Keine Eilbedürftigkeit auch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung, fehlende Betroffenheit

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

09. 06. 2006


Aktenzeichen

28 O 9821/06


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird verworfen.

  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Verantwortliche der Internetseite ... . Dort erschien unter dem Datum ... unter der Überschrift "..." ein längerer Artikel, der sich mit ... befasst. ...

Die Antragsteller fühlen sich durch diese Mitteilung betroffen ... Die Antragsteller verlangten mit dem als AST 7 vorliegenden Schreiben vom Beklagten unter Fristsetzung bis ... Abgabe einer "Unterlassungsverpflichtungserklärung" ...

Mit Eingang der als Fax kaum lesbaren Antragsschrift hat die Kammer nachgeprüft, ob die inkriminierte Äußerung noch über die Internetseite des Antragsgegners abrufbar ist. Dies war und ist nicht mehr der Fall ...


II.

Der Antrag auf Erlass einer ,Einstweiligen Anordnung war zu verwerfen, weil es schon an der erforderlichen Dringlichkeit fehlt. Der Kammer ist geläufig, dass in Wettbewerbs- und Pressesachen sehr schnell von einer solchen ausgegangen wird, insbesondere, wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Dennoch ist sie der Meinung, dass der vorliegende Fall die Annahme einer Dringlichkeit nicht rechtfertigen kann. Die inkriminierte Mitteilung steht nicht mehr im Netz, es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner der Mühe unterziehen würde, diese wieder einzustellen. Sein Verhalten zeigt, dass der sich trotz der wechselseitigen Schreiben eines Besseren besonnen hat und die Nachricht in seinem Archiv nicht mehr vorhält.

Bei dieser Betrachtung ist es für die Kammer nicht mehr nachvollziehbar, warum ein Eilinteresse bestehen sollte, dass den Antragstellern eine Vorzugsbehandlung vor den anderen "normalen" Eingängen, also Hauptsacheklagen sichern könnte. Hätten die Antragsteller Hauptsacheklage erhoben, hätten sie unter Berücksichtigung einer Klageerwiderungsfrist vom 3 Woche mit einer Terminierung noch im Juli rechnen können. Aus welchem Grunde bei der gegebenen Situation bei vernünftiger Betrachtung und Kenntnis der Belastungssituation der erstinstanzlichen Gerichte eine besondere Eilbedürftigkeit angenommen werden sollte, vermögen auch die Kläger nicht darzulegen.

Im Übrigen ist der Antrag auch in der Sache nicht begründet. Auch wenn sich die Antragsteller für ... halten und in dem ... so bezeichnet werden, belegt dies nicht, dass ... identifiziert werden kann, ... . Die Verfahrensbeteiligten des vor dem ... geführten Verfahrens kennen den Sachverhalt ohnehin. Dass der Antragsgegner interessierten Anrufern mitteilen würde, wer mit der Meldung gemeint ist, ist durch nichts belegt. Diese Annahme liegt auch eher fern, da es hierzu in der inkriminierten Äußerung heißt: "Wir stellen dieses Schreiben bewusst nicht ins Netz und sehen auch davon ab, das Aktenzeichen zu nennen". Insofern ist auch nicht ersichtlich, wie nicht ohnehin informierte Personen Kenntnis davon erlangen sollte, dass die Prozessführung der Antragsteller ... als ... bezeichnet wurde.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht