Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen redaktionelle Beiträge
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
01. 08. 2006
Aktenzeichen
33 O 5457/06
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen behaupteten Erstattungsanspruch für eine am 07.11.2005 durch die Klägervertreter gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung wegen einer - aus Sicht des Klägers - dessen Rechte verletzenden Passage in der Zeitschrift "InStyle" geltend.
Der Kläger ist nach seinem unbestrittenen Vortrag allgemein als "Souveräner Malteser-Ritterorden" bzw. "Malteserorden" bekannt und besitzt völkerrechtlich eigene Souveränität.
Der Malteserorden wurde 1099 gegründet und hat seit 1834 seinen Sitz in Rom. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird er von der deutschen Gliederung vertreten, welche vom Kläger ermächtigt ist, den Namen des Ordens einschließlich dessen - unbestritten - "weiterhin bekannter Kurzform" und die Kennzeichenrechte des Ordens, insbesondere das achtspitzige "Malteserkreuz" zu führen.
In Deutschland betreibt der Malteserorden über den - unbestritten - bekannten Malteserdienst zahlreiche karitative und sozialunternehmerische Dienste und wirbt hierfür unter anderem für Spenden.
Die Beklagte ist für die Verlegung und die redaktionelle Bearbeitung der Zeitschrift "InStyle" zuständig (vgl. auch Anlage K4). Diese Zeitschrift erscheint monatlich im gesamten Bundesgebiet. Ein Exemplar der Zeitschrift - die hier streitgegenständliche Ausgabe - wurde sowohl vom Kläger (als Anlage K11) sowie von der Beklagten zu den Akten gereicht; insoweit wird hinsichtlich des Inhalts und der Aufmachung auf die eingereichten Zeitschriften verwiesen.
In der Novemberausgabe 2005 der genannten Zeitschrift befand sich auf Seite 20 der als Anlage K5 in Kopie vorgelegte und im nachfolgenden eingeblendete "Artikel", deren rechtliche Einordnung zwischen den Parteien strittig ist:
Das dort unter der Überschrift "Heiliger Bimbam" beschriebene und als Foto (in rot mit einem weißen achtspitzigen Kreuz) dargestellte Freundschaftsband wurde unstreitig weder vom Kläger selbst noch mit dessen Zustimmung hergestellt oder - wie im Text ausgeführt - "geweiht".
Der Kläger sah und sieht sich durch diese Passage sowohl unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten als auch im Hinblick auf sein Namensrecht in seinen Rechten verletzt, mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2005 (in Kopie als Anlage K6 vorgelegt) ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie (neben der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen) zur Erstattung der insoweit entstanden Kosten auf. Zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche verwies der Kläger darauf, dass die fragliche Passage nicht nur eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle, sondern die Beklagte unberechtigterweise den Namen des Klägers sowie ein zumindest verwechselbar ähnliches Wappen benutzt habe, so dass Unterlassungsansprüche nach §§ 12, 1004 BGB sowie aus §§ 3, 4 Nr. 9 a) bzw. 4 Nr. 8 UWG bestünden. Insoweit wird auf Seiten 2 und 3 der Anlage K6 Bezug genommen und ergänzend hinsichtlich des übrigen Inhalts der Abmahnung sowie der vorformulierten Unterlassungsund Verpflichtungserklärung auf Anlage K6 verwiesen.
Im Hinblick auf diese Abmahnung gab die Beklagte zwar die als Anlage K7 in Kopie vorgelegte Unterlassungserklärung ab, machte jedoch zugleich geltend, nicht die Rechte des Klägers verletzt zu haben und erstattete dementsprechend - auch nach weiteren außergerichtlichen Aufforderungen - die beanspruchten Kosten für die Abmahnung nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Zahlung des geltend gemachten Betrags verpf1ichtet; ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Hinblick auf die berechtigte Abmahnung vom 07.11.2005, denn die Beklagte habe mit der streitgegenständlichen Passage sowohl die Namensrechte des Klägers verletzt als auch durch die widerrechtliche Benutzung des Namens und der Namensbestandteile des Klägers den §§ 3,4 Nr. 9 a) UWG zuwidergehandelt, so dass sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 12 I 2 UWG ergebe. Der Höhe nach habe die Beklagte Kostenerstattung auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr sowie eines Streitwerts in Höhe von EUR 200.000,-- zu leisten.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.761,73 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe im Rahmen seiner Abmahnung die Beklagte lediglich dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die allein das Handeln im geschäftlichen Verkehr sowie Behauptungen zum Zwecke des Wettbewerbs betroffen hätten. Derartige Unterlassungsansprüche seien jedoch nicht gegeben, da ein solches Handeln im Rahmen des streitgegenständlichen Artikels nicht vorgelegen habe. Der fragliche Text sei rein redaktioneller Art, enthalte weder einen Hinweis auf Bezugsadressen oder Hersteller noch den Kaufpreis eines dort beschriebenen Bandes und informiere nur darüber, dass es das fragliche Band gebe.
