Verletzung des Rückkaufrechts eines Vertragshändlers durch die Leasinggesellschaft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
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Aktenzeichen
VIII ZR 45/05
Vermittelt ein Kraftfahrzeughändler einer Leasinggesellschaft gegen Provision Finan-zierungsleasingverträge über Neufahrzeuge, die die Leasinggesellschaft jeweils von ihm bezieht und zu deren Rückkauf nach Ablauf der Leasingverträge er aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Leasinggesellschaft verpflichtet ist, so kann die Ge-winnchance, die für den Händler mit dem Rückkauf und der Weiterveräußerung der von den Leasingnehmern zurückgegebenen Fahrzeuge verbunden ist, nicht als Teil seiner Provision für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen werden.
Tatbestand:
Der Kläger war bis Februar 2000 Vertragshändler der Bayerische Moto-renwerke AG (BMW AG). Die Beklagte ist eine zum BMW-Konzern gehörende Leasinggesellschaft. Die Parteien schlossen im Februar 1996 eine formularmä-ßige Vereinbarung über Leasinggeschäfte, auf deren Grundlage der Kläger der Beklagten Leasingverträge über BMW-Neufahrzeuge vermittelte und die Be-
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klagte die betreffenden Leasingfahrzeuge vom Kläger erwarb. Darin heißt es unter anderem:
"1. Gegenstand der Vereinbarung
1.1. Wesentliche Leistungen
Der Händler vermittelt der BMW L Leasinganträge mit Dritten - Kunden genannt -. Die BMW L schließt entsprechende Verträge mit den Kunden ab und bestellt die den Verträgen zugrundelie-genden Fahrzeuge bei demjenigen Händler, der den Leasingver-trag vermittelt hat.
Bei Beendigung der Verträge ist der Händler gem. Ziffer 3 dieser Vereinbarung, soweit dort nicht anders geregelt, verpflichtet, die Fahrzeuge zurückzukaufen.
1.2. Vergütung für die Leistungen des Händlers
Für die Vermittlung von Leasingverträgen erhält der Händler eine Provision in Höhe von 3,25 % des Vertragswertes (Einstandspreis abzüglich Kundenskonti, Nachlässe und Netto-Leasing-sonderzahlung) je Vertrag, ...
...
2. Abwicklung der Rücknahme der Fahrzeuge
2.1. Rücknahme der Fahrzeuge
Der Kunde ist nach Abschnitt XVI Ziffer 1 der Leasingbedingungen verpflichtet, das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen auf seine Kos-ten und Gefahr beim ausliefernden Händler während dessen Ge-schäftszeiten zurückzugeben.
Zur Rücknahme des Fahrzeugs ist neben dem ausliefernden Händler auch der Händler berechtigt, der der BMW L oder der BMW Bank einen Anschlußvertrag vermittelt. Ausgenommen da-von sind Verträge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden Vertrags beim ausliefernden Händler liegt (vgl. unten Ziffer 3.5.3.b). In diesem Fall ist nur der ausliefernde Händler zur Rück-nahme des Fahrzeugs berechtigt.
Ein anderer Händler, als der ausliefernde Händler oder der Händ-ler, der einen Anschlußvertrag gem. Ziffer 2.1. Absatz 2 vermittelt, ist zur Rücknahme des Fahrzeugs nicht berechtigt. Möchte der Kunde das Fahrzeug bei einem anderen Händler zurückgeben, so hat dieser den Kunden darauf hinzuweisen, daß er gemäß Ab-schnitt XVI Ziffer 1 der Leasingbedingungen verpflichtet ist, das Fahrzeug beim ausliefernden Händler auf seine Kosten und Ge-fahr abzustellen.
Unter Anschlußvertrag ist jeder neue Leasingvertrag der BMW L oder Finanzierungsvertrag der BMW Bank GmbH mit dem Lea-singnehmer zu verstehen, der im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückgabe steht.
3. Kaufverpflichtungen nach Beendigung des Leasingvertrages
3.1. Kaufverpflichtung des ausliefernden Händlers
Nach Beendigung eines vermittelten Leasingvertrages ist der aus-liefernde Händler grundsätzlich verpflichtet, das zurückgegebene Fahrzeug von der BMW L zurückzukaufen.
