TV Spielfilm gewinnt gegen TV Movie

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

31. 08. 2006


Aktenzeichen

312 O 694/06


Tenor

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

    verboten,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

    "TV Movie, als führende Programmzeitschrift Europas ganz vorn in Sachen Technik und Zukunft (...)"

  2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 100.000,00 zur Last.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht