalls von Kreditnehmern nicht in der Lage sind, unter diesen jene auszumachen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit erhöht ist, erhöht sich zwangsläufig das von ihnen getragene Ausfallrisiko, und sie werden dieses Risiko tendenziell in die Berechnung der Kreditkosten aller Kreditnehmer einschließlich derjenigen einbeziehen, die das niedrigste Ausfallrisiko aufweisen, so dass diese Kreditnehmer höhere Kosten aufzuwenden haben, als es der Fall wäre, wenn die Finanzinstitute zu einer genaueren Einschätzung der Rückzahlungswahrscheinlichkeit im Stande wären. Register wie das genannte sind grundsätzlich geeignet, eine solche Tendenz abzuschwächen.
Außerdem können solche Register dadurch, dass sie die Bedeutung der Informationen vermindern, die den Finanzinstituten über ihre eigenen Kunden zur Verfügung stehen, grundsätzlich die Mobilität von Kreditnehmern erhöhen. Im Übrigen sind sie geeignet, den Markteintritt neuer Wettbewerber zu erleichtern.
Gleichwohl hängt die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG vorliegt, vom wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sich das Register einfügt, und insbesondere von den wirtschaftlichen Bedingungen des Marktes sowie den charakteristischen Eigenschaften des Registers ab.
Dazu ist, erstens, festzustellen, dass bei einer hochgradigen Konzentration des Angebots auf einem bestimmten Markt der Austausch bestimmter Informationen je nach Art der ausgetauschten Informationen geeignet sein kann, den Unternehmen Aufschluss über Position und Geschäftsstrategie ihrer Wettbewerber auf dem Markt zu geben, wodurch der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht und die Wahrscheinlichkeit eines kollusiven Zusammenwirkens erhöht oder ein solches erleichtert werden könnte. Ist dagegen das Angebot zersplittert, können die Verbreitung und der Austausch von Informationen unter Wettbewerbern neutrale oder sogar positive Wirkung für die Wettbewerbssituation des Marktes haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnrn. 84 und 86). In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht, wie sich aus Randnummer 10 dieses Urteils ergibt, sein Vorabentscheidungsersuchen unstreitig unter Zugrundelegung „eines zersplitterten Marktes“ vorgelegt, was es zu prüfen haben wird.
Um zu verhindern, dass, zweitens, Register wie das im Ausgangsverfahren fragliche die Stellung von Wettbewerbern auf dem Markt oder deren Geschäftsstrategie preisgeben, darf die Identität der Gläubiger nicht unmittelbar oder mittelbar aufgedeckt werden. In der vorliegenden Rechtssache geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Tribunal de Defensa de la Competencia Asnef-Equifax zur Auflage gemacht hat, die im Register enthaltenen Informationen über die Gläubiger nicht zu verbreiten, und dass Asnef-Equifax diese Auflage akzeptiert hat.
Drittens ist wichtig, dass diese Register allen im maßgeblichen Bereich tätigen Wirtschaftsteilnehmern rechtlich wie tatsächlich diskriminierungsfrei zugänglich sind. Soweit das nämlich nicht gewährleistet ist, werden Wirtschaftsteilnehmer, die über weniger Informationen zur Einschätzung des übernommenen Risikos verfügen, benachteiligt, was auch den Markteintritt neuer Wirtschaftsteilnehmer nicht erleichtert.
Infolgedessen ist ein System zum Austausch von Informationen wie das Register, sofern der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind, das System keine Identifikation der Gläubiger ermöglicht und die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die Finanzinstitute keine Diskriminierung enthalten, grundsätzlich nicht geeignet, eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG zu bewirken.
Unter solchen Umständen können solche Systeme zwar die Ungewissheit über das Risiko eines Ausfalls von Kreditantragstellern verringern, jedoch die Ungewissheit über die einem Wettbewerb inhärenten Risiken nicht verringern. Jeder Wirtschaftsteilnehmer trifft seine Entscheidung für eine bestimmte Verhaltensweise generell unter Berücksichtigung der von den betreffenden Antragstellern ausgehenden Risiken unabhängig und selbständig. Entgegen der Auffassung von Ausbanc lässt sich aus dem bloßen Vorhandensein eines solchen Austauschs von Kreditinformationen nicht ohne weiteres ableiten, dass dieser Austausch zu einem wettbewerbswidrigen Kollektivverhalten, wie einem Boykott bestimmter potenzieller Kreditnehmer, führen wird.
Wie zudem der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Sensibilität personenbezogener Daten, die als solche nicht wettbewerbsrechtlicher Natur sind, nach den einschlägigen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten zu beantworten. Im Ausgangsverfahren geht aus den Akten hervor, dass betroffene Verbraucher nach den auf das Register anwendbaren Vorschriften die sie betreffenden Daten im Einklang mit dem spanischen Recht prüfen und gegebenenfalls korrigieren oder entfernen lassen können.