3.2. Kaufverpflichtung des einen Anschlußvertrag vermittelnden Händlers
Wurde das Fahrzeug an einen anderen als den ausliefernden Händler zurückgegeben und hat dieser gleichzeitig der BMW L oder der BMW Bank einen Anschlußvertrag des Kunden vermittelt (vgl. Ziffer 2.1.), so ist in diesem Fall anstelle des ausliefernden Händlers der zurücknehmende Händler zum Ankauf des vom Kunden zurückgegebenen Fahrzeugs verpflichtet. Ausgenommen sind Verträge, bei denen das Restwertrisiko des auslaufenden Vertrages beim ausliefernden Händler liegt (vgl. Ziffer 3.5.3.b). In diesem Fall verbleibt es stets bei der Rückkaufspflicht des auslie-fernden Händlers gem. Ziffer 3.1.
3.3. Entstehen der Rückkaufverpflichtung bei Bestehen eines Drittkäuferbenennungsrechts des Kunden
Bei Verträgen mit Restwertabrechnung oder Andienungsrecht gegenüber dem Leasingnehmer und bei gekündigten Verträgen steht dem Leasingnehmer ein Drittkäuferbenennungsrecht zu, d.h., er kann zu einem höheren als dem festgestellten Wert im Gutachten des gemäß Rücknahmeprotokoll festgelegten Sachverständigen-unternehmens, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wertes einen Dritten als Käufer benennen, welcher innerhalb dieser 2 Wochenfrist das Fahrzeug bezahlt und abnimmt.
Erst wenn kein Drittkäufer benannt wird, entsteht die Rückkauf-verpflichtung des ausliefernden Händlers gemäß Ziffer 3.1 oder des einen Anschlußvertrag vermittelnden Händlers gem. Ziffer 3.2.
...
3.4. Ausscheiden des ausliefernden Händlers aus der BMW Han-delsorganisation
Auch nach Ausscheiden aus der BMW Handelsorganisation bleibt die Verpflichtung des ausliefernden Händlers zum Rückkauf des Fahrzeugs gem. Ziffer 3.1 bestehen.
Er ist jedoch nicht berechtigt, von der BMW L den Rückkauf des Fahrzeugs zu verlangen. Rücknahme und Rückkauf des Fahr-zeugs kann in diesem Fall mit Zustimmung der BMW L durch ei-nen anderen Händler erfolgen.
3.5. Kaufpreis
3.5.1. Kaufpreis bei Einigung mit dem Kunden
a) Km-Abrechnung mit dem Kunden
Erzielt der Händler mit dem Kunden eine Einigung über die Höhe eines vom Kunden entsprechend des Leasingvertrages auszuglei-chenden Minderwertes, erfolgt der Rückkauf durch den Händler zum Händlereinkaufspreis abzüglich des Minderwertes.
Dieser Händlereinkaufspreis wird derzeit von DEKRA aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber oh-ne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der BMW L ermittelt. Die Bewertung sieht eine bundeseinheitliche Gleichstellung der Händler vor.
Die zur Bewertung erforderlichen Daten werden der DEKRA von der BMW L per Computer übertragen. Der rückkaufende Händler erhält das Bewertungsgutachten ausgehändigt.
b) Restwertabrechnung mit dem Kunden
Erzielt der Händler mit dem Kunden eine Einigung über den Wert des Fahrzeugs (Händlereinkaufspreis), erfolgt der Rückkauf des Fahrzeugs durch den Händler zu diesem Wert.
3.5.2. Kaufpreis bei Nicht-Einigung mit dem Kunden
Wird mit dem Kunden keine Einigung erzielt und muß ein Sach-verständiger bestellt werden, erfolgt der Rückkauf der Fahrzeuge zum Händlereinkaufspreis gem. Minderwert- bzw. Vollgutachten zuzüglich 5 %. Als Ausgleich für evtl. Härtefälle (max. 5 % der im jeweiligen Jahr durch den Händler zurückgekauften Fahrzeuge nach ordentlichem Vertragsende) wird die BMW L dem Händler am Jahresende einen Betrag zurückerstatten. Dieser errechnet sich aus 0,25 % der Gesamtsumme der im jeweiligen Jahr dem Händler fakturierten Leasingfahrzeuge nach ordentlichem Verragsende.
...
6. Kündigung
...
Mit der Beendigung des Händlervertrages endet diese Vereinba-rung zum gleichen Zeitpunkt ohne gesonderte Kündigung.
Ziffer 3.4. gilt trotz Beendigung der Vereinbarung für die während der Vertragslaufzeit vermittelten Verträge fort."
In einer Nachtragsvereinbarung vom März 1998 finden sich Regelungen zur Festsetzung des Restwertes und zur Berechnung des Kaufpreises zurück-gegebener Leasingfahrzeuge für den Fall einer - dem Händler freigestellten - Übernahme des Restwertrisikos.
Das Vertragsverhältnis endete zugleich mit dem BMW-Händlervertrag am 29. Februar 2000. Zu diesem Zeitpunkt bestanden 135 vom Kläger vermit-telte Leasingverträge mit der Beklagten. Die bei Beendigung dieser Verträge zurückgegebenen Fahrzeuge verkaufte die Beklagte nicht mehr an den Kläger, sondern an andere BMW-Händler, an die sie die jeweiligen Leasingnehmer we-gen der Fahrzeugrückgabe verwies. Der Kläger sieht in diesem Verhalten der Beklagten eine schuldhafte Verletzung eines ihm vertraglich eingeräumten Rückkaufrechts. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadens-ersatz wegen des ihm entgangenen Gewinns aus dem Weiterverkauf der betreffenden Fahrzeuge.
Das Landgericht hat dem Auskunftsanspruch mit Teilurteil vom 17. Dezember 2001 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 5. Juni 2002 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig. Nach Erteilung der Aus-kunft durch die Beklagte hat der Kläger einen ihm aus dem Weiterverkauf von 75 im Einzelnen bezeichneten Leasingrückläufern entgangenen Gewinn in Hö-he von 284.301,55 € errechnet. Dem auf diesen Betrag bezifferten Zahlungsan-trag hat das Landgericht in Höhe von 188.837,54 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Urteilssumme auf 173.912,54 € nebst Zinsen ermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Se-nat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei dem Kläger gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser dadurch erlitten habe, dass die Beklagte ihm entgegen Ziffer 2.1 der Vereinbarung über Leasinggeschäfte (fort-an: VL) nicht jene 75 Fahrzeuge zum Wiederkauf angeboten habe, die sie auf Vermittlung des Klägers verleast habe und die bis zur Mitte des Jahres 2002 zurückgegeben worden seien.
Nach Ziffer 2.1 VL stehe dem Kläger das Recht zu, nach Ablauf der von ihm vermittelten Leasingverträge die jeweiligen Fahrzeuge zurückzukaufen, sofern nicht ein anderer BMW-Händler einen Anschlussvertrag vermittle. Der in Ziffer 2.1 VL verwendete Begriff Rücknahme sei nur ein Synonym für den Be-griff Rückkauf. Für diese Auslegung spreche, dass nach Ziffer 3.1 VL der aus-liefernde Händler zum Rückkauf der zurückgegebenen Fahrzeuge verpflichtet sei. Dass dem Händler bis zu seinem Ausscheiden auch ein Recht auf Rück-kauf zustehe, folge weiter zwingend daraus, dass Ziffer 3.4 Absatz 2 VL ein sol-ches Recht voraussetze, indem es dasselbe für einen ausgeschiedenen Händ-ler ausdrücklich ausschließe. Jedenfalls müsse die Beklagte die dahin gehende Auslegung als die kundenfreundlichere gemäß § 5 AGBG gegen sich gelten lassen.
Der Kläger habe sein Rückkaufrecht aus Ziffer 2.1 VL nicht nach Ziffer 6 und Ziffer 3.4 VL mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verloren. Diese Regelung sei gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG unwirksam.
Aus dem Rückkaufrecht ergebe sich für den Kläger die Chance, die zu-rückgekauften Fahrzeuge mit Gewinn weiterzuverkaufen. Diese Absatzchance sei neben der in Ziffer 1.2 VL geregelten Vermittlungsprovision Bestandteil des dem Kläger vertraglich zustehenden Vermittlungsentgelts und damit seiner Pro-vision im Sinne der §§ 87 und 87a HGB. Mit dem Rückkauf der Leasingrückläu-fer nehme der Kläger der Beklagten die Verwertung der Leasingobjekte ab. Damit erfülle er eine für die Durchführung des Leasinggeschäfts der Beklagten und die Schaffung eines entsprechenden Kundenstamms ausschlaggebende Teilaufgabe, die deshalb "unmittelbar zu (seiner) werbenden, d.h. vermittelnden Tätigkeit zu rechnen" sei.
Bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien habe der Kläger die "eigentliche Provision" gemäß Ziffer 2.1 VL verdient und hinsichtlich des Wiederkaufrechts eine Anwartschaft erworben. Mit Ablauf der Leasingver-träge sei insoweit "nach § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB der Provisionsanspruch ... auch hinsichtlich des Wiederkaufsrechtes zwingend entstanden". In die "zwin-gende Rechtsposition" des Klägers greife zu dessen Nachteil Ziffer 6 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 3.4 VL ein. Diese Klauseln könnten daher wegen Versto-ßes gegen zwingendes Recht der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand-halten.
Die Beklagte habe schuldhaft gegen Ziffer 2.1 VL verstoßen; ein etwaiger Rechtsirrtum bezüglich der Wirksamkeit der in Ziffern 6, 3.4 VL getroffenen Re-gelung beruhe auf Fahrlässigkeit.
Der dem Kläger zu ersetzende Schaden belaufe sich auf 173.912,54 €.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensersatzpflicht der Beklagten halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Dem Kläger stand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Recht auf Rückkauf der Fahrzeuge, die nach Beendigung der von ihm vermittel-ten Leasingverträge zurückgegeben wurden (fortan: Leasingrückläufer), nicht zu.
a) Die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung der Verein-barung über Leasinggeschäfte unterliegt, da es sich hierbei um bundesweit verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, der un-eingeschränkten Nachprüfung durch den Senat.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind anhand ihres Wortlauts und des Regelungszusammenhangs nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). Die Anwendung dieser Aus-legungsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung über Lea-singgeschäfte nur eine Rückkaufpflicht, dagegen kein Rückkaufrecht des den Leasingvertrag vermittelnden Händlers vorsieht.
aa) Ein deutlicher Hinweis hierauf ergibt sich bereits aus der Definition der "Wesentliche(n) Leistungen" der Vertragsparteien in Ziffer 1.1 VL, deren Absatz 2 nur die Verpflichtung des Händlers nennt, die Fahrzeuge zurückzukaufen. Ein Recht des Händlers auf Rückkauf oder eine dementsprechende Rückverkaufspflicht der Beklagten ist dort dagegen nicht vorgesehen.
bb) Ein Rückkaufrecht des Klägers lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Ziffer 2.1 VL herleiten.
Die Regelung befasst sich, wie schon aus der Überschrift hervorgeht, nicht mit dem Rückkauf zurückgenommener Fahrzeuge durch den Händler, sondern mit der Rücknahme der Fahrzeuge aus der Hand des Leasingnehmers ("Kunden"). Diese beiden Begriffe können entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht gleichbedeutend im Sinne von Rückkauf verstanden wer-den. Dies folgt zwingend aus Ziffer 3.4 VL, in deren Absatz 2 Satz 2 die Begriffe Rücknahme und Rückkauf mit zweifellos unterschiedlichem Sinngehalt neben-einander verwendet werden.
Soweit in Ziffer 2.1 Absatz 2 und 3 VL von einer Berechtigung des Händ-lers zur Rücknahme die Rede ist, betrifft dies, wie die Revision mit Recht gel-tend macht, allein die Zuständigkeit zur Entgegennahme von Fahrzeugen, die von den Leasingnehmern nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgege-ben werden. Der Rückkauf zurückgegebener Leasingfahrzeuge durch den Händler von der Beklagten ist demgegenüber Gegenstand der Ziffer 3 VL. Auch dieser Regelungszusammenhang spricht - neben dem Wortlaut - gegen die Auf-fassung des Berufungsgerichts, der Begriff Rücknahme sei gleichbedeutend mit dem Begriff Rückkauf.
cc) Die Klausel Ziffer 3.4 Absatz 2 Satz 1 VL, nach der ein Händler nach seinem Ausscheiden aus der BMW-Handelsorganisation nicht berechtigt ist, von der Beklagten den Rückkauf eines Fahrzeugs zu verlangen, zwingt entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluss, vor der Be-endigung des Vertragsverhältnisses müsse dem Händler ein Rückkaufrecht zugestanden haben. Solange ein Händler der BMW-Handelsorganisation ange-hört, besteht aus der Sicht der Beklagten als der Verwenderin der formularmä-ßigen Vereinbarung über Leasinggeschäfte kein Bedürfnis zur Regelung der Frage, ob ihm ein Recht auf Rückkauf von Leasingrückläufern zustehen soll, und damit auch kein Anlass, ein solches Recht ausdrücklich auszuschließen. Als BMW-Konzerngesellschaft ist die Beklagte daran interessiert, dass solche Fahrzeuge in jedem Fall an einen BMW-Vertragshändler zurückgegeben wer-den, weil damit die Aussicht auf einen Anschlussvertrag nach Ziffer 2.1 VL oder auf ein sonstiges BMW-Neuwagengeschäft verbunden ist. Erst wenn ein Händ-ler, der der Beklagten Leasingverträge vermittelt hat, vor deren Beendigung aus der BMW-Handelsorganisation ausscheidet und demzufolge Anschlussgeschäf-te über BMW-Neufahrzeuge nicht mehr abschließen oder vermitteln kann, stellt sich die in Ziffer 3.4 VL geregelte Frage, ob ungeachtet seines Ausscheidens die betreffenden Leasingrückläufer an ihn oder an einen anderen Händler, der dem BMW-Vertriebsnetz angehört, zurückgegeben und verkauft werden sollen. Unter Berücksichtigung der so gekennzeichneten Interessenlage wird deutlich, dass Ziffer 3.4 VL eine Regelung trifft, die sich auf das Verhältnis der Beklagten zu einem bereits ausgeschiedenen Händler beschränkt und keine Rückschlüs-se auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren noch der BMW-Handelsorganisation angehörenden Vertragspartnern zulässt.
dd) Ein Rückkaufrecht des Klägers lässt sich der Vereinbarung über Leasinggeschäfte schließlich auch nicht unter Anwendung der Unklarheitenre-gelung des § 5 AGBG entnehmen. Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; 159, 360, 364; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist hier nicht der Fall.
2. Ob die in Ziffer 3.4 VL getroffene Regelung die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligt, weil sie den ausgeschiedenen Händler einerseits an seiner Rück-kaufverpflichtung festhält, andererseits ein Rückkaufrecht ausschließt, bedarf keiner Entscheidung. Denn gleichviel, ob die Regelung aus diesem Grunde gemäß § 9 AGBG insgesamt unwirksam ist, wie die Revisionserwiderung meint, oder die Unwirksamkeit sich auf Abs. 1 der Klausel beschränkt, kann nach dem zuvor unter 1. Ausgeführten aus der Unwirksamkeit der Klausel kein Rückkauf-recht des Klägers hergeleitet werden.
3. Das Schadensersatzbegehren des Klägers lässt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht im Rahmen der Inhaltskontrolle der Ziffern 6 und 3.4 VL nach § 9 AGBG angestellten Erwägung begründen, dem Kläger sei dadurch, dass die Beklagte ihm den Rückkauf und die Weiterveräußerung von 75 Lea-singrückläufern unmöglich gemacht habe, ein Teil des Entgelts entgangen, das ihm nach der Vereinbarung über Leasinggeschäfte für die Vermittlung von Lea-singverträgen zustehe.
Die für den Händler mit dem Rückkauf von Leasingrückläufern verbun-dene Chance, durch die Weiterveräußerung dieser Fahrzeuge einen Gewinn zu erzielen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als "integraler Bestandteil des Entgelts und damit seiner Provision im Sinne der §§ 87 und 87a HGB" für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge angesehen werden. Die dem Händler für die Vermittlung von Leasingverträgen zustehende Vergü-tung ist in Ziffer 1.2 VL geregelt. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der dort vorgesehenen Provision handele es sich nur um einen Teil des verein-barten Vermittlungsentgelts - die "eigentliche Provision" -, der erst zusammen mit der aus dem vermeintlichen Rückkaufrecht folgenden Absatzchance das volle Vermittlungsentgelt darstelle, finden sich in der Vereinbarung der Parteien
keine Anhaltspunkte. Auch der Nachtragsvereinbarung vom März 1998 ist für einen Zusammenhang zwischen der mit der Übernahme des Restwertrisikos verbundenen Restwertchance und der Vermittlungsleistung des Händlers und dem ihm hierfür vertraglich zustehenden Entgelt nichts zu entnehmen. Selbst wenn der vom Berufungsgericht als Absatzchance bezeichneten Aussicht des Händlers, durch den Weiterverkauf von Leasingrückläufern einen Gewinn zu erzielen, Entgeltcharakter zukommen sollte, liegt es fern, darin einen Teil des Entgelts für die Vermittlung des betreffenden Leasingvertrages zu sehen. Die Vermittlungsleistung hat der Händler spätestens in dem Zeitpunkt erbracht, in welchem ein von ihm vermittelter Kunde mit der Beklagten einen Leasingvertrag über ein BMW-Neufahrzeug abschließt. Mit dem Eintritt dieses Vermittlungser-folgs ist die werbende Tätigkeit des Händlers in Bezug auf den jeweiligen Lea-singkunden der Beklagten abgeschlossen. Inwiefern der nach Beendigung des vermittelten Leasingvertrages anstehende Rückkauf des Leasingfahrzeugs gleichwohl noch der vermittelnden Tätigkeit des Händlers zuzurechnen sein soll, wie das Berufungsgericht meint, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass der Händler damit, dass er die Beklagte durch den Rückkauf von Leasingrück-läufern von deren Verwertung entlastet und ihr damit zugleich eine sichere Kal-kulation ermöglicht, eine für die Durchführung des Leasinggeschäfts der Be-klagten wichtige Teilaufgabe erfüllt. Allenfalls für diese Verwertungsleistung, die die Beklagte indessen seit dem Ausscheiden des Klägers aus der BMW-Vertriebsorganisation nicht mehr in Anspruch nimmt, mag die Chance, Leasing-rückläufer mit Gewinn weiterzuveräußern, als ein dem Händler zukommendes "Entgelt" anzusehen sein. Ein Bezug zu der werbenden, auf die Schaffung ei-nes Kundenstamms gerichteten Tätigkeit des Händlers ist dagegen nicht zu erkennen. Er lässt sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Se-natsurteil vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 58/00, WM 2003, 491) herleiten, das sich unter anderem mit der Frage befasst, ob und wie eine einheitliche Provision einerseits der vermittelnden, andererseits der vermittlungsfremden ("verwalten-den") Tätigkeit eines Handelsvertreters (Tankstellenhalters) zuzuordnen ist, wenn der Vertrag eine Aufteilung der Provision nicht oder nicht wirksam regelt. Für die vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, die Aussicht auf Gewinn aus dem Rückkauf und Weiterverkauf von Leasingrückläu-fern sei als Bestandteil der Provision des Händlers für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge anzusehen, ergibt sich aus dem angeführten Se-natsurteil nichts.
Da der dem Kläger entgangene Gewinn aus dem Weiterverkauf von Leasingrückläufern somit nicht als Bestandteil der ihm zustehenden Vermitt-lungsprovision angesehen werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die weitere vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob die Beklagte durch den Ausschluss eines Rückkaufrechts in Ziffer 3.4 Absatz 2 VL rechtswidrig in eine "zwingende Rechtsposition" des Klägers eingegriffen hat.
4. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus dem Weiterverkauf von Leasingrückläufern entgangenen Gewinns lässt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nachvertraglichen Treuepflicht der Beklagten herleiten, auf den der Kläger sein Schadensersatzbegehren in den Tatsacheninstanzen gestützt hat. Die Beklagte hat ein anzuerkennendes Inter-esse daran, dass BMW-Leasingfahrzeuge bei Beendigung des Leasingvertra-ges in der Regel jeweils an einen Händler, der noch als BMW-Vertragshändler tätig ist, zurückgegeben und durch diesen verwertet werden (s. oben zu 1.). Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es als treuwidrig anzusehen sein sollte, dass die Beklagte diesem Interesse das gegenläufige Interesse eines aus dem BMW-Vertriebsnetz ausgeschiedenen Händlers am gewinnbringenden Weiterverkauf von Leasingrückläufern unterordnet.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Beru-fung der Beklagten gegen das dem Zahlungsanspruch zum überwiegenden Teil stattgebende Schlussurteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschließend in der Sache entscheidet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage un-begründet ist, ist sie auf die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts abzuweisen, soweit nicht bereits durch das vorausgegangene Teilurteil rechtskräftig über den Auskunftsanspruch einschließlich der hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
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Hermanns
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