Überprüfung bei Kauf von E-Mail-Adressen
Gericht
AG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
21. 04. 2006
Aktenzeichen
31 C 1363/06
Dem Beklagten wird es untersagt, ohne Zustimmung des Klägers an ... Werbe-E-Mails zu versenden.
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Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kläger hat am 29. Oktober 2005 unter dem ... an seinem Kanzleisitz eine Werbe-E-Mail des Beklagten erhalten mit welcher dieser für Auto Leasing, Miete, Finanzierung ohne Schufa warb. Dies hat der Kläger dem Beklagten daraufhin untersagt und der Beklagte hat erklärt, dass er die Adresse gelöscht habe und keine weiteren E-Mails mehr an den Kläger versenden werde.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. ...
Auszüge aus den Gründen:
Die Klage ist aus § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB begründet.
Der Beklagte hat ein Recht des Klägers dadurch verletzt, dass er ihm ohne dessen Zustimmung das streitgegenständliche E-Mail zu Werbezwecken zugesandt hat. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert, so dass der Beklagte zu beweisen gehabt hätte, dass er schuldlos gewesen ist. Dies hat er nicht dadurch getan, dass er behauptet, vom Verkäufer der Adresse sei ihm zugesichert worden, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht ausgeräumt dadurch, dass der Beklagte erklärt hat, die Adresse des Klägers gelöscht zu haben und keine weiteren Werbemails mehr zu verschicken, dies jedenfalls so lange nicht, als er nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (vgl. Palandt, 65. Aufl., § 1004 BGB Randziffer 32).
Die Klage ist daher begründet, wobei der Klageantrag, so wie tenoriert, auszulegen gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.
Streitwert: 1.000,00 €
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