Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung - ARB

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

03. 05. 2006


Aktenzeichen

IV ZR 252/04


Leitsatz des Gerichts

Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer von seiner Ehefrau im Jahre 1997 genommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige in Anspruch, der die Allge-meinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (im Folgen-den: ARB 94) zugrunde liegen und in der er gemäß § 28 (2) a i.V. mit (1) b ARB 94 im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten mitversichert ist.

Mit Zeichnungsschein vom 27. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Einlage von 1,6 Millionen DM (818.067,01 €) als einer von 250 Kommanditisten an der V. B. F. GmbH & Co. D. KG, die über ein Gesamtkommanditkapital in Höhe von 25 Millionen € verfügte. Grundlage für diese Anlageentscheidung war der Inhalt eines Emissionsprospekts, mit dem die Beteiligung an der KG in der Öffentlichkeit beworben worden war. Im Zuge der Prüfung von An-sprüchen aus Prospekthaftung im Jahre 2002 baten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte um eine entsprechende Deckungszusage. Die Beklagte lehnte dies ab, da eine nicht versicherte selbständige Tätigkeit des Klägers betroffen sei und außerdem der Risikoausschluss des § 3 (2) c ARB 94 eingreife; es gehe um die Wahrnehmung rechtlicher Inte-ressen aus dem Recht der Handelsgesellschaften.

Mit der Klage in diesem Rechtsstreit macht der Kläger die bereits entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten für eine inzwischen beim Landgericht München I erhobene Klage gegen die I. L. -Gesell-schaft für Beteiligungen mbH geltend, die nach seiner Auffassung als Prospektverantwortliche für den Inhalt des Prospekts verantwortlich ist, und von der er deshalb im Wege des Schadensersatzes die Rückerstat-tung seiner Einlage wegen unzutreffender Prospektangaben verlangt. Ferner begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Kosten erster Instanz in jenem Rechtsstreit. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte nur in Hö-he des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 153,39 € Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Kläger neh-me mit seinem gegen die I. L. -Gesellschaft für Beteiligungen mbH geführten Rechtsstreit keine rechtlichen Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (2) c ARB 94 wahr. Die Klage, für die er Rechtsschutz begehre, betreffe nicht seine Stellung als Kommanditist; sie sei vielmehr auf die Grundsätze der Prospekthaftung gestützt und richte sich gegen eine mit der KG nicht identische und an ihr nicht beteiligte GmbH. Sie betreffe zudem Vorgän-ge, die erst zum Erwerb der Kommanditistenstellung durch den Kläger geführt hätten. Es liege auch keine selbständige Tätigkeit vor, für die kein Versicherungsschutz bestehe. Tatsachen, die die Annahme einer beruflichen Tätigkeit begründen könnten, trage die Berufung nicht vor. Es handele sich nur um eine einzige Beteiligung, deren Höhe für die Be-urteilung, ob eine über den privaten Bereich hinausgehende Tätigkeit vorliege, nicht relevant sei. Dass der Kläger in steuerrechtlicher Hinsicht als Mitunternehmer anzusehen sei, führe noch nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 28 (1) b ARB 94.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. a) Der Kläger verfolgt in dem Rechtsstreit gegen die I. L. -Gesellschaft für Beteiligungen mbH Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen nach seiner Behauptung fehlerhafter Angaben in einem Prospekt, der die Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung ge-bildet habe; die Beklagte jenes Prozesses sei für den Inhalt des Pros-pekts verantwortlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Pros-pekt die Herausgeber des Prospekts und die für dessen Herstellung Ver-antwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung Einfluss aus-üben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardi-siertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbar werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (BGHZ 145, 187, 196). Die Prospekthaftung stellt eine Parallele zur börsenrechtlichen Prospekthaftung nach § 45 BörsG dar (MünchKomm/Kramer, BGB 4. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 88; MünchKomm/Emmerich, BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 162).

b) Nach § 28 (1) b ARB 94 besteht für den Kläger als Ehemann der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten; er umfasst nach Absatz 3 der Klausel Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 2 a ARB 94 und u.a. Rechtsschutz im Vertragsrecht nach § 2 d ARB 94. Dabei bezieht sich der Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 2 a ARB 94 auf die Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen, während § 2 d ARB 94 im Vertragsrecht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privat-rechtlichen Schuldverhältnissen verspricht, soweit der Versicherungs-schutz nicht schon in der Leistungsart a) der Klausel enthalten ist. Da - wie dargelegt - der dem Kläger zu gewährende Versicherungsschutz aber die Leistungsarten nach a) und d) der Klausel umfasst, sind die oben genannten Ansprüche aus Prospekthaftung in jedem Fall vom Ver-sicherungsschutz umfasst, ohne dass dies einer Zuordnung im Einzelnen bedarf.

2. Der Anspruch auf Rechtsschutz ist nicht gemäß § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Pros-pekthaftung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Inte-ressen aus dem Recht der Handelsgesellschaften.

a) Der Senat hat mit Urteil vom 21. Mai 2003 (IV ZR 327/00 - VersR 2003, 1122) zur Auslegung des in den ARB 75 in § 4 (1) c enthal-tenen Risikoausschlusses "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften" festgestellt, dass es sich bei dieser Bereichsumschreibung, um keinen fest umrissenen Beg-riff der Rechtssprache handelt. Aus Sicht eines verständigen Versiche-rungsnehmers geht es beim Bereich des Rechts der Handelsgesellschaf-ten um eine an rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Zuordnung, mit der gewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. We-gen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf der Versiche-rungsnehmer annehmen, dass die vom Versicherungsschutz ausge-schlossene Interessenwahrnehmung jedenfalls keine Tatbestände be-trifft, die nach allgemeiner Auffassung nicht zum Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften, sondern zu einem anderen Rechtsbereich gehö-ren.

b) Der hier maßgebliche § 3 (2) c ARB 94 verwendet nur noch die Formulierung "Recht der Handelsgesellschaften". Es kann indessen auf sich beruhen, ob damit eine Begriffspräzisierung oder gar eine Einengung verbunden ist. Maßgeblich bleibt aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach wie vor, dass damit keine Tatbestände vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, die jedenfalls nicht dem Recht der Handelsgesellschaften zuzurechnen sind. Das aber ist beim Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung der Fall. Die Geltend-machung eines solchen Anspruchs stellt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar. Das erschließt sich aus der Rechtsnatur des oben näher beschriebenen Anspruchs. Der haftungsbegründende Vorgang, die Herausgabe des unrichtigen Pros-pekts, geht der Beteiligungsentscheidung voraus; er schafft die Grundla-ge für die Beteiligungsentscheidung des mit ihm geworbenen Interessen-ten. Dieser soll in seinem vor dem Erwerb gefassten Vertrauen auf einen richtigen Prospekt geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob im Sinne der bügerlich-rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhand-lungen stattgefunden haben oder ihm die Prospektverantwortlichen per-sönlich gegenüber getreten sind (vgl. BGHZ 123, 106, 109; 79, 337, 341 f., 348).

Daran wird deutlich, dass der auf Prospekthaftung gestützte An-spruch nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften anzusehen ist; es geht hier nicht um Ansprüche des Klägers als Kommanditist, sondern als Beteiligungsinteressent, der in seinem Vertrauen auf zutreffende Angaben im Prospekt geschützt werden soll. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu-treffend darauf hin, dass sich die Klage auch nicht etwa gegen die Kom-manditgesellschaft richtet, der der Kläger beigetreten ist, sondern gegen eine mit dieser nicht identische und an ihr nicht beteiligte Beratungsge-sellschaft.

II. Der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz erstreckt sich auf den privaten Bereich und auf die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten (§ 28 (1) b i. V. m. a ARB 94). Damit sind vom Versiche-rungsschutz, wie sich aus dem Zusammenhang von § 28 (1) a und b ARB 94 ergibt, solche Tätigkeiten ausgenommen, die den privaten Be-reich überschreiten und sich bereits als selbständige Tätigkeit darstellen (vgl. zu § 25 (1) 2 ARB 75; BGHZ 119, 252).

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen für die Annahme einer solchen selbstän-digen Tätigkeit des Klägers nicht ausreichen. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um eine einzige Beteiligung handelte und dass eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen nicht zu erwarten war. Hinzu kommt, dass die Verwaltung der Beteiligung einer Treuhandkom-manditistin übertragen wurde, so dass es, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keiner eigenen Verwaltungstätigkeit des Klägers bedurfte.

2. Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf sei-ne Beteiligung an der KG als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auf-fassung der Revision zu Recht angenommen, dass die maßgeblichen Abgrenzungskriterien für den Begriff "selbstständige Tätigkeit" bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht an Hand des Steuer-rechts vorgenommen werden können, die Auslegung vielmehr jeweils nach dem Zweck der Vorschrift zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 – IV ZR 1/77 – VersR 1978, 816 unter I 2 a; OLG Celle VersR 2005, 1139, 1141). Auch dem verständigen Versicherungsnehmer er-schließt sich nicht ohne weiteres, dass eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 28 (1) ARB 94 und die Mitunternehmereigenschaft gemäß § 15 EStG dasselbe sind. Dies hätte die Beklagte in den Versicherungs-bedingungen deutlich klarstellen müssen (OLG Celle aaO).

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke

Vorinstanzen

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.02.2004 - 9 O 242/03 -; OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 U 55/04 -

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht

Normen

ARB 94 § 3 (2) c