Model muss Interview des Ehemanns über Scheidung und Personensorge für das gemeinsame Kind hinnehmen

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 06. 2006


Aktenzeichen

9 U 269/05


Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 15.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 772/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

1.
Die Berufung ist zwar zulässig, weil der Berufungsbegründung auch ohne konkreten Antrag zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der erstinstanzliche Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt wird, was als Erklärung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ausreicht (vgl. BGH NJW 1992, 698 und NJW-RR 1999, 211 jeweils m. w. N.).

2.
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Dies gilt sowohl für den Hauptantrag, der Antragsgegnerin Berichte über Inhalte der Scheidung und/oder Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann und/oder über Fragen der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes zu untersagen, als auch für den Hilfsantrag, der sich gegen eine Verbreitung einzelner Passagen aus dem in der "BUNTE" Nr. ... veröffentlichten Interview mit dem Ehemann richtet. Dabei kann offen bleiben, ob der Hauptantrag hinreichend bestimmt ist, denn die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu. Sie ist durch den Artikel in der "BUNTE" Nr. ... mit dem Interview ihres Ehemanns, der als Schauspieler selbst einige Bekanntheit genießt, nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils kann in vollem Umfang Bezug genommen werden. Auf das Berufungsvorbringen der Antragstellerin sei Folgendes hervor gehoben:

Das von der Antragsgegnerin veröffentlichte Interview betrifft zwar die Privatsphäre der Antragstellerin, die bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat plausibel gemacht hat, weshalb sie eine solche Berichterstattung für sich, für ihren Sohn und insbesondere für ihre Tochter als belastend empfindet. Ferner befriedigt die Ausgangsmitteilung kein ernsthaftes Informationsbedürfnis, sondern zielt auf die Befriedigung von Neugier. Allerdings stehen auch unterhaltende Beiträge unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenngleich der Meinungsfreiheit insoweit weniger Gewicht zukommt als bei einer ernsthaften und sachbezogenen Erörterung von Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021 zu II.2.b). Die Ehe der Antragstellerin mit dem Interviewten bzw. das Scheitern der Beziehung stößt auf ein gewisses Öffentlichkeitsinteresse. Aus diesem Grund sahen sich die Antragstellerin und ihr Ehemann auch veranlasst, zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 14.10.2004 eine - wenn auch sehr knappe - Pressemitteilung herauszugeben. Maßgeblich ist hier, dass sich die Antragstellerin entgegen halten lassen muss, in der Vergangenheit ihre privaten Angelegenheiten in annähernd vergleichbarer Weise öffentlich gemacht zu haben (vgl. BVerfG a. a. O. zu I.1.b.cc).

Die Antragstellerin hatte sich, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, wiederholt in Interviews zur Erziehung ihrer Kinder und zur häuslichen Aufgabenverteilung unter den Eheleuten geäußert. Im Interview für den Focus Nr. ... hatte sie auch geschildert, wie sie ihren Ehemann kennen gelernt hat sowie dass ihr früherer Lebensgefährte, der Vater ihrer Tochter, und sie noch ein gutes Verhältnis hätten und schon wegen der Tochter ein Leben lang aneinander gebunden seien.

Das streitgegenständliche Interview befasst sich mit einer ganz ähnlichen Thematik und erschöpft sich in vergleichbar allgemein gehaltenen Angaben. Dabei wird der Aussagegehalt des Artikels nicht durch die (offenen) Fragen des Interviewers, ob der Sohn unter der Scheidung leide und ob es Streitigkeiten und Konflikte gebe, sondern durch die Antworten des Ehemannes geprägt. Dessen Äußerungen, etwa zu den Gründen der Trennung ("Wir waren sicher zu verschieden." etc.), zu seinem Verhältnis zur Antragstellerin ("Das läuft so gut, wie es eben geht in so einer Situation." etc.), zum Stand des Scheidungsverfahrens ("Das dauert alles.") und zu seinem Umgang mit dem gemeinsamen Sohn ("Meistens jedes zweite Wochenende." etc.) sind weithin nichts sagend. Anlass zu Spekulationen über Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, etwa um das Sorge- bzw. Umgangsrecht betreffend den gemeinsamen Sohn, bieten die Aussagen nicht. Das Landgericht hat auch zu Recht hervorgehoben, dass die Ausgangsmitteilung die Antragstellerin nicht in ein ungünstiges Licht rückt und nicht mit dem Artikel "Was macht Nadja bloß mit den Männern?" in der "BUNTE" vom ... vergleichbar ist, in dem Trennungsgerüchte über die Ehe der Antragstellerin verbreitet wurden. Die Behauptung, dass der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl fünf jährige) Sohn auf die unverfänglichen Interview-Äußerungen seines Vaters angesprochen worden sei, ist auch in der mündlichen Verhandlung unpräzise geblieben; insbesondere ist unklar geblieben, inwieweit der Sohn, dessen Umgebung die Trennung seiner Eltern ohnehin bekannt sein wird, und/oder der familiäre Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn durch diese Äußerungen zusätzlich zu der durch die Scheidungssituation hervorgerufenen Belastung beeinträchtigt wurde.

Zwar kann ein Privatsphärenschutz wieder aufleben, wenn der Betroffene situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck bringt, dass sein Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der Privatsphäre zu gestatten, rückgängig gemacht wird (vgl. BVerfG a. a. O.). Dies kann aber das Berichterstattungsinteresse nicht von einem Tag auf den anderen zurückdrängen und setzt eine generelle Zurückhaltung bei der Mitteilung privater Dinge voraus. Der Betroffene kann nicht verlangen, dass ein einzelner Aspekt aus einem von ihm publik gemachten Lebensbereich nunmehr von der öffentlichen Wahrnehmung gänzlich ausgeschlossen wird. Der Einzelne hat keinen Anspruch, nur so dargestellt zu werden, wie er gesehen werden möchte (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322).

Die Antragstellerin hat überdies ihr Familienleben nicht konsistent einer Berichterstattung entzogen. Vielmehr hat sie sich noch kurz vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung, nämlich im Interview für den "FOCUS" Nr. ..., zum Umgang mit ihren Kindern sowie dahin geäußert, sie lebe ganz gern monogam. Wer mit solch einer privaten Mitteilung, sei sie auch in Auskünfte zur beruflichen Tätigkeit eingebettet, die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht, muss es hinnehmen, dass unverfängliche Äußerungen eines früheren Lebenspartners zu der Beziehung zum Thema einer (neutral gehaltenen) Berichterstattung gemacht werden. Dass die Antragstellerin einen Interviewwunsch der Antragsgegnerin im August 2003 abgelehnt und wegen des erwähnten Artikels vom ... gerichtlich gegen sie vorgegangen ist, stellt angesichts ihrer anderweitigen Äußerungen kein situationsübergreifendes Verhalten dar.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 772/05

Rechtsgebiete

Presserecht