Ehrenmord-Prozess: Bild der Schwester der Getöteten
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
05. 09. 2006
Aktenzeichen
27 O 700/06
wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes der Antragstellerin ist nach § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt. Dass im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin durch Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos verletzt Wird, ist im konkreten Berichtskontext nicht ersichtlich.
Gemäß § 23 Abs. 1 KUG dürfen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte veröffentlicht werden (Nr. 1). Bei dem Mordprozess wegen des Todes der ..., der Schwester der Antragstellerin, handelt es sich um ein solches zeitgeschichtliches Ereignis, das als "Ehrenmord-Prozess" großes öffentliches Interesse hervorgerufen hat Der Prozess ist Gegenstand des Beitrags, in dem unter anderem das beanstandete Bild der Antragstellerin eingeblendet wird. Die Antragsgegnerin hat das beanstandete Bildnis im unmittelbaren Kontext mit dem Prozess veröffentlicht. Es geht in dem Bericht insbesondere nicht darum, mithilfe des beanstandeten Bildes (auch) über das Privatleben der Antragstellerin zu berichten und Details aus der Privatsphäre der Antragstellerin zu offenbaren. In dem Bericht wird vielmehr über die Antragstellerin ausschließlich in Bezug auf ihre Rolle in dem zeitgeschichtlich bedeutsamen Prozess gegen ihre Brüder ausführlich in Wort und Bild berichtet.
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