Zur Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 3 EG
Nur wenn das vorlegende Gericht im Lichte der Ausführungen in den Randnummern 58 bis 62 des vorliegenden Urteils feststellen sollte, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG vorliegt, hätte es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits Artikel 81 Absatz 3 EG zu prüfen.
Die Anwendbarkeit der Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG hängt von der kumulativen Erfüllung der dort genannten vier Tatbestandsmerkmale ab. Erstens muss das betreffende Kartell zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der fraglichen Waren oder Erbringung der fraglichen Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zweitens muss der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden, drittens darf das Kartell den beteiligten Unternehmen keine nicht unerlässlichen Beschränkungen auferlegen und viertens darf es ihnen keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 61, sowie Remia u. a./Kommission, Randnr. 38).
Den Akten und insbesondere der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts ist zu entnehmen, dass dieses vom Gerichtshof eine Antwort insbesondere hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals begehrt, wonach der Verbraucher an dem aus der Vereinbarung entstehenden Gewinn angemessen zu beteiligen ist. Das Gericht fragt nämlich im Wesentlichen, ob für das Register auch dann die Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG gelten kann, wenn es nicht für alle Benutzer gewinnbringend ist.
Register wie das im Ausgangsverfahren fragliche sind nicht nur geeignet, die in den Randnummern 55 und 56 des vorliegenden Urteils dargelegten Wirkungen zu entfalten, sondern auch, der Überschuldung von Kreditnehmern vorzubeugen und grundsätzlich insgesamt zu einer höheren Kreditverfügbarkeit zu führen. Diese wirtschaftlichen Vorteile könnten im Fall einer Beschränkung des Wettbewerbs durch das Register im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG die Nachteile einer solchen Beschränkung aufwiegen, was das vorlegende Gericht gegebenenfalls zu prüfen hätte.
Zwar kann, wie Ausbanc verstehen lässt, nicht ausgeschlossen werden, dass sich bestimmte Kreditantragsteller wegen der Existenz solcher Register höheren Zinssätzen oder einer Ablehnung des beantragten Kredits gegenübersehen.
Ohne dass die Frage beantwortet zu werden braucht, ob diese Antragsteller gleichwohl in den Genuss einer etwaigen disziplinarischen Wirkung im Bereich des Kreditwesens oder eines Schutzes vor Überschuldung kommen, kann das einer Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer angemessenen Beteiligung des Verbrauchers nicht entgegenstehen.
Für Artikel 81 Absatz 3 EG kommt es nämlich darauf an, dass die günstigen Auswirkungen für die Gesamtheit der Verbraucher auf den relevanten Märkten, nicht aber für jeden einzelnen Verbraucher eintreten.
Wie sich außerdem aus den Randnummern 55 und 67 des vorliegenden Urteils ergibt, können Register wie das im Ausgangsverfahren streitige unter günstigen Umständen zu einer höheren Kreditverfügbarkeit führen, und zwar auch zugunsten von Antragstellern, für die ohne angemessene Kenntnis der Gläubiger von ihrer persönlichen Situation möglicherweise zu hohe Zinssätze gelten würden.
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten:
– Artikel 81 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein System zum Austausch von Kreditinformationen wie das Register grundsätzlich keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung bewirkt, sofern der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind, dieses System keine Identifikation der Gläubiger ermöglicht und die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die Finanzinstitute rechtlich und tatsächlich keine Diskriminierung enthalten.
– Beschränkt ein System zum Austausch von Kreditinformationen wie das Register den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG, so hängt die Anwendbarkeit der Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG von der kumulativen Erfüllung der dort genannten vier Tatbestandsmerkmale ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass jeder einzelne Verbraucher aus einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einer abgestimmten Verhaltensweise Nutzen zieht. Vielmehr muss die Auswirkung auf die Verbraucher auf den relevanten Märkten insgesamt günstig sein.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 81 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein System zum Austausch von Kreditinformationen zwischen Finanzinstituten wie das im Ausgangsverfahren streitige Auskunftsregister bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden grundsätzlich keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung bewirkt, sofern der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind, dieses System keine Identifikation der Gläubiger ermöglicht und die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die Finanzinstitute rechtlich und tatsächlich keine Diskriminierung enthalten. Beschränkt ein System zum Austausch von Kreditinformationen wie das Register den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG, so hängt die Anwendbarkeit der Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG von der kumulativen Erfüllung der dort genannten vier Tatbestandsmerkmale ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass jeder einzelne Verbraucher aus einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einer abgestimmten Verhaltensweise Nutzen zieht. Vielmehr muss die Auswirkung auf die Verbraucher auf den relevanten Märkten insgesamt günstig sein.
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