Kopplungsangebote
Gericht
OLG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
14. 07. 2006
Aktenzeichen
6 U 37/06
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Nr. 6 UWG ist es unschädlich, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht von dem Erwerb einer bestimmten Ware oder der Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung abhängig ist, es genügt, dass der Verbraucher irgendeine Ware oder Dienstleistung erwerben muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können (hier: die Teilnahme an dem von einem Kreditkartenunternehmen veranstalteten Gewinnspiel war abhängig von der Inanspruchnahme einer Leistung eines der Partnerunternehmen).
Die von dem Kreditkartenunternehmen angebotenen Möglichkeiten einer alternativen Teilnahme an dem Gewinnspiel via Internet oder via SMS sind nicht geeignet, eine Entkopplung der Teilnahme am Gewinnspiel vom Geschäftsabschluss zu bewirken.
Auszüge aus den Gründen:
I. ...
II.
Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und hat im zuletzt weiterverfolgten Umfang auch in der Sache Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Werbeflyer ein Gewinnspiel beworben, an dem die Verbraucher teilnehmen können, wenn sie eine Leistung eines der dort aufgeführten Partnerunternehmen der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Damit fördert die Antragsgegnerin den Wettbewerb ihrer Partnerunternehmen, weshalb eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG vorliegt.
Diese Wettbewerbshandlung füllt den Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG aus.
Hierbei ist es unschädlich, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht von dem Erwerb einer bestimmten Ware oder der Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung abhängig ist. Es genügt, dass der Verbraucher irgendeine Ware oder Dienstleistung erwerben muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 6.8). Mit Rücksicht auf die Attraktivität der ausgelobten Preise (Hauptpreise sind entweder 6 x 2 Einladungen für die Bambi-Verleihung oder 6 x 2 Tickets für ein FIFA WM 2006-Vorrundenspiel der Deutschen Mannschaft inklusive Hotel und Anreise) und die Art und Vielfalt der von den Partnerunternehmen (u.a. ARAL und Karstadt) angebotenen Waren ist das Gewinnspiel ohne weiteres geeignet, dem von § 4 Nr. 6 UWG missbilligten Zweck zu dienen, das Verbraucherverhalten unsachlich zu beeinflussen.
Die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist von der Inanspruchnahme einer Leistung eines der genannten Partnerunternehmen abhängig. Eine Abhängigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Verbraucher rechtlich gezwungen ist, einen Kauf zu tätigen, um teilnehmen zu können. Ausreichend ist auch eine tatsächliche Abhängigkeit. Sie ist gegeben, wenn der Verbraucher aus anderen als rechtlichen Gründen nicht umhin kann, eine Ware oder Dienstleistung zu erwerben, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Maßstab ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rdnr. 6.10).
Die auf der letzten Seite des Werbeflyers angebotenen Möglichkeiten der alternativen Teilnahme an dem Gewinnspiel sind nicht geeignet, eine Entkoppelung der Teilnahme an dem Gewinnspiel vom Erwerb der von den Partnerunternehmen angebotenen Dienstleistungen zu bewirken. Die Antragsgegnerin bietet den Verbrauchern die Teilnahme via Internet oder via SMS an. Die Teilnahme über das Internet stellt nach Auffassung des Senats derzeit noch keine gleichwertige Alternative gegenüber dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung dar, weil der Verbreitungsgrad des Mediums Internet derzeit noch nicht hoch genug ist, um den Teil der Verbraucher, dem dieser Weg nicht offen steht, vernachlässigen zu können. Auch die Teilnahme per SMS stellt keine gleichwertige Alternative dar. Zwar mag der Verbreitungsgrad von Handys größer sein als der des Internetzuganges. Handys werden jedoch in erster Linie zum Telefonieren genutzt. Nicht jeder Handy-Nutzer bedient sich des "Short Message Service". Da es sich außerdem um eine etwas umständliche Kommunikationsmöglichkeit handelt, die erst erlernt werden muss, geht der Senat davon aus, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise es vorzieht, einen Kauf bei einem der genannten Partnerunternehmen zu tätigen.
Im Übrigen ist der Hinweis auf die alternativen Teilnahmemöglichkeiten zu klein und unauffällig gestaltet, um die Verbraucher mit der erforderlichen Deutlichkeit auf die alternativen Teilnahmemöglichkeiten hinzuweisen, worauf es für die Entscheidung aber nicht mehr ankommt. ...
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