Kopplungsangebote im Internet
Gericht
OLG Brandenburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
11. 01. 2006
Aktenzeichen
7 U 52/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.3.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger, der eine in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Einrichtung ist, nimmt die Beklagte, die ein Internetauktionshaus betreibt, auf die Unterlassung der Verwendung von Vertragsbestimmungen in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Telediensten einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
"Ich ... erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin";
"Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein";
"Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt";
"Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in "mein e." zu präsentieren".
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.3.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden Unterlassungsansprüche aus §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nicht zu. Das Verlangen einer Bestätigung der Volljährigkeit und unbeschränkten Geschäftsfähigkeit verstoße nicht gegen § 309 Nr. 12 b BGB, da es nicht zu einer Verschärfung der Beweislast des Nutzers führe. Aus den Klauseln über die Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten folge nicht eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, da eine Abweichung von den Grundgedanken des TDDSG nicht gegeben sei. Zwar biete die Beklagte einen Teledienst gemäß § 2 Abs. 2 TDDSG an. Auch bedürfe die Nutzung personenbezogener Daten zu den von der Beklagten verfolgten Zwecken nach § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG der Zustimmung des Nutzers. Diese sei durch die streitgegenständlichen Vertragsbestandteile indes wirksam erteilt worden. Die Einwilligungserklärung entspreche den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 TDDSG, da eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls vorgesehen und die Datenschutzerklärung übersichtlich und hinreichend verständlich in einem gesonderten Textfenster dargestellt sei. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 3 Abs. 4 TDDSG liege nicht vor, da ein anderer Zugang zu den angebotenen Telediensten in zumutbarer Weise möglich sei. Durch diese gesetzliche Regelung sei der Missbrauch einer Monopolstellung des Anbieters sanktioniert. Für die Beklagte sei die Innehabung einer Monopolstellung jedoch nicht dargetan; eine dominierende Stellung am Markt reiche dazu nicht aus. Infolge der nach alledem wirksamen Einwilligung des Nutzers sei der Beklagten auch ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht zur Last zu legen.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 14.3.2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 1.4.2005 Berufung eingelegt und diese am 12.5.2005 begründet.
Der Kläger trägt vor, dass - was die Beklagte nicht bestreitet - am 28.4.2005 für die Beklagte 5.492.838 Auktionen und für andere Anbieter insgesamt 606.538 Auktionen gezählt worden seien. Auf die Beklagte sei damit ein Anteil von mehr als 73 % aller gezählten Auktionen entfallen, worin sich die monopolartige Stellung der Beklagten zeige. Zudem werde - was die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede stellt - etwa bei dem Anbieter R. eine Einverständniserklärung überhaupt nicht abgefordert, sondern der Vertragsschluss unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei automatisch mit deren Erteilung verknüpft.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 10.3.2005 zu verurteilen, es zukünftig bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Telediensten einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
"Ich ... erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin";
"Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein";
"Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt";
"Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in "mein e." zu präsentieren".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.12.2005 ergänzend vorgetragen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
a. b. 2. a. aa. bb. Die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG getroffene Regelung soll sicherstellen, dass der Nutzer bei
der Abgabe der Einwilligungserklärung den erforderlichen subjektiven Erklärungswillen gebildet
hat und nicht etwa ohne einen Gedanken an die damit verbundenen Rechtsfolgen übereilt
die jeweilige Schaltfläche aktiviert (Spindler/Schmitz/Geis, TDDSG, § 4 TDDSG, Rn. 15;
Zscherpe MMR 2004, 723, 726). Dem ist genügt, wenn ein durchschnittlich verständiger
Nutzer erkennen kann und muss, dass er rechtsverbindlich einer Verarbeitung seiner persönlicher
Daten zustimmt (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 4 TDDSG, Rn. 17). Das wiederum ist
stets dann anzunehmen, wenn die Einwilligungserklärung durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls bei gleichzeitiger zumindest auszugsweiser Darstellung der
Einwilligungserklärung auf dem Bildschirm erteilt wird (Zscherpe, a.a.O., m.w.N.).
So ist es hier. Die Einwilligungserklärung wird bestätigend wiederholt, indem der Nutzer zunächst
ein Kontrollkästchen mit dem Text "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner
personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" und sodann
nochmals ein Schaltfeld mit dem Text "Ich akzeptiere und willige ein" aktivieren muss;
es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass anderenfalls das Anmeldeverfahren nicht erfolgreich
beendet werden kann. Dabei ist die in Bezug genommene Datenschutzerklärung auch
auf dem Bildschirm sichtbar; deren auszugsweise Darstellung in einem im vorher sichtbaren
Textfenster ist ebenfalls unstreitig.
Der Ansicht des Klägers, die Aktivierung des Kontrollkästchens und des jenem folgenden
Schaltfeldes reiche für eine bestätigende Wiederholung nicht aus, kann nicht gefolgt werden.
Schon anhand der Abfolge der Menübefehle kann aus der Sicht eines verständigen Nutzers
nach §§ 133, 157 BGB der zweite Befehl nicht anders als eine Bestätigung des ersten aufgefasst
werden. Das aber reicht bereits aus, um die Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG
zu erfüllen; dass die Befehlsabfolge etwa in einer näher bestimmten Form und Ausgestaltung
stattzufinden haben soll, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch seiner Begründung
(BT-Drucks. 13/7385) entnehmen.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Darstellung der Datenschutzerklärung
in einem nur fünf Zeilen umfassenden Textfenster unzureichend sei. Denn es befindet
sich - auch das steht in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien außer Streit - am rechten
Rand des Textfensters ein Scrollbalken, der ein Aufrufen der gesamten Datenschutzerklärung
ermöglicht; dessen Bedeutung und Funktionsweise kann bei einem durchschnittlich verständigen
Nutzer ohne weiteres als bekannt vermutet werden. Zudem hat der Nutzer die Möglichkeit,
die Datenschutzerklärung in ihrer Gesamtheit auszudrucken; auch das ist unstreitig. Angesichts
dessen sind jedenfalls in der Gesamtschau genügende Vorkehrungen dafür getroffen,
dass der Nutzer sich den Inhalt der Datenschutzerklärung vor Augen führen kann und seine
Einwilligung im Bewusstsein der Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung stattfindet.
b. Für die Frage, ob dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten in zumutbarer Weise
möglich ist, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat
und diese ausnutzt; bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer
ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang
zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 4
TDDSG, Rn. 36 ff.; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, IuKDG, § 3 TDDSG, Rn. 32, 34;
dies. NJW 1997, 2981, 2987, Fn. 48; Schaar MMR 2001, 644, 648). Der in der Literatur vertretenen
Gegenansicht (vgl. Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 3 TDDSG, Rn. 35, m.w.N.), wonach
es darauf ankommen soll, ob der konkrete Diensteanbieter einen Zugang zu den von ihm
angebotenen Diensten auch ohne die Einwilligungserklärung zulässt, kann nicht gefolgt werden.
Denn sie läuft der gesetzlichen Regelung ersichtlich zuwider. Die fehlende Möglichkeit
des Nutzers zur Erlangung eines anderen zumutbaren Zugangs ist nämlich nach dem - jedenfalls
insoweit - eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Voraussetzung dafür, dass dem Diensteanbieter
ein Abhängigmachen der Erbringung von Telediensten von der Einwilligungserklärung
untersagt ist. Wollte man für die Frage des Bestehens eines anderen zumutbaren Zugangs
auf den konkreten einzelnen Dienstanbieter abstellen, so wären die Regelungsgehalte
der beiden Halbsätze der Norm deckungsgleich; denn ein Dienstanbieter, der den Zugang zu
den von ihm selbst angebotenen Diensten auch ohne die Einwilligungserklärung zulässt,
macht schon nicht die Erbringung von Telediensten von der Einwilligung des Nutzers abhängig,
sodass bereits ein Fall des § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 TDDSG nicht gegeben ist
(Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 3 TDDSG, Rn. 38). Demgegenüber ist bereits aus dem
Wortlaut des Gesetzes zu ersehen, dass § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 TDDSG, indem er das im 1.
Halbsatz der Norm ausgesprochene Verbot an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
knüpft, die Reichweite des zunächst allgemein gefassten Verbots begrenzen soll.
Für die Beklagte lässt sich indes nicht erkennen, dass sie für die von ihr angebotenen Teledienste
eine Monopolstellung innehat. Eine solche erschließt sich aus den vom Kläger vorgetragenen Marktanteilen nicht. Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, auf die
Beklagte entