Haftungsausschluss bei Trunkenheitsfahrt, entgangener Unterhalt

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

14. 03. 2005


Aktenzeichen

13 U 194/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen.

  2. Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit eines Unterhaltsanspruchs ist es zunächst unberücksichtigt zu lassen, wenn der Verpflichtete in der Vergangenheit keinen Unterhalt geleistet hat. Ausgangspunkt der Beurteilung muss die Annahme eines Regelfalls sein, in welchem geschuldeter Unterhalt geleistet wird. Erst wenn Zwangsvollstreckung und Strafverfolgung den Schuldner nicht zur Leistung bewegt haben, kann auf dessen Unwillen geschlossen werden, der den gegen ihn gerichteten Anspruch wertlos macht.

Tenor


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe (gemäß § 540 Abs. 1 ZPO):

I.

Der am 19.02.1998 geborene Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts. Der Vater des Klägers, der am 08.06.1980 in Polen geborene L2, wurde am 19.01.2002 gegen 13:40 Uhr bei einem Verkehrsunfall getötet. Fahrzeugführer war der Sohn des Halters, der Zeuge L. Am Vormittag des Unfalltages hatten der Zeuge L wie auch der Vater des Klägers Alkohol zu sich genommen. Anschließend fuhren sie gemeinsam in Richtung C3. In einer leichten Rechtskurve verlor der Zeuge L die Kontrolle über das Fahrzeug, das von der Fahrbahn abkam und gegen mehrere Bäume prallte. Dabei wurde der Vater des Klägers tödlich verletzt.

Der Kläger erhielt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schaden in Höhe des durch Beschluss des Familiengerichts Bielefeld - 341 FH 330/01 - festgesetzten Unterhalts abzüglich Leistungen der Unterhaltsvorschußkasse entstanden sei, den er im einzelnen berechnet. Für die Zeit von März 2004 bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres begehrt er Zahlung von monatlich zu gewährendem Unterhalt. Er hält den verlorenen Unterhaltsanspruch für werthaltig.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Vater des Klägers habe die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Fahrers gekannt. Zweck der Fahrt sei es gewesen, weitere alkoholische Getränke einzukaufen. Es greife daher ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß ein. Der Anspruch scheide auch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr aus. Dem Kläger sei jedenfalls kein Schaden entstanden, da der Getötete Zeit Lebens keinen Unterhalt geleistet habe. Auch für die Zukunft könne nicht damit gerechnet werden, dass Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seinen Vater realisiert werden können. Dieser sei zur Zeit seines Todes arbeitslos gewesen. In der Vergangenheit sei er nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es ist den Einwänden der Beklagten nicht gefolgt und hat ausgeführt, der Verstorbene hätte zwar nicht unmittelbar zum Unfallzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit mit beträchtlichem Arbeitsentgelt aufgenommen, wäre jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage gewesen, laufenden und rückständigen Unterhalt zu zahlen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen. Bei lebensnaher Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der Getötete niemals Leistungen auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger erbracht hätte.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift der Kammer vom 16.09.2004, die zu Informationszwecken beigezogene Akte des Familiengerichts Bielfeld - 341 FH 330/01 - und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Klageanspruch ist auch nach Auffassung des Senats gerechtfertigt aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PlichtVersG.

An der schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Zeugen L bestehen keine Zweifel.

Ein Haftungsausschluß kommt nicht in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Fahrer die Unglücksfahrt im Interesse des anderen und aus Gefälligkeit ihm gegenüber unternommen hat, rechtfertigt es nicht, einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss anzunehmen. So haftet der Fahrer zum Beispiel grundsätzlich auch dann für die verschuldete Verletzung eines Insassen, wenn er diesen unentgeltlich und gefälligkeitshalber mitgenommen hat (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Auflage, § 16 StVG Rz. 205; Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 276 Rz. 36 c). Besondere Umstände, die abweichend von diesem Grundsatz die Annahme eines Haftungsausschlusses rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch ein Handeln auf eigenen Gefahr liegt nicht vor. Einem Mitfahrer kann im Grundsatz nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht prüft, ob der Fahrer fahrtüchtig ist; für die Führung des Kraftfahrzeugs trägt vielmehr allein der Fahrer die Verantwortung (BGHZ 35, 320; Greger, a.a.O., § 9 Rz. 26 f.). Ihm ist jedoch dann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens zu machen, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist und deshalb die Gefahr eines Unfalls naheliegt, oder wenn sich ihm Zweifel an dessen Fahruntüchtigkeit aufdrängen mußten (BGH NJW 1988, 2365; Greger, a.a.O., Rz. 27 m.w.N.). Allein die Kenntnis, dass der Fahrer alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, reicht hierzu nicht (BGH VersR 1970, 624). Nur wenn der Fahrgast weiß, dass der Fahrer erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, oder wenn Ausfallerscheinungen wahrzunehmen sind, ist eine Mitverantwortung zu bejahen (Greger, a.a.O.). Solche Umstände lassen sich hier nicht feststellen. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärte der Zeuge D, dass nach seiner Erinnerung der Vater des Klägers und der Zeuge L am Morgen beim gemeinsamen Frühstück vor der Fahrt jeweils ein Glas Sekt von 0,2 l Größe getrunken hätten, welches halb und halb mit "Red-Bull" gemischt gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er zuvor bei anderer Gelegenheit zu Protokoll erklärt habe, dass es sich um je zwei Gläser gehandelt habe, gab er an, dass er dies damals nach bestem Wissen gesagt habe. Nach seiner heutigen Erinnerung sei es so gewesen, wie er es gerade abgegeben habe. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Vater des Klägers wußte, dass der Zeuge L vor Antritt der Fahrt zwei Gläser mit einem Gemisch aus Sekt und "Red-Bull" getrunken hat, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers wissen mußte, dass der Fahrer erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen hat und dadurch fahruntüchtig war. Der Konsum von 0,2 l Sekt führt unter gewöhnlichen Umständen nicht zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,71 %o und auch nicht zur Fahruntüchtigkeit. Es ist nicht ersichtlich, ob, wann und ob ggf. mit Kenntnis des Getöteten der Zeuge L weiteren Alkohol zu sich genommen hat.

