Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft
Gericht
BAG
Art der Entscheidung
Pressemitteilung
Datum
18. 07. 2006
Aktenzeichen
1 ABR 36/05
Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft
Eine Satzungsbestimmung, durch welche ein Arbeitgeberverband die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) eröffnet, führt nicht zu einer Beschränkung seiner Tarifzuständigkeit. Die Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands legt den Bereich fest, für den er mit einer Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kann. Von der Tarifbindung hängt die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Tarifverträge für den einzelnen Arbeitgeber ab. Seine Tarifzuständigkeit bestimmt der Verband autonom in seiner Satzung. Er kann sie räumlich, betrieblich, branchenmäßig oder auch personell begrenzen. Nicht möglich ist eine Satzungsbestimmung, welche die Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder beschränkt. Der Umfang der Tarifzuständigkeit des Verbands wäre damit von der Entscheidung einzelner Mitglieder über ihren Ein- oder Austritt abhängig. Das wäre mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems unvereinbar. Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband grundsätzlich nicht verwehrt, eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur Tarifbindung führt.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher - anders als die Vorinstanzen - dem Antrag der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) statt, mit dem diese die Feststellung begehrte, der Landesverband des Bayerischen Einzelhandels sei für einen bestimmten Arbeitgeber tarifzuständig. Der Arbeitgeber hatte von der in der Verbandssatzung seit dem Jahr 1999 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ausschluss der Tarifbindung zu erklären. Durch die Satzungsbestimmung wird nicht die Tarifzuständigkeit des Einzelhandelsverbands beschränkt. Diese erstreckt sich weiterhin auf alle Betriebe des Einzelhandels in Bayern. Die Satzung soll nur die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft eröffnen. Ob die Erklärung des Arbeitgebers dessen Tarifbindung entfallen ließ, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05 –
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 12. April 2005 – 11 TaBV 33/04 –
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