Einstweilige Verfügung gegen TV Digital
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Einstweilige Verfügung
Datum
27. 10. 2006
Aktenzeichen
315 O 856/06
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Zeitschrift "TV Digital" sei:
"Europas größte Programmzeitschrift für digitales Fernsehen"
und/oder
"Marktführer unter den TV-Zeitschriften für digitales Fernsehen".
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 200.000,-- zur Last.
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