Die Voraussetzungen von § 844 Abs. 2 BGB liegen vor. Dieser Anspruch ist gegeben, wenn der Getötete dem Anspruchsteller zum Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet war. Es steht fest, dass der getötete Vater im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit wird unterhaltsrechtlich nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, sondern nach dem durch zumutbare Arbeit erzielbaren Einkommen bestimmt. Dabei trifft den Unterhaltspflichtigen, der für minderjährige Kinder aufzukommen hat, gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der gesteigert Unterhaltspflichtige muß zum einen Zugeständnisse bei den Arbeitsmodalitäten machen. Von ihm kann erwartet werden, dass er ungünstige Arbeitszeiten und weniger qualifizierte Tätigkeiten ausführt. Auch muß der Vater minderjähriger Kinder über eine vollschichtige Tätigkeit hinaus unter Umständen Überstunden leisten und auch eine Nebentätigkeit annehmen (Palandt-Diederichsen, 64. Auflage, § 1603 Rz. 58). Der getötete Vater des Klägers war als gesunder 21-jähriger Mann unter Aufbringung dieser gesteigerten Mühen in der Lage, auch ohne Berufsausbildung ein Einkommen zu erzielen, das über den Selbstbehalt die Gewährung von Unterhalt ermöglicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Anspruch des Klägers gegen seinen getöteten Vater sei nicht werthaltig gewesen. Zwar scheidet ein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aus, wenn sicher festgestellt werden kann, dass der Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Unterhaltspflichtigen niemals hätte beigetrieben werden können, dem Unterhaltsberechtigten also insoweit kein Schaden entstanden ist (BGH NJW 1974, 1373; OLG Bremen FamRZ 1990, 403). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Ersatzpflicht des Schädigers an sich. Es geht vielmehr darum, ob der Unterhaltsberechtigte sein Recht bei dem zu unterstellenden Weiterleben des Verpflichteten hätte durchsetzten können. Daher ist es zunächst unberücksichtigt zu lassen, wenn der Verpflichtete in der Vergangenheit keinen Unterhalt geleistet hat (BGH, a.a.O., Staudinger-Röthel, § 844, Rz. 89). Die Feststellung, dass es an einem ersatzpflichtigen Schaden mangelt, ist unter Anwendung von § 287 ZPO nach der Prognose zu treffen, ob nach den Umständen des Falles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit es niemals zu einer Leistung des geschuldeten Unterhalts im Falle im Falle des Weiterlebens des getöteten Schuldners gekommen wäre. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten nicht überspannt werden ( OLG Bremen, FamRZ 1990, 403, 404). Ausgangspunkt der Beurteilung muß die Annahme eines Regelfalls sein, in welchem geschuldeter Unterhalt geleistet wird. Von Bedeutung ist weiter das Alter des getöteten Unterhaltspflichtigen. Im Fall der Tötung eines jungen, arbeitsfähigen Mannes ist daher grundsätzlich von der Werthaltigkeit des gegen diesen gerichteten Unterhaltsanspruchs auszugegen (vgl. OLG Bremen, a.a.O., 404). Für den Kläger spricht, dass der Getötete erst 21 Jahre alt war. Nur vordergründig spricht dagegen, dass der Getötete lediglich sporadisch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hat und keine Berufsausbildung aufzuweisen hatte. Er hatte in diesem Alter noch nicht im Erwerbsleben Fuß gefaßt. Eine weitere Reifung war jedoch zu erwarten. Der Getötete stand erst am Anfang eines selbstverantwortlichen Lebens, in das er erst noch hineinwachsen mußte. Die wenigsten 21-jährigen sind in der Lage, Unterhaltsansprüche zu bedienen; das heißt aber gerade nicht, dass dies niemals der Fall sein wird. Durch seine - wenn auch nur kurze - Erwerbstätigkeit hat der Getötete gezeigt, dass er in diesem Reifeprozess steckte und ihm auch an seiner Eingliederung gelegen war. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass zur Zeit des Unfalls Anzeichen für Arbeitsbemühungen vorlagen. Der Getötete hat gegenüber dem Zeugen L bekundet, dass es mit ihm ohne richtige Arbeit nicht weiterginge und er was machen müsse. Er empfand daher seine Arbeitslosigkeit als unbefriedigend. Der Getötete hatte sich zu seinem Sohn bekannt. Seine - nichteheliche - Vaterschaft steht fest. Er ist der Festsetzung von Unterhalt durch das Familiengericht nicht entgegengetreten. Für die günstige Prognose im Sinne von § 287 ZPO spricht weiterhin, dass der Getötete keinem staatlichen Zwang zur Durchsetzung der Unterhaltspflicht ausgesetzt war. Erst wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel und die Strafverfolgung wegen einer Unterhaltspflichtverletzung den Schuldner nicht zur Leistung bewegt haben, kann unter Umständen auf dessen Unwillen geschlossen werden, der den gegen ihn gerichteten Anspruch wertlos macht (BGH a.a.O., OLG Bremen a.a.O.). Regelmäßig führt der durch diese Maßnahmen ausgeübte Druck dazu, dass unter ihrem Einfluss die Zahlungspflichten durch die erforderlichen Anstrengungen erfüllt werden.

Für die Höhe der Unterhaltsrente ist der fiktiv geschuldete Unterhalt maßgebend. Dieser bestimmt sich nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften (BGH NJW 2004, 358, 359). Zutreffend hat daher das Landgericht die Höhe der geschuldeten Rente den Sätzen der Regelbetragsverordnung für die erste Altersstufe entsprechend § 1612 a BGB entnommen. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB ergibt sich für die Zeit von Februar 2002 bis Juni 2003 ein Unterhaltsbetrag des beim Unfall dreijährigen Klägers von 184,07 EUR. Seit Juli 2003 beläuft sich der Unterhalt auf 192,-- EUR. Unter Abzug der Leitungen der Unterhaltsvorschußkasse ergibt sich folgende Rechnung:

Februar 2002 bis Juni 2003 17 x 184,07 EUR = 3129,19 EUR
Juli 2003 bis November 2003 5 x 192 EUR = + 960,00 EUR
Unterhaltvorschuß - 2497,00 EUR
1592,19 EUR

In der Zeit von Dezember 2003 bis Februar 2004 beträgt beträgt die Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhalt von 192,-- EUR und den Leistungen der Unterhaltsvorschußkasse monatlich 70,-- EUR, insgesamt mithin 210,-- EUR.

Die fortan zu leistende Rente beläuft sich auf monatlich 192,-- EUR für den beantragten Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Klägers.


III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Vorinstanzen

LG Bielefeld, 2 O 751/03

Rechtsgebiete

Haftungsrecht

Normen

§ 844 Abs. 2 BGB