Der Kläger verbleibt demgegenüber bei seiner Rechtsposition, dass unter Berücksichtigung des Inhalts und des Kontextes, in dem der fragliche Artikel stehe, ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen habe, welches bereits nach UWG zu unterlassen sei. Ungeachtet dessen habe der Kläger seinen Unterlassungsanspruch auch auf die Verletzung seiner Namensrechte gestützt und könne - da eine solche ebenfalls vorliege - auch aus diesem Grund die Erstattung der Abmahnkosten beanspruchen.
Der Kläger hat seine hier streitgegenständlichen Ansprüche zunächst per Klage zum Amtsgericht München geltend gemacht, welches den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers vom 24.02.2006 (Bl. 8 d.A.) mit Beschluss vom 20.03.2006 (Bl. 12 d.A.) an das Landgericht München I verwiesen hat.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2006 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere weder nach § 12 I 2 UWG noch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die dem Anspruch zugrunde liegende Abmahnung vom 07.11.2005 war mangels der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach Wettbewerbsrecht bzw. wegen tatsächlich nicht erfolgter Verletzung klägerischer Namensrechten nicht berechtigt, so dass für diese keine Kostenerstattung vom zu Unrecht Abgemahnten verlangt werden kann (s. unten I.).
Kostenentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen den gesetzlichen Bestimmungen (s. unten II.).
1. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Soweit sich der Kläger auf § 12 I 2 UWG beruft, fehlt es an einem wettbewerbswidrigen Verhalten seitens der Beklagten (s. unten I.). Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden mangels Verletzung der Namensrechte des Kläger aus (s. unten 2.).
I. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 12 I 2 UWG. Der in der Abmahnung vom Kläger beanstandete Zeitungsartikel stellt keine wettbewerbswidrige Handlung seitens der Beklagten dar, so dass entsprechende wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht bestehen und die Abmahnung daher unberechtigt war.
a) Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des UWG setzt eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG voraus.
b) Der Begriff der Wettbewerbshandlung ist in § 2 I Nr. 1 UWG legaldefiniert als "Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder den Bezug von Dienstleistungen... zu fördern". Die hier streitgegenständliche Passage in der Zeitschrift "InStyle" erfüllt diese Anforderungen nicht.
a. Der fragliche Zeitungsbeitrag ist zwar objektiv dazu geeignet, den Absatz des dort beschriebenen Freundschaftsbandes zu fördern.
b. Es fehlt vorliegend jedoch die erforderliche subjektive Komponente einer Wettbewerbshandlung, nämlich die Wettbewerbsförderungsabsicht (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 2 UWG Rdnr. 24). Ob diese vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls wertend zu prüfen (ebda., Rdnr. 25).
i. Grundsätzlich hat derjenige, der das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung behauptet - hier der Kläger - im Streitfall auch die entsprechende Wettbewerbsabsicht zu beweisen
ii. Ist jedoch der Handelnde ein Unternehmer und die streitgegenständliche Handlung in objektiver Hinsicht als Wettbewerbshandlung anzusehen, besteht grundsätzlich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen subjektiven Wettbewerbsabsicht.
iii. Diese widerlegliche Vermutung gilt jedoch für Medienunternehmen nicht uneingeschränkt. Diese können zwar auch "unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein" (vgl. a.a.O., Rdnr. 37); zu berücksichtigen ist jedoch, die besondere, durch Art. 5 I 2 GG geschützte Aufgabe, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Äußerungen, die im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung getätigt werden, mithin redaktionelle Beiträge, begründen daher nicht die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht (a.a.O., Rdnr. 38 m.w.N.), selbst wenn der entsprechende Beitrag objektiv der Förderung des Bezugs von Waren dient.
iv. Der streitgegenständliche Beitrag in der Zeitschrift "InStyle" ist als redaktioneller Beitrag zu qualifizieren, nämlich als Information über ein tatsächlich existierendes Freundschaftsband der beschriebenen und mittels Foto dargestellten Art. Zunächst ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Zeitung zu einem nicht unerheblichen Teil aus Produktinformationen in redaktionell abgefasster Form besteht, die sich nicht als Anzeigenwerbung darstellen, sondern in Form von Kurzberichten verfasst sind und z.B. unter der Rubrik "Style news" (vg1. Seite 19 ff der Zeitschrift) zusammengefasst sind. Selbst soweit innerhalb dieser Kurzberichte auch Angaben über Bezugsquellen sowie Preise gemacht werden, erscheint fraglich, ob derartige Berichte als Wettbewerbshandlung anzusehen sind. Denn auch insoweit handelt es sich - mangels anderer konkreter Anhaltspunkte für gezielte und von entsprechenden Herstellern "unterstütze" Schleichwerbung ¬- zunächst einmal lediglich um eine von Seiten der Redaktion getroffene Auswahl von - aus deren Sicht - erwähnenswerten Modeartikeln. Dass insoweit über die bloße und offenkundig gegebene objektive Geeignetheit der Förderung fremden Wettbewerbs auch eine entsprechende Förderungsabsicht, die über den auch hier bestehenden Informationsauftrag einer Mode- und Trendzeitschrift hinausgeht, vorliegt, erscheint zumindest zweifelhaft, insbesondere im Hinblick auf die in Art. 5 I 2 GG normierte Pressefreiheit als besondere Form der Meinungsfreiheit, innerhalb derer auch die subjektiv gefärbte Berichterstattung über auf dem Markt befindliche Produkte geschützt ist.
v. Jedenfalls aber macht im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Passage der Umstand, dass sich in dem Textbeitrag keinerlei Angaben über Preis, Bezugsquellen oder Hersteller finden, den rein informatorischen Charakter des Artikels (im Gegensatz zu einer zum Zwecke der Förderung fremden Wettbewerbs geschalteten Anzeige) deutlich, denn mangels solcher Angaben ist überhaupt nicht erkennbar, wessen Stellung im Wettbewerb überhaupt gefördert werden könnte.
vi. Da es sich mithin vorliegend um einen redaktionellen Beitrag handelt, es somit keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht gibt, und der deshalb für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht voll darlegungs- und beweispflichtige Kläger keine entsprechenden Anhaltspunkte oder gar Beweismittel für eine solche vorgebracht hat, fehlt es hier bereits an einer Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG.
c) Mangels Wettbewerbshandlung kommt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Klägers nicht in betracht; soweit die streitgegenständliche Abmahnung auf einen solchen Anspruch gestützt wurde, erfolgte sie zu unrecht, so dass ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nach § 12 I 2 UWG nicht besteht.
2. Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht herleiten. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre ebenfalls eine berechtigte Abmahnung. Eine solche liegt jedoch nicht vor, auch nicht soweit sich der Kläger mit der Abmahnung gegen eine behauptete Verletzung seiner durch § 12 BGB geschützten Namensrechte wehrt, denn eine solche lag in dem hier streitgegenständlichen Zeitungsartikel nicht.
a) Vorliegend käme allein eine Verletzung in Form der Namensanmaßung in betracht. Eine solche ist gegeben, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen wie der Kläger gebraucht, dadurch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung begründet und so schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, § 12 Rdnr. 19, 20 m.w.N.).
b) Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch nicht der Gebrauch des Namens des Klägers erfolgt, sondern nur eine Namensnennung vorgenommen worden, die nicht unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt (a.a.O.). Wie dargestellt, hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Artikel lediglich über die Existenz des "vom Malteser Orden in Lourdes geweihten" Freundschaftsbandes berichtet. Diese Darstellung mag - was unstreitig ist - unzutreffend sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Artikel den Namen "Malteser Orden" lediglich nennt und insbesondere nicht dazu dient, einem Dritten (der zudem aus dem Artikel nicht hervorgeht), der nicht befugt wäre, den Namen des Klägers zu benutzen, den klägerischen Namen und / oder dessen Wappen zuzuordnen. Eine Namensanmaßung ist daher nicht zu erkennen, da eine von § 12 BGB erfasste Zuordnungsverwirrung in der Form, dass ein identifizierbarer Dritter als Teil des Klägers bezeichnet worden wäre, nicht gegeben ist.
c) Die einzige Zuordnungsverwirrung, die durch den Beitrag entstehen könnte, ist, dass der Kläger seinerseits als Hersteller oder Vertreiber des dargestellten Bandes aufgefasst werden könnte. Ein solches Missverständnis wird jedoch nicht von § 12 BGB erfasst.
d) Die streitgegenständliche Abmahnung erfolgte demnach mangels Bestehen des dort behaupteten Unterlassungsanspruchs nicht im Interesse der Beklagten und stellt daher keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Hierfür entstandene Kosten sind von der Beklagten somit nicht zu erstatten.
3. Andere Anspruchsgrundlagen werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere kann der geltend gemachte Betrag nicht als Schadensersatzanspruch erkannt werden. Zwar wäre grundsätzlich denkbar, dass eine objektiv falsch dargestellte Verbindung zwischen einem Produkt und einer Person (natürlich oder juristisch) einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dieser Person darstellen kann (dann nämlich, wenn eine derartige falsche Darstellung die entsprechende Person in einem negativen Licht erscheinen ließe) mit der Folge eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs, der unter Umständen auch Kosten einer außergerichtlichen Abmahnung erfassen könnte. Da der Kläger aber eine solche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte selbst nicht geltend macht, im übrigen der Artikel auch inhaltlich - trotz der falschen Angaben - nicht geeignet erscheint, eine derartige Verletzung anzunehmen und zudem Anhaltspunkte für ein entsprechendes insoweit erforderliches Verschulden weder vorgetragen noch ersichtlich sind, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch nicht.
4. Mangels in betracht kommender anderer Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch war die Klage als unbegründet abzuweisen.
II. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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