Berechnung des Entschädigungsanspruchs bei abgebrochenem Urlaub

Gericht

LG Duisburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 10. 2005


Aktenzeichen

12 S 89/05


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des AG Duisburg vom 21.3.2005 - 72 C 5170/04 ... .

Das Amtsgericht hat einen Anspruch der Kläger aus § 651 f Abs. 2 BGB wegen des nach vier Tagen abgebrochenen Urlaubs bejaht (keine zumutbaren Abhilfeangebote) und einen Anspruch des Klägers zu 1) auf Minderung wegen des Hotelwechsels (die insoweit begehrten 115,78 EUR). Des Weiteren hat es einen Anspruch auf Rückerstattung von 10/14 der Reisekosten bejaht. Weitergehende Ansprüche (Minderung wegen fehlender Kinderbetreuung: keine Mängelanzeige; 61,43 EUR Reiseversicherungen; 25,- EUR Unkostenpauschale; Schmerzensgeld der Kläger zu 1) und 2) hat es verneint.

Zur Berechnung: vorgerichtlich gezahlt: 3.268,- EUR, abzgl. 10/14 von 3.620,- EUR: 2.585,71 EUR, abzüglich begehrter Minderung Umzug: 115,78 EUR = 556,51 EUR geteilt durch 5 = 113,30 EUR.

Für die beiden Erwachsenen, die Kläger zu 1) und 2), hat das Amtsgericht einen Tagessatz wegen entgangener Urlaubsfreude von 60,- EUR und wegen der Erholung zu Hause davon 50 % = 30,- EUR für 10 Tage für den Anspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu Grunde gelegt. Jeweils 300,- EUR abzüglich gezahlter 113,30 EUR machen die insoweit jeweils vom Amtsgericht zugesprochenen 186,70 EUR bzw. 186,69 EUR aus. Für die Kinder hat es einen Tagessatz von 40,- EUR angenommen, 50 % davon = 20,- EUR x 10 Tage = 200,- EUR pro Kind abzüglich gezahlter 113,30 EUR = weitere 86,70 EUR pro Kind.

Mit der Berufung begehrt der Kläger zu 1) Ersatz der gesamten Flugkosten und nicht nur von auch insoweit 10/14. Darüber hinaus hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Anspruch der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB nicht ein Abzug vom Tagessatz von 50 % wegen des Resterholungswertes zu Hause gemacht werden dürfen. Die Unkostenpauschale stehe dem Kläger zu 1) zu, da sie eine Vielzahl von Telefonaten hätten führen, Taxikosten hätten zahlen und für eine gesonderte Heimreise zum Wohnort hätten Sorge tragen müssen. Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes hätte das Amtsgericht dem Beweisangebot nachgehen müssen. ...

II. Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Anspruch der Kläger zu 1) und 2) nach § 651 f Abs. 2 BGB ist auf jeweils 386,70 EUR zu erhöhen. Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht zugesprochenen Beträgen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (RRa 2005, 57 = NJW 2005, 1047 ff.) beeinträchtigen Weiterarbeit und Ersatzurlaub den Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs.2 BGB nicht. Dies muss auch für den zu Hause verbrachten Urlaub entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gelten. Der BGH hat in dem Urteil offen gelassen, ob feste, sowohl vom Einkommen als auch vom Reisepreis unabhängige Tagessätze verwendet werden dürfen. Jedenfalls sei die Entscheidung, etwa die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung anzusetzen, nicht zu beanstanden. Bei dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Reisenden die Reise erst gar nicht angetreten.

In dem vorliegenden Fall, bei dem die Reise nach vier Tagen abgebrochen wurde und 10 von 14 Tagen zu Hause verbracht wurden, hält die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO für die Erwachsenen, die Kläger zu 1) und 2), einen Tagessatz von 50,- EUR für 10 Tage = jeweils 500,- EUR für angemessen. Nach Abzug der bereits jeweils gezahlten 113,30 EUR verbleibt ein Betrag von 386,70 EUR. Für die drei Kinder, die Kläger zu 3) bis 5), im Alter von vier, sechs und sieben Jahren hält es die Kammer für angemessen, 1/3 von 500,- EUR jeweils zu Grunde zu legen, gleich 166,67 EUR. Wenn man die jeweils gezahlten 113,30 EUR in Abzug bringt, verbleiben pro Kind 53,37 EUR. Insoweit hat das Amtsgericht den Kindern mehr zugesprochen. Eine Verschlechterung kommt jedoch nicht in Betracht. Diese pauschale Bemessung des Schadensersatzanspruchs steht im Einklang mit dem oben genannten Urteil des BGH, der solche festen Tagessätze nicht für unzulässig gehalten hat.

Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Ersatz der kompletten Flugkosten besteht nicht. Das Amtsgericht hat die Vereinbarung ... zutreffend so ausgelegt, dass sich die Beklagte verpflichtet, den Teil des Gesamtreisepreises zu erstatten, der auf den nicht auf Fuerteventura verbrachten Zeitraum entfiel, also 10/14 des Gesamtreisepreises. ... Eine Trennung der Flugkosten von den sonstigen Kosten war nicht beabsichtigt, was insbesondere durch das Wort "inklusive" zum Ausdruck gebracht wurde. ...

Auch eine Unkostenpauschale ist dem Kläger zu 1) nicht zu ersetzen. ... Im Reisevertragsrecht sind derartige Unkostenpauschalen nicht anerkannt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2000 - 16 U 55/00). Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche Kosten ihm durch welche Telefonate und Taxifahrten entstanden sein sollen und welche Kosten bei ihm in Deutschland für eine gesonderte Heimreise angefallen sind. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht