Aufhebung einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

26. 09. 2006


Aktenzeichen

27 O 911/06


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 15. August 2006 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Antragsteller, der Unternehmer ... ist, macht einen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung seines Bildnisses im einstweiligen Rechtsschutz geltend.

Die Antragsgegnerin verlegt die Illustrierte ..., in deren Ausgabe Nr. ... auf Seite ... einen Artikel veröffentlichte, in dem der Antragsteller gemeinsam mit ... am Flughafen Berlin-Tegel ankommend gezeigt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 1 verwiesen.

Der Antragsteller sieht in der Bildveröffentlichung einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre. Auf die Abmahnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gab die Antragsgegnerin am 12. Juli 2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, das in ..., Ausgabe Nr. ... vom ..., S. ... publizierte Bildnis, das das Ankommen in einem Flughafen zeigt, nicht mehr zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nahmen diese Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 1. August 2006 an, wovon die Kammer erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erfahren hat.

Der Antragsteller meint, mit dieser Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil sie sich nur auf das konkret veröffentlichte Foto beziehe. Er hat die einstweilige Verfügung vom 15. August 2006 erwirkt, durch die der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, Bildnisse des Antragstellers wie in ... Nr. ... vom ... auf Seite ... oben links mit der Bildnebenschrift "Koffer in Berlin ..." geschehen, zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen.

Gegen diese der Antragsgegnerin am 21. August 2006 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich deren Widerspruch.

Sie macht geltend:

Der Antragsteller müsse als vertrauter Begleiter von ..., einer absoluten Person der Zeitgeschichte, die Veröffentlichung des Bildnisses, auf dem er überhaupt nicht zu erkennen sei, hinnehmen, zumal er sich mit ihr sehr wohl gemeinsam auf öffentlichen Veranstaltungen präsentiere. Die Antragsgegnerin nimmt insoweit Bezug auf die Bildberichterstattung über die Teilnahme des Paares an ... und verweist weiter auf den in ... Nr. ... vom ... veröffentlichten Beitrag ..., in dem über einen Einkaufsbummel des Paares am hellichten Tag in Paris berichtet wurde.

Die Wiederholungsgefahr sei jedenfalls weggefallen, nachdem der Antragsteller ihre Unterlassungserklärung angenommen habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 15. August 2006 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er macht geltend:

Die Bildnisse gemäß Anlagenkonvolut B 1 zeigten ihn bei einem öffentlichen Auftritt, der nichts mit seinem privaten Alltagsleben zu tun habe. Die Veröffentlichung der Paris-Fotos sei sämtlichen deutschen Verlagen untersagt worden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, weil sie zu Unrecht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Denn es fehlt jedenfalls an der für den materiell¬ rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr.

Der Antragsteller hat die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin ohne jeden Vorbehalt angenommen. Mit dem dadurch zustande gekommenen Unterlassungsvertrag ist die aufgrund der Veröffentlichung vom 1. Juli 2006 zu vermutende Wiederholungsgefahr ausgeräumt worden. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 12. Juli 2006 auf dessen Abmahnung hin einen Antrag auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages entsprechend der von ihr formulierten Unterlassungserklärung allein deshalb unterbreitet, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen; da der Antragsteller diesen Antrag ohne Einschränkung angenommen hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgehen, dass mit dem Zustandekommen dieses Vertrages die Sache für sie erledigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht