Grundsätzliche Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
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Aktenzeichen
VIII ZR 49/05
Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
§ 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 23. September 2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen
Autohändlerin, einen 1999 erstmals zugelassenen gebrauchten Pkw
D. , der ihm am 26. September 2002 übergeben wurde. In dem Kaufvertrag
sind als Unfallschäden angegeben "Lack + Blechschaden, Frzg. teilweise
nachlackiert".
Am 23. November 2002 suchte der Kläger nach Aufleuchten der Motor-
Management-Kontrollleuchte während einer Fahrt auf der Autobahn in Höhe
L. die nächstgelegene M. Niederlassung auf. Dort wurde
ein Defekt des Katalysators festgestellt, der auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs
zurückzuführen war. Für die Reparatur wurden dem Kläger von der Niederlassung
1.390,59 € in Rechnung gestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst Kosten für die Beseitigung
eines nach seiner Behauptung durch das Aufsetzen des Fahrzeugs
insgesamt verursachten Schadens in Höhe von 5.060,77 € nebst Zinsen geltend
gemacht. Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der
Übergabe bestritten und beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung
gegeben worden sei. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht
hat der Kläger mit seiner Berufung nur noch Zahlung von 2.246,38 € nebst Zinsen
verlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Reparaturkosten für
den Katalysator von 1.390,59 €, Kosten für eine Fahrzeugvermessung von
355,79 € und einem Minderungsbetrag von 500 € für eine geringfügige Eindrückung
am rechten Rahmenlängsträger. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Gewährleistungsansprüchen des Klägers stehe entgegen, dass nicht
vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 BGB)
ausgegangen werden könne und die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht
eingreife. Nach den Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen
seien die Beschädigungen am rechten Rahmenlängsträger sowie am
rechten Katalysator durch einen Aufsetzvorgang verursacht worden, der im
Laufe des weiteren Fahrbetriebes zur Verstopfung des Auspuffrohrs durch sich
ablösende Teile geführt habe. Ob das Aufsetzen des Fahrzeugs vor oder während
der Besitzzeit des Klägers erfolgt sei, habe der Sachverständige nicht beurteilen
können, weshalb mangels Beweisangeboten des Klägers das Vorliegen
eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht festzustellen sei.
Auf die Vorschrift des § 476 BGB, nach der im Falle des Verbrauchsgüterkaufs
bei Auftreten eines Sachmangels binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang
in zeitlicher Hinsicht vermutet werde, dass der Mangel bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, könne der Kläger sich nicht
berufen. Sie komme nicht zur Anwendung bei Mängeln, bei denen das Auftreten
innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang keinen hinreichenden
Rückschluss auf das Vorliegen dieses Mangels bereits zur Zeit des
Gefahrübergangs zulasse. Das sei anzunehmen, wenn der Mangel - wie hier -
auf einer äußeren Einwirkung beruhe. Es bestehe kein Erfahrungssatz dahingehend,
dass die Ursache für den Schaden vor der Übergabe der Kaufsache an
den Käufer entstanden sei. Die Vermutung des § 476 BGB sei nur gerechtfertigt,
wenn ein entsprechender Rückschluss auf das Vorliegen des später aufgetretenen
Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit möglich sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern Gewährleistungsansprüche
des Klägers nach §§ 437, 434, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht schon
daran, dass er das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs,
der Übergabe des Fahrzeugs (§ 446 Satz 1 BGB), nicht bewiesen hat.
9 1. Die Beschädigungen des Fahrzeugs am rechten Katalysator sowie am
rechten Rahmenlängsträger stellen, soweit sie bereits bei Gefahrübergang vorhanden
waren, einen Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Abs. 1
Satz 1 BGB dar. Nach dem Kaufvertrag sollte das Fahrzeug an Unfallschäden
(nur) Lack- und Blechschäden erlitten haben und teilweise nachlackiert sein.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies es
Ende November 2002 darüber hinaus gehende Beschädigungen des rechten
Katalysators und des rechten Rahmenlängsträgers auf, die durch einen Aufsetzvorgang
verursacht worden waren.
2. Da sich dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe
des Fahrzeugs am 29. September 2002 gezeigt hat, ist, anders als das
Berufungsgericht meint, gemäß § 476 BGB zu vermuten, dass das Fahrzeug
bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
a) § 476 BGB findet gemäß § 474 Abs. 1 BGB auf den hier zu beurteilenden
Kauf eines Kraftfahrzeugs, einer beweglichen Sache, durch den Kläger
als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten, die als Kraftfahrzeughändlerin
Unternehmerin (§ 14 BGB) ist, Anwendung. Dass der Kläger das Fahrzeug zu
einem Zweck erworben hat, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat auch die Beklagte im
Laufe des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt.
b) Nach § 476 BGB wird vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb
von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang
vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder
des Mangels unvereinbar.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Juni 2004
- VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299; Urteil vom 14. September
2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1)) begründet § 476
BGB eine (lediglich) in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag; dem Käufer kommt die Beweislastumkehr
grundsätzlich zugute, wenn das Vorliegen eines Sachmangels
allein davon abhängt, ob eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich
innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache an den Käufer
zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
sind die Beschädigungen des Fahrzeugs am Rahmenlängsträger und am Katalysator
auf einen Aufsetzvorgang zurückzuführen. Die Ursache für den Schaden
steht also (anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 159, 215
zugrunde lag) fest. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um einen
Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, kommt es allein
darauf an, ob sich der Aufsetzvorgang vor oder nach der Übergabe des Fahrzeugs
an den Kläger ereignet hat.
bb) Die Vermutung, dass die Beschädigungen schon bei der Übergabe
des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren, ist weder mit der Art der Sache
noch mit der Art des Mangels unvereinbar. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen
Urteils bereits entschieden hat (Urteil vom 14. September 2005,
aaO, unter B II 1 b cc (2)), wird die Vermutung des § 476 BGB nicht dadurch
ausgeschlossen, dass es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise
jederzeit eintreten kann und der für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen
Rückschluss auf sein Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
zulässt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht
dem in § 476 BGB normierten Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die mit ihr
verbundene Einengung der Beweislastumkehr ließe die Vermutungsregelung
gerade in den Fällen leer laufen, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels
nicht zuverlässig festgestellt werden kann, und würde den mit der Regelung
beabsichtigten Verbraucherschutz weitgehend aushöhlen.
16 Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen
hat, ist nur dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche
Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten
Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten,
dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet (Senatsurteil vom
14. September 2005, aaO, unter B II 1 b cc (2)). Um eine derartige Beschädigung
handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier indessen
nicht. Das Fahrzeug wies einen Schaden ausschließlich auf der Unterseite
auf; dem Käufer musste deshalb das Schadensbild bei einer üblichen Besichtigung
des auf dem Boden - nicht auf einer Hebebühne oder über einer
Grube - stehenden Fahrzeugs nicht auffallen.
III.
Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen
Bestand haben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber
aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist
(§ 561 ZPO). Dem Kläger steht ein auf Zahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch
gegenüber der Beklagten nicht zu, weil er ihr keine Gelegenheit gegeben
hat, den Mangel des Fahrzeugs selbst zu beseitigen.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger wegen der Kosten für die Reparatur
des Katalysators und für die Fahrzeugvermessung Schadensersatz statt der
Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB verlangt oder ob er insoweit - wie
auch wegen der Eindrückung am rechten Rahmenlängsträger - gemäß §§ 437
Nr. 2, 441 BGB die Minderung des Kaufpreises erklärt hat und Kaufpreisrückzahlung
nach § 441 Abs. 4 BGB fordert. Sowohl das Recht des Käufers, den
Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3,
281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände
eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (Senatsurteile vom
23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, unter II 1 a, zur Veröffentlichung
in BGHZ 162, 219 bestimmt; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS
2005, 433, unter II 1; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, zur Veröffentlichung
bestimmt, unter II 2). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht geschehen. Die Revision macht Gegenteiliges nicht geltend. Einer
der Ausnahmetatbestände, in denen es nach den §§ 440, 281 Abs. 2, 323
Abs. 2 BGB einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedarf, ist hier nicht gegeben.
1. Gemäß §§ 281 Abs. 2 Halbsatz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung
unter anderem dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs bzw. den sofortigen Rücktritt (gemäß
§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB alternativ die sofortige Minderung) rechtfertigen. Solche
Umstände ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts
noch aus dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des
Klägers.
a) Soweit es um die Kosten für die Reparatur des Katalysators geht, hat
der Kläger lediglich geltend gemacht, er habe im Zeitpunkt der Beauftragung
der Werkstatt keine Kenntnis vom Vorliegen eines Sachmangels gehabt und er
sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen. Beides entlastete ihn nicht von
seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
21 aa) Zwar kann ein plötzlich auftretender Defekt an einem Fahrzeug verschiedenste
Ursachen haben und muss ein solcher auch, wenn das Fahrzeug
erst zwei Monate zuvor erworben worden ist, nicht zwingend auf einen Sachmangel
zurückzuführen sein, der dem Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe
anhaftete. Dennoch ist der Käufer gehalten, jedenfalls eine solche Möglichkeit
in Betracht zu ziehen, wenn er etwaige Rechte gegenüber dem Verkäufer
nicht verlieren will. Dass ihm wegen des Defekts Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Verkäufer zustehen können, ist zumindest, wenn die Übergabe
wie hier weniger als sechs Monate zurückliegt und dem Käufer deshalb die
Vermutungsregelung des § 476 BGB zugute kommt, nicht so fern liegend, dass
der Käufer damit nicht zu rechnen brauchte. Er kann deshalb nicht ohne Gefährdung
seiner Rechte gegenüber dem Verkäufer sogleich eine Reparatur
selbst vornehmen oder vornehmen lassen, wenn er nicht weiß, wodurch der
Defekt verursacht worden ist. Vielmehr obliegt es ihm zur Erhaltung etwaiger
Gewährleistungsansprüche auch in diesem Fall, zunächst dem Verkäufer Gelegenheit
zur Nacherfüllung zu geben. Der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung
durch den Verkäufer soll diesen unter anderem in die Lage versetzen, eigene
Feststellungen dazu zu treffen, ob die verkaufte Sache einen Mangel aufweist,
auf welcher Ursache dieser beruht und ob er bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorgelegen hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO,
unter II 2 b bb (2)). Die Kosten eines dafür erforderlichen Transports des Fahrzeugs
zum Verkäufer fallen nicht dem Käufer zur Last, sondern sind, wenn tatsächlich
ein Mangel vorliegt, gemäß § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer zu tragen.
bb) Der Kläger hat nicht dargetan, dass oder aus welchen Gründen es
ihm nicht möglich oder nicht zumutbar (§ 440 Satz 1 BGB) war, der Beklagten
Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Er hat zwar behauptet, er sei auf das
Fahrzeug angewiesen gewesen. Aus dem vom Landgericht, auf dessen Feststellungen
das Berufungsgericht verweist, in Bezug genommenen Schreiben
des Klägers vom 7. Januar 2003 ergibt sich jedoch, dass auch die M.
Niederlassung in L. den Katalysator nicht unmittelbar reparieren
konnte und der Kläger deshalb zunächst seine Fahrt mit einem Mietwagen fortsetzte.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum er nicht, statt den
Schaden durch die Niederlassung in L. sogleich beheben zu lassen,
zunächst der Beklagten hätte Gelegenheit geben können, die Ursache festzustellen
und den Mangel selbst zu beseitigen.
b) Soweit der Kläger Erstattung der Kosten einer Fahrzeugvermessung
sowie Minderung wegen der Eindrückung am Rahmenlängsträger verlangt,
macht er nach der Wiedergabe seines Sachvortrags im Berufungsurteil selbst
nicht geltend, es lägen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
bzw. die sofortige Minderung rechtfertigten. Darüber hinausgehenden
Sachvortrag zeigt auch die Revision nicht auf.
2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war weiter nicht deshalb entbehrlich,
weil die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte
(§ 281 Abs. 2 Halbsatz 1, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinsichtlich der Reparatur
des Katalysators hatte sie dazu keine Gelegenheit, weil der Kläger die Reparatur
unmittelbar selbst in Auftrag gegeben hat. Hinsichtlich der Fahrzeugvermessung
- unterstellt eine solche war oder ist zur endgültigen Behebung
eines Sachmangels erforderlich - und der Beseitigung des Schadens am rechten
Rahmenlängsträger könnte als konkludente Erfüllungsverweigerung allenfalls das Bestreiten eines Sachmangels durch die Beklagte in diesem Rechtsstreit
in Betracht kommen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, ob und gegebenenfalls
wann er die Fahrzeugvermessung, für die er Kostenerstattung begehrt,
tatsächlich vorgenommen hat. Sollte dies bereits vor Klageerhebung der Fall
gewesen sein, scheidet eine Erfüllungsverweigerung durch das Verhalten der
Beklagten im Prozess schon aus zeitlichen Gründen aus, weil ihr eine Nacherfüllung
dann bereits zu Beginn des Verfahrens nicht mehr möglich war.
Im Übrigen sind an die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung
einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen; sie
liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen
Vertragspflichten nicht nachkommen (Senatsurteil, BGHZ 104, 6, 13; BGH,
Urteil vom 15. Dezember 1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560, unter II 1).
Daran fehlt es hier. In dem Bestreiten von Mängeln liegt nicht ohne weiteres
eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung; denn das Bestreiten ist prozessuales
Recht des Schuldners. Vielmehr müssen zu dem bloßen Bestreiten weitere
Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner
über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner
Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er
sich von einer Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen (BGH, Urteil
vom 12. Januar 1993 - X ZR 63/91, WM 1993, 623 = NJW-RR 1993, 882, unter
II 3 a). Das ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat von Beginn des Rechtsstreits
an stets auch gerügt, ihr sei keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben
worden. Es erscheint deshalb zumindest möglich, dass sie bei einer an sie gerichteten
Aufforderung des Klägers zur Nacherfüllung keinen Streit über das
Vorliegen eines Sachmangels (mehr) geführt, sondern die Fahrzeugschäden
beseitigt hätte.
3. Zugunsten des Klägers kann schließlich auch keine Berücksichtigung
finden, dass nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens
die Beseitigung des - geringfügigen - Schadens am rechten
Rahmenlängsträger nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das
würde zwar möglicherweise die Beklagte dazu berechtigen, die Beseitigung des
Mangels gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB zu verweigern, den Kläger aber nicht
von der Notwendigkeit befreien, von der Beklagten gemäß § 439 Abs. 1 BGB
Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder in Form der Ersatzlieferung
zu verlangen. Absatz 3 der Vorschrift gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber
der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung (vgl. Begründung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks.
14/6040, S. 232). Dieses Recht kann der Verkäufer ausüben, er muss es aber
nicht. Ihm soll durch die Ausgestaltung als Einrede vorbehalten bleiben, die
vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung auch mit überobligatorischen Anstrengungen
vorzunehmen (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004),
§ 439 Rdnr. 39; Faust in Bamberger/Roth, BGB, § 439 Rdnr. 35). Deshalb kann
der Käufer nicht unter Hinweis auf § 439 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßiger
Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung des Kaufpreises erklären,
ohne zuvor dem Verkäufer zumindest Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben
zu haben.
Dr. Deppert
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