Erfolglose Gegendarstellungsforderung mit Vorwegnahme eines Prüfungsergebnisses und juristischer Bewertung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

07. 11. 2006


Aktenzeichen

9 O 19507/06


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  3. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I. Die Antragsgegnerin verlegt ... . In der Ausgabe 41/2006 veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Beitrag unter dem Titel "Gefahr für ...". Darin heißt es über den Antragsteller: "Die BaFin prüft, ob Führungskräfte wie ... Firmenkonten für illegale Geldtransfers nutzten." Wegen des Inhalts der Ausgangsmitteilung wird im übrigen auf die Anlage AST 1 verwiesen.

Der Antragsteller begehrt den Abdruck einer Gegendarstellung mit folgendem Inhalt:

"In ... schreiben Sie in dem Artikel "Gefahr für ..." auf Seite 218 über mich:

Die BaFin prüft, ob Führungskräfte wie ... Firmenkonten für illegale Geldtransfers nutzten."

Hierzu stelle ich fest:

Zu keinem Zeitpunkt habe ich Firmenkonten für illegale Geldtransfers genutzt."


II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach Art. 10 BayPrG zu.

  1. Der Text der Gegendarstellung erwidert nicht auf die Erstmitteilung. In der Erstmitteilung wird nicht behauptet, dass der Antragsteller Firmenkonten für illegale Geldtransfers genutzt habe. Es wird lediglich über eine entsprechende Prüfung der BaFin berichtet. Dass eine solche Prüfung erfolgt, wird aber vom Antragsteller nicht bestritten.

  2. Darüber hinaus stellt eine Beurteilung von Finanztransfers als "illegal" eine rechtliche Bewertung dar. Der Antragsteller erwidert also nicht mit einer Tatsachenbehauptung, sondern mit einer rechtlichen Bewertung, keine illegalen Finanztransfers vorgenommen zu haben.


III. Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 91 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht