Keine Eilbedürftigkeit trotz Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss über sofortige Beschwerde


Datum

10. 07. 2006


Aktenzeichen

28 O 9821/06


Tenor

  1. Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der Kammer vom 09.06.2006 wird nicht abgeholfen.

  2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht München –Zivilsenat - zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Es fehlt nach wie vor an der erforderlichen Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Unterlassungsverfügung rechtfertigen würde. Unterlassungsansprüche sind nur dann durch eine die Hauptsache vorwegnehmende Leistungsanordnung durchzusetzen, wo ansonsten Gefahr für ein absolutes Rechtsgut des Antragstellers besteht (vgl. etwa HK-ZPO/Kemper, Rdn. 15 zu § 940 ZPO). Eine solche Gefahr sehen weder die Antragsteller, wie ihr eigenes Verhalten zeigt, noch ist diese konkret zu prognostizieren. Die Antragsteller haben mit Antragseinreichung am 30.05.2006 eine besondere Dringlichkeit geltend gemacht und sogar um telefonische Kontaktaufnahme gebeten. Nachdem diese am 31.05.2006 erfolgt ist, haben Sie es allerdings nicht für nötig gehalten, zu den gerichtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Ein EB für den Beschluss vom 09.06.2006 haben sie entgegen § 14 BORA nicht zu den Akten gereicht, aber am 19.06.2006 Beschwerde eingereicht, ohne diese zu begründen. Dies ist erst mit 07.07.2006 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag geschehen. Insofern spricht schon das eigene Verhalten der Antragsteller dagegen, dass sie ein "höchstes Interesse" am Erlass der einstweiligen Anordnung hätten. Nach wie vor ist nicht ersichtlich, warum sie nicht wie jeder andere auch den Hauptsacheklageweg beschreiten können und wollen, wie jeder andere Kläger auch.

Wie die Antragsteller ihrem eigenen Zitat aus Wenzel entnehmen können, hängt die Dringlichkeit auch von dem Zeitpunkt ab, in dem mit Wiederholung gerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall haben die Antragsgegner den inkriminierten Text aus dem Netz genommen, diese Feststellung gilt auch für den heutigen Tag. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die konkrete Gefahr bestünde, dass der Text wieder in das Netz, gestellt würde. Deshalb ist es den Antragstellern zumutbar, das Bestehen eines Hauptsacheanspruchs im normalen Klageverfahren zu klären. Sollten die Antragsgegner tatsächlich die inkriminierte Passage erneut in das Netz stellen, bleibt es ihnen unbenommen, einen erneuten Eilantrag zustellen. Hätten sie sich der Mühe unterzogen, mittlerweile das Hauptsacheverfahren zu betreiben, könnten sie in einem Eilverfahren auf die Argumentation in diesem Bezug zu nehmen.

Im Übrigen besteht kein Verfügungsanspruch. Denn selbst wenn "die Antragsteller am Markt als einer der wenigen "prominenten Anwälte" bekannt" sein sollten, besagt nichts dazu, dass die Antragsgegner deren Namen auf Anfragen (von wem eigentlich?) preisgeben werden. Den Antragstellern sollte bekannt sein, dass mit der berichteten Angelegenheit befasste Mitarbeiter der Gerichte der Verschwiegenheit unterliegen und Dritte nicht über die Namen der Beteiligten unterrichten dürfen. Den Mandanten der Antragsteller ist der gesamte Sachverhalt bekannt, wie das im Übrigen auch beim LG Berlin und dem KG der Fall sein dürfte.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht