Bericht über uneheliches Kind eines Schlagersängers

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Protokoll


Datum

21. 07. 2006


Aktenzeichen

9 U 227/05


Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Er ist seines eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 717/05

Rechtsgebiete

Presserecht