Finca Christansen auf Mallorca darf gezeigt werden
Gericht
BGH
Datum
09. 12. 2003
Aktenzeichen
VI ZR 404/02
Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte die durch die Erhebung
einer Klage auf Unterlassung entstandenen Kosten zu tragen habe.
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehmoderatorin. Sie
war Mitgesellschafterin einer in Spanien registrierten E. Company, die u.a.
auf einem firmeneigenen Grundstück in abgelegener Lage am Hang einer
Bucht auf Mallorca eine zweistöckige Villa baute, welche die Klägerin auch
als Feriendomizil nutzte.
Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildaufnahmen
von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten gehören
oder von diesen genutzt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von einem
Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die
Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbeschreibung
der Örtlichkeit beigefügt ist. Dazu bietet der Beklagte eine Übersichtskarte
von der Insel an, auf der die Lage der fotografierten Grundstücke
durch Pfeile markiert ist. Das Angebot hat er in das Internet eingestellt. Die
Mappe enthält auch zwei Luftbildaufnahmen des von der Klägerin ehemals genutzten
Hauses und der dazugehörigen umliegenden Grundstücksbereiche mit
namentlicher Zuordnung an die Klägerin.
Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-Movie" kaufte vom Beklagten
eine Aufnahme und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nennung
ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Übersichtskarte
in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als
„Star Guide Mallorca“ und „Die geheimen Adressen der Stars“ bezeichneten
Artikels, in dem auch Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.
Nach Abschluß eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Klägerin
am 20. März 2001 die Klage in der Hauptsache eingereicht. Noch vor Zustellung
der Klage am 27. April 2001 wurde das Grundstück am 17. April 2001
verkauft. Es wird von der Klägerin nicht mehr genutzt. Die Klägerin beantragt
nunmehr, dem Beklagten die durch die Einreichung und Zustellung der Klage
entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht hat dem Antrag entsprochen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Kammergericht
zurückgewiesen. Mit der auf die Frage der Persönlichkeitsrechtsverletzung beschränkt
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Übergang von der Unterlassungsklage
auf die Klage zur Feststellung der Verpflichtung des Beklagten,
die bisher entstandenen Kosten der Klageerhebung zu tragen, eine zulässige
Klageänderung nach § 263 ZPO, nachdem sich das ursprüngliche Klagebegehren
vor Klagezustellung durch den Verkauf des Grundstücks erledigt
hatte. Der Beklagte habe sich in Verzug befunden, weil er nicht nur keine Unterlassungserklärung
abgegeben habe, sondern die Klägerin zudem nach Abschluß
des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Erhebung der Klage in der
Hauptsache nach § 926 ZPO aufgefordert habe.
Bei Einreichung der Klage habe diese einen Anspruch auf Unterlassung
der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen nebst Nennung
ihres Namens gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1
Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG gehabt. Durch die Veröffentlichung sei ein Teil ihrer
Privatsphäre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, denn das Grundstück
sei vorrangig ein Ruhe- und Erholungsort für die Klägerin gewesen, ungeachtet
dessen, daß es der E. Company gehörte und die Klägerin möglicherweise
von dort aus geschäftlich tätig geworden sei. Der Beklagte habe die Luftbildaufnahmen
von einem Wohn- bzw. Feriendomizil auf Mallorca und nicht von
einem Firmensitz vermarktet. Die Privatsphäre umfasse alle Grundstücksteile,
die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt
ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauliche
oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte
ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern
auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persönlichkeit
des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung von Fotografien
eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners
greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein,
wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten normalerweise
verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien.
Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender
Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter)
gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch
nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der
Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interessen
der Gegenseite zu bestimmen. Dem Beklagten stehe zwar das Recht auf
freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) zu. Die gebotene Abwägung
lasse aber den Eingriff nicht rechtmäßig erscheinen. Das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung habe
nicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Es werde in erster
Linie die Neugier der Öffentlichkeit an den Wohnverhältnissen Prominenter
befriedigt. Die Klägerin sei nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie diesen
Bereich ihrer Privatsphäre bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
habe. Sie habe zwar eine äußerst umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung,
zum Teil versehen mit Straßenfotos, in deutschen Zeitungen und Zeitschriften
sowie in dem Buch "Mallorca Exclusiv" über ihr Feriendomizil und ihr
Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Doch habe sie
keine Fotos autorisiert, die die zur Bucht gelegenen äußeren Grundstücksbereiche
zeigten.
II.
Diese Überlegungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revision
auf die rechtliche Frage, ob und inwieweit die Anfertigung und Verbreitung bzw.
Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der Wohnsitze oder Ferienaufenthalte
von Prominenten als reine Sachaufnahmen mit Namensnennung des/der Prominenten
in deren Kernbereich der Privatsphäre eingreifen, ist unzulässig und
deshalb unwirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulassung
der Revision nur auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil
des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen
könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 8. Dezember 1998
– VI ZR 66/98 – VersR 1999, 245, 246; BGHZ 53, 152, 155). Ob das Berufungsgericht
die Zulassung der Revision wirksam auf die Begründetheit des
Anspruchs hätte beschränken können, kann dahinstehen. Unzulässig ist jedenfalls
die Beschränkung auf einzelne Anspruchsmerkmale, Entscheidungselemente
oder Rechtsfragen (BGHZ 90, 318, 320; 101, 276, 278; BGH, Urteile
vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 11. Juni
2003 - VIII ZR 332/02 - NJW-RR 2003, 1358 m.w.N.; zustimmend MüKo-
ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rdn. 35; a.A.
Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., § 546 Rdn. 29). Das Urteil ist deshalb, da die
Revision eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in der Sache
rügt, in vollem Umfang nachzuprüfen (ständige Rechtsprechung: Senatsurteile
vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - NJW 2003, 2012 m.w.N. und vom
4. November 2003 - VI ZR 346/02 - unter II.1. noch nicht veröffentlicht; BGH,
Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom
11. Juni 2003 - VIII ZR 332/02 - NJW-RR 2003, 1358 m.w.N.).
2. Die Revision des Beklagten hat im Ergebnis Erfolg, da die auf Feststellung
der Kostentragungspflicht gerichtete Klage unbegründet ist.
a) Es kann offenbleiben, ob dem Feststellungsantrag das - auch noch in
der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - Feststellungsinteresse wegen
der eventuellen Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage auf Schadensersatz
in Höhe der entstandenen Kosten fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis in
seiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO in Form des "rechtlichen Interesses
an alsbaldiger Feststellung" ist keine Prozeßvoraussetzung, ohne deren
Vorliegen einem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt
sind. Ob es zu bejahen wäre, muß nicht geklärt werden, wenn sich im
Parteivorbringen oder in den vom Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur
Zulässigkeit oder zu einem anderen Streitgegenstand unanfechtbar getroffenen
Feststellungen für die revisionsrichterliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche
Grundlage bietet und auch im Fall der Zurückverweisung der Sache
kein anderes Ergebnis als das von dem Revisionsgericht durch seine Sachentscheidung
herbeigeführte möglich erscheint (Senat, Urteil vom 14. März 1978
- VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die
Klage in der Sache abweisungsreif ist.
b) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der
Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres
Namens, dessen Nichterfüllung den von der Klägerin beanspruchten Verzugsschaden
hätte verursachen können, ist nicht gegeben.
aa) Das Berufungsgericht wertet allerdings das Verhalten des Beklagten
zutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der
Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem
Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.
(1) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats
geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haustür
endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt.
Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs
in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche
Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein
sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile,
BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 373/02 -). Danach ist
ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen,
wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu
sein.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt im vorliegenden Fall
der rechtliche Schutz nicht deshalb, weil es sich um ein Firmengrundstück handelte,
von dem aus die Klägerin auch beruflich tätig geworden ist. Ausschlaggebend
für das berechtigte Schutzbedürfnis ist vielmehr, ob der einzelne eine
Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen davon ausgehen
darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfGE 101, 361,
aaO; Senatsurteil, BGHZ 131, 332, 339). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt
es insoweit ebensowenig an, wie darauf, ob das Grundstück, worauf die Revision
abhebt, auch Firmensitz war. Das Anwesen hat nach seiner Bauart als Villa,
aufgrund seiner Lage und Umfriedung und der – wenn auch nur zeitweiligen –
Nutzung den Charakter eines Privathauses. Der Beklagte nimmt für seine
Zwecke auch ausschließlich das öffentliche Interesse an der Privatsphäre der
Klägerin in Anspruch. Er schildert in seiner Mappe, die er "Domizile illustrer
Zeitgenossen" betitelt und auf deren Einband ein Verbotsschild "Privatbesitz"
gedruckt ist, das Anwesen als privates in folgender Form: "ihr (der Klägerin) 5-
Zimmer Haus .... hat eine traumhafte Lage mit Blick auf die Bucht .... mit Pool
und Sonnenterasse". Der nunmehr vorgebrachte Einwand der Revision, die
vom Beklagten verbreiteten Bilder seien vergleichbar mit Luftbildaufnahmen
eines Hotels, in dem Prominente ihre Ferien verbringen, greift danach ersichtlich
nicht.
(3) Der Schutz der Privatsphäre entfällt auch nicht bereits deshalb, weil
Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile
einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück bleibt der
typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck
bestimmt.
bb) Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der
Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich
selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt
sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografien
des Anwesens unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre
eingreift.
(1) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben
sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von
einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in
Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten
Bereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter
Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung
darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich
zur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer
begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem
Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft
der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem
sich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öffentlichkeit
gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen,
der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.
(2) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre
der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das Anwesen ohne
Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht
für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie
unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen
und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die
Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt
außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer
persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung:
Senatsurteil vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90 – VersR 1991,
433, 434 sowie vom heutigen Tag – VI ZR 373/02 -). Dieses Recht schützt nicht
nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch
den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse
dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber
Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar"
machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994
- VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).
Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiordnung
des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildungen
werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt.
Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner
Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information
gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die
sonst allenfalls den Personen bekannt werden, die im Vorübergehen oder Vorüberfahren
das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben,
daß die Klägerin dort wohnt.
Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei gewählter
Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit des Anwesens
angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen
des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. So ist, nach den von
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf den
Luftaufnahmen das Grundstück auf der der Bucht zugewandten Seite viel offener
und übersichtlicher zu sehen als auf dem Straßenfoto, das aus etwa gleicher
Höhe zum Grundstück gefertigt ist und bei dem der Blick auf Villa und
Grundstück weitgehend durch Bäume und/oder Büsche verdeckt ist. Grundsätzlich
muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen
unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln
(z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus
ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung
zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter
diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre.
cc) In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für geboten
erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden.
Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts
liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst
durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen
Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat
die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238,
245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189;
Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März
1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987
- VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90
– VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98 – VersR 1999,
1250, 1251 m.w.N.).
(1) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der
Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und
zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35,
202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337;
vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green) und
dieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl.
BGHZ 131, 332, 338).
(2) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rahmen
des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelte, die
die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information
bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl.
BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil, BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.).
Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen
sogenannter Prominenter, in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder
breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt (vgl. BVerfGE
101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR
1999, 1250, 1251), ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich
umfaßt. Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne
Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361,
389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991,
433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interessenabwägung
durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit
ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert
wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um
so schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl.
BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131,
332, 342 m.w.N.).
(3) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen
Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien entsprechend
befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattungen
über die beliebte Ferieninsel Mallorca auf beträchtliche Beachtung, weil
zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Personen
mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse
auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin
zieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision
nicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren
sein, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von
vornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlichdemokratische
Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt
werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer
Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen
werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni
1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Beiträge
findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen
sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Information.
Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der
Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).
(4) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen
Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die Abwägung
zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls
das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG das Schutzinteresse der
Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr
räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist
die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat
die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen
Bildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden wäre
oder daß die Verbreitung der Information, sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil
auf Mallorca, negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser
Sachlage ist nicht ersichtlich, daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten
Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt
worden wäre. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht
um einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren
Randzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche
Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden
als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst
und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE
101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen,
die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher
einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden
des Grundstücks nicht ermöglichen, sondern es hierfür einer Wegbeschreibung
bedarf, gegen deren Veröffentlichung sich die Klägerin dieses
Rechtsstreits nicht gewendet hat.
(5) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch
herabgemindert, daß nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts schon eine so umfangreiche Berichterstattung über das von
der Klägerin genutzte Grundstück - und zwar mit deren Billigung - stattgefunden
hatte, daß den Luftbildaufnahmen auch von daher wenig Gewicht beizulegen
ist.
Entgegen der Auffassung der Revision mindern allerdings nicht schon
die Veröffentlichungen über den beruflichen Lebensbereich der Klägerin einschließlich
ihres Wohnsitzes in B. die Schwere des hier in Rede stehenden Eingriffs.
Dabei handelt es sich nämlich um einen getrennten Lebensbereich, dessen
Öffnung nicht den Schutz der übrigen Privatsphäre der Klägerin verringern
oder gar beseitigen kann. Entscheidend ist, ob durch die Veröffentlichung ein
weiterer eigenständiger Bereich der grundsätzlich geschützten Privatsphäre
betroffen ist. Gerade die im Streitfall gegebene räumliche Trennung der Lebensbereiche
gibt der Klägerin eine besondere Rückzugsmöglichkeit, die
grundsätzlich schützenswert ist.
Die Klägerin hat jedoch nach der von der Revision nicht beanstandeten
Feststellung im Berufungsurteil eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung
in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "Mallorca -
Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Daß hierdurch ihr Persönlichkeitsrecht
verletzt worden sei, macht die Revision nicht geltend und nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Bei dieser Sachlage ist mithin über den fraglichen Bereich
bereits so vieles - und zwar ohne Rechtsverletzung - der Öffentlichkeit
bekannt geworden, daß die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache
kaum Neues hinzufügen und jedenfalls nicht geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht
der Klägerin in substantieller Weise zu verletzen. Auch wenn die Klägerin
- anders als die Klägerin im Parallelverfahren VI ZR 373/02 - nicht mit eigenen
Veröffentlichungen, Bildern und Informationen über ihr Feriendomizil auf
Mallorca an die Öffentlichkeit getreten ist, stellt sich bei Abwägung der maßgeblichen
Gesichtspunkte und vor allem im Hinblick darauf, was bereits objektiv
bekannt war, der mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen verbundene
Eingriff des Beklagten in die Privatsphäre der Klägerin als so gering dar, daß
die Freiheit der Berichterstattung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
den Vorzug verdienen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 -
VersR 1999, 1250, 1251).
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine abschließende
Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Aufhebung
des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
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