Berichte über Bestattungen

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

01. 12. 2006


Aktenzeichen

324 O 589/06


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.057,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist als Unternehmer tätig. Er ist der Lebensgefährte von ...

Die Beklagte verlegt u.a. die Zeitschrift ... . In der Ausgabe Nr. 23/2006 berichtete sie im Innenteil auf der Seite 13 unter der Überschrift ... von der Beerdigung des im Mai 2006 verstorbenen ... des Klägers. In diesem Zusammenhang veröffentlichte sie ein Foto, das den Kläger gemeinsam mit ... anlässlich der Beerdigung zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 08.06.2006 wegen der Veröffentlichung seines Bildnisses und der weiteren Berichterstattung ab (vgl. Anlage K5). Die Beklagte gab daraufhin die aus der Anlage K6 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich einer erneuen Veröffentlichung des Artikels ab. In Bezug auf das Foto mochte sie sich hierzu jedoch nicht verstehen (vgl. Anlage K6). Auch die Kostennote des Klägers (vgl. Anlage K8) beglich sie nicht. Der Kläger erwirkte daraufhin wegen des Bildes die aus der Anlage K4 ersichtliche einstweilige Verfügung des LG Berlin.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte rechtswidrig sein Recht am eigenen Bild verletzt habe. ... sei jedenfalls ...

Ihm, dem Kläger, stehe daher auch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, und zwar zum einen € 1.057,69 wegen der Abmahnung berechnet nach einem Streitwert von € 25.000,-- (vgl. Anlage K8) und zum anderen € 540,44 wegen der vorgerichtlichen Aufforderung an die Beklagte, eine Geldentschädigung zu leisten (vgl. Anlage K10).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

  1. zum Ausgleich der von ihm erlittenen Schäden eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, die allerdings mindestens € 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte;

  2. 1.598,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, ...

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht der in Rede stehende Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu, soweit er sich auf die mit Schreiben vom 08.06.2006 geltend gemachte Unterlassung beruft; im Übrigen besteht der Anspruch nicht (vgl. hierzu Ausführungen zu 1.). Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Ge\dentschädigung zu zahlen (vgl. hierzu Ausführungen zu 2.).

1. Soweit der Kläger Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von € 1.057,69 hinsichtlich der anwaltlichen Abmahnung vom 08.06.2006 (vgl. Anlage K5) fordert, ist der Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 288, 291, 249 BGB begründet.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen Anspruch sowohl auf die Wort- als auch auf die Bildberichterstattung ... stützt. Zwar fehlen Ausführungen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der mit der Abmahnung angegriffenen Wortberichterstattung. Ausweislich seines Vorbringen im Schriftsatz vom 22.09.2006 gründet er den fraglichen Anspruch indes auf die aus der Anlage K5 ersichtliche Abmahnung, mit der er sowohl die Wort- als auch die Bildveröffentlichung abgemahnt hatte, und die sich hieran anschließende Kostennote in Höhe von € 1.057,69 (vgl. Anlage K8).

Die Beklagte hat rechtswidrig das umstrittene Bildnis des Klägers veröffentlicht. Die in Rede stehende Veröffentlichung verletzt das Recht des Klägers am eigenen Bild.

Eine Einwilligung des Klägers im Sinne des § 22 KUG liegt unstreitig nicht vor. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den hier allein in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrund des § 23 Abs. 1 KUG berufen.

Es ist nicht erkennbar, dass der ... aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft und/oder seiner politischen bzw. beruflichen Leistungen derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden hätte, dass seine Beerdigung ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG darstellt. Zwar ist der ... nach dem fraglichen Artikel ... . Es ist aber nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, für welche herausragende Leistung er die Ehrung erhalten hat und wann dies geschehen ist. Da zudem jedes Jahr mehreren tausend Menschen dieses ... überreicht wird, kann nicht festgestellt werden, dass der ... bereits wegen der Ehrung sich derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit befunden hätte, dass deswegen seine Beerdigung als Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG zu werten wäre mit der Folge, dass die hieran teilnehmenden Personen grundsätzlich abgebildet werden dürften. Soweit es in einer Bildnebenschrift in dem Beitrag heißt, dass der ... ,ist dies ebenfalls ohne hinreichende Substanz. Weder aus der in Rede stehenden Berichterstattung noch aus den Ausführungen der Beklagten ergeben sich hierfür Anknüpfungspunkte. Es hätte indes der Beklagten oblegen, die die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr 1 KVG trägt, hierzu näher vorzutragen.

Nach ihrem Vorbringen hält die Beklagte die Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG unter dem Gesichtspunkt der so genannten Begleiter-Rechtsprechung für gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung kommt allerdings auch nicht aufgrund dieser Erwägung in Betracht, denn die neben dem Kläger abgebildete ... ist keine absolute Person der Zeitgeschichte. Zu diesem Kreis herausragender Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehören Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, zuzubilligen ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 1021 ff., 1025 m.w.N). Bereits mit Urteil vom 08.09.2005 (Az.: 324 O 45/06) hat die Kammer festgestellt, dass ... jedenfalls inzwischen nicht mehr zu diesem Kreis zählt. Ihre Bekanntheit beruht im Wesentlichen auf ihren Erfolgen als ... und ihren hieran anknüpfenden Werbeauftritten. Ihre aktive ... jedoch bereits vor längerer Zeit beendet, so dass sie jedenfalls jetzt nicht mehr als eine absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen ist. Unerheblich ist es hierbei, ob ... Interviews und Auskünfte über ihr Privatleben erteilt hat. Denn die herausragende Rolle im öffentlichen Leben, die eine Person zur "absoluten Person der Zeitgeschichte" macht, wird nicht dadurch begründet, dass es zu Presseveröffentlichungen über die betreffende Person kommt, sondern dadurch, dass der Persönlichkeit aufgrund ihrer besonderen Leistungen oder Eigenschaften eine herausragende Bedeutung zukommt, die ein allgemeines berechtigtes öffentliches Interesse an ihr erst begründet (s. Urteil der Kammer vom 08.09.2006).

Selbst wenn jedoch ... eine absolute Person der Zeitgeschichte wäre, so dass der Kläger grundsätzlich als ihr Begleiter den Abdruck seines Bildnisses hinnehmen müsste, wäre vorliegend die Veröffentlichung rechtswidrig, da dem Kläger § 23 Abs. 2 KUG zur Seite steht.

Die Veröffentlichung verletzt berechtigte Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG), denn die Verbreitung der Fotografie stellt einen rechtswidrigen Eingriff in seine durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre dar. Der Kläger hat ein schützenswertes Interesse, ungestört und von den Augen eines breiten Publikums unbeobachtet an der Beerdigung ... teilzunehmen. Zwar streitet für die Beklagte die Berichterstattungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das - spiegelbildlich dazu stehende - Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung gebührt jedoch dem Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers der Vorrang.

Der Kläger wird zweifelsohne in einer privaten Situation abgebildet. Soweit die Beklagte hierzu einwendet, dass die Teilnahme des Klägers an der Beerdigung einen öffentlichen Auftritt an einem öffentlichen Ort darstelle, da Friedhöfe zu den öffentlichen Bestattungseinrichtungen zählten, vermag die Kammer nicht, dem zu folgen. Zu Recht weist der Kläger daraufhin, dass sich aus dem rechtlichen Status des Friedhofes keine Schlussfolgerung über die konkrete Nutzung im Einzelfall ziehen lässt.

Trauerfeiern sind regelmäßig, so auch hier, der Privatsphäre zuzuordnen. Die Angehörigen haben einen Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 8. Kapitel, Rn 53). Dies gilt hier auch für den Kläger. Denn er wird zum einen nicht als Teil der Trauergemeinde gezeigt, sondern individuell hervorgehoben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ... ihn hier als ihren Lebensgefährten zu der Beerdigung ... begleitet. Im Mittelpunkt steht somit der Kläger. Die Anwendung der Begleiterechtsprechung im konkreten Fall hätte zur Folge, dass der Kläger gerade in den sehr privaten, schweren Momenten der Trauer, nämlich während der Teilnahme an der privaten Beerdigung ..., sich nicht von ... begleiten lassen dürfte, wenn er eine Veröffentlichung seines Bildnisses verhindern wollte. Es liegt auf der Hand, dass das Interesse des Klägers, in diesem Moment ungestört und nicht von ... getrennt zu sein, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer bildlichen Unterrichtung überwiegt. Zumal hier weiter zu berücksichtigen ist, dass das Berichterstattungsinteresse bezüglich der fraglichen Abbildung nicht als überragend einzustufen ist. Die Bildveröffentlichung weist einen für den Meinungsprozess nicht bedeutsamen Informationsgehalt auf. Zwar sind auch Beiträge, die der Befriedigung eines bloßen Unterhaltungsinteresses dienen, in den Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen, da auch sie meinungsbildende Funktion haben können. Im Rahmen der Abwägung darf aber berücksichtigt werden, ob es um eine Berichterstattung geht, in der Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert werden oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194).

Der Kläger hat folglich die Beklagte zu Recht wegen der Fotoveröffentlichung abgemahnt. Zweifelhaft erscheint zwar, ob der Unterlassungsanspruch in dieser allgemeinen Form, wie er vorprozessual geltend gemacht worden ist (vgl. Anlage K5), besteht. Denn der Kläger hat sich nach dem Wortlaut der Abmahnung nicht auf das umstrittene Foto ... beschränkt, sondern hat die Beklagte allgemein aufgefordert, nicht mehr seine Bildnisse zu veröffentlichen. Auf ein solches Totalverbot dürfte er allerdings keinen Anspruch haben.

Dieselben Erwägungen gelten auch hinsichtlich der vom Kläger von der Beklagten begehrten Verpflichtung, den fraglichen Artikel nicht mehr zu veröffentlichen, ohne konkrete Äußerungen anzugreifen, auch wenn die Beklagte die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ¬- abgegeben hat. Denn von zahlreichen Äußerungen im Beitrag dürfte der Kläger bereits nicht betroffen sein. Das Interesse an der bloßen Information, dass ... an dessen Beerdigung teilgenommen hat, könnte außerdem möglicherweise aufgrund der Wahrnehmung der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungs- und Pressefreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen.

Eine Entscheidung hierüber kann indes dahinstehen, da die Wortberichterstattung Äußerungen über den Kläger enthält, die er auch unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abwägung zwischen seinem durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes und der ebenfalls grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit nicht hinnehmen muss, und zwar auch dann, wenn - wovon mangels entgegenstehenden Vortrages des Klägers auszugehen ist - zu berücksichtigen ist, dass die fragliche Berichterstattung wahr ist. So ist die Mitteilung, dass der Kläger und ... gemeinsam das Grab ausgesucht hätten (vgl. Anlage K1), rechtswidrig verbreitet worden. Dieser Umstand ist dem inneren Bereich der Privatsphäre zuzuordnen. Es geht unbeteiligte Dritte grundsätzlich nichts an, wie der Kläger Einzelheiten der Beerdigung ... organisiert hat. Dem Schutzbedürfnis des Klägers steht ein überwiegendes Allgemeininteresse nicht gegenüber. Die Beklagte hat zur Rechtmäßigkeit der Wortberichterstattung auch nicht vorgetragen.

Der Kläger hat demnach die Beklagte jedenfalls teilweise zu Recht wegen der in Rede stehenden Wort- und Bildberichterstattung (mit-)abgemahnt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann für die Abmahnung eine Geschäftsgebühr von 1,3 gefordert werden.

Gemäß der Anlage 1 zum RVG, Teil 3. Vorbemerkung 3. Abs. 4 ist zwar zu Lasten des Klägers in Anrechnung zu stellen, dass dieser wegen des Bildnisses das gerichtliche Verbot des LG Berlin erwirkt hat (vgl. Anlage K4), so dass auf die ihm grundsätzliche zustehende 1,3 Gebühr wegen der Abmahnung 0,65 anzurechnen sind. Nach der genannten Norm des RVG ist hierbei vom Wert des Gegenstandes auszugehen, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Das LG Berlin hat das Bildnisverbot mit € 15.000,-- bewertet (vgl. Anlage K4). Es kann dahinstehen, ob das im hier zu entscheidenden Rechtsstreit erkennende Gericht ein Verbot in der Form wie das des LG Berlin ausgesprochen oder das Verbot auf das konkret umstrittene Foto beschränkt hätte, da auch für das letztere Verbot jedenfalls kein Wert unterhalb von € 13.500,-- angemessen ist, so dass kein Gebührensprung zu Lasten des Klägers stattfindet. Dem Kläger steht demnach wegen der Fotoveröffentlichung ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich der Nebenkostenpauschale von € 20,-- und Mehrwertsteuer zu, insgesamt also € 449,96.

Hinsichtlich der zu Recht abgemahnten Wortberichterstattung findet keine Anrechnung anderweitig entstandener Gebühren statt, so dass der Kläger eine 1,3 Gebühr einschließlich Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer erstattet verlangen kann. Die rechtswidrig verbreitete Äußerung (s. obige Ausführungen) ist mit € 10.000,-- zu bemessen, so dass ein Betrag von € 756,09 zu erstatten ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte sich gegen den dem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Wert von € 25.000,-- nicht gewandt hat. Auch sie geht demnach von der Angemessenheit des Gegenstandswertes aus.

Insgesamt hat der Kläger folglich einen Gebührenanspruch in Höhe von € 1.206,05. Auch wenn der Kläger seinem Gebührenanspruch vollumfänglich eine 1,3 Gebühr zugrunde legt, obwohl teilweise eine Anrechnung zu geschehen hat, besteht dieser demnach in der lediglich geltend gemachten Höhe von € 1.057,69.

Der weiter geltend gemachte Erstattungsanspruch wegen der vorgerichtlichen anwaltlichen Aufforderung an die Beklagte, eine Geldentschädigung zu zahlen (vgl. Anlage K10), steht dem Kläger jedoch nicht zu. Die Beklagte ist zur Zahlung einer Geldentschädigung nämlich nicht verpflichtet (s. nachfolgende Ausführungen unter (2.).

2. Soweit der Kläger eine Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Bildveröffentlichung fordert, ist die Klage trotz der rechtswidrigen Verbreitung des Fotos unbegründet.

Bei Persönlichkeitsverletzungen besteht ein Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens, wenn die besondere Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung unabdingbar erfordert, weil sich die eingetretene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgleichen lässt. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit vorliegt, ist aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 359).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers nicht zu bejahen.

Der Kläger wird auf dem Foto nicht nur nicht in abträglicher Weise abgebildet, sondern darüber hinaus nicht in einem für Dritte deutlich sichtbaren Moment der Trauer. Zwar wird ein gesenkter Kopf des Klägers gezeigt. Auch wenn der durchschnittliche Leser den gesenkten Kopf des Klägers und seinen Gesichtsausdruck als Zeichen der Trauer deuten sollte, so ist zu berücksichtigen, dass diese Trauer nicht sensationslüstern dargestellt wird. Es handelt sich eher um ein neutrales Foto. Es kommt außerdem hinzu, dass der Kläger auf dem Weg zur Grabstätte oder von dieser zurück gezeigt wird und nicht etwa an der Grabstätte selbst, wo der Wunsch, nicht unzähligen Blicken Dritter ausgesetzt zu sein, besonderen Schutzes bedarf. Eine rücksichtslose Vermarktung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zum Zwecke der Gewinnerzielung durch Auflagensteigerung ist daher nicht zu erkennen. Der Kläger ist in seinem Recht am eigenen Bild nicht derart schwer verletzt worden, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung unabdingbar erforderlich wäre.

Ergänzend ist auszuführen, dass dem Kläger eine Geldentschädigung auch dann nicht zuzusprechen wäre, wenn bei der Würdigung die Wortberichterstattung miteinbezogen werden würde. Denn auch diese berichtet nicht in sensationslüsterner Weise über den Kläger. Hierauf stützt der Kläger nach seinem Vorbringen den geltend gemachten Anspruch auch nicht.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Ziffer 11 1. Alt., 709, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht