Absehen von Fahrverbot bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Gericht

LG Amberg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 02. 2006


Aktenzeichen

3 Ns 103 Js 7897/2005


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens des § 142 Abs. 1 StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser geständig, der sichtbare Fremdschaden geringfügig und das Kennzeichen des von ihm benützten Kfz bekannt war, als er sich von der Unfallstelle entfernte. Zu seinen Lasten geht, dass er einige Monate vor der Tat mit einer Geldbuße von 120 EUR wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit belegt werden musste. Der Angeklagte war zwar bereits mehrfach vorgeahndet, die letzten Ahndungen liegen aber schon über 10 Jahre zurück.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer ebenso wie das AG eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, wobei das AG unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten den Tagessatz zutreffend mit 25 EUR angesetzt hat. Ebenfalls angemessen ist die wegen der Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 35 EUR.

Abweichend zur erstinstanzlichen Entscheidung hat die Kammer aber von einem Fahrverbot abgesehen. Die Kammer hält eine Warnungs- und Besinnungsstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht mehr für erforderlich. Die bisherige Strafverfolgung hat den Angeklagten nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, bereits nachhaltig beeindruckt. Die Kammer geht davon aus, dass der verfolgte spezialpräventive Erfolg auch mit der Hauptstrafe allein erreicht werden kann. Angesichts dessen, dass der Angeklagte erst einige Monate bei einem neuen Arbeitgeber tätig ist, bestünde die Gefahr, dass er nicht für die Dauer des Fahrverbots Urlaub nehmen könnte und seine Arbeitsstelle verlieren würde. ...

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht

Normen

StGB §§ 142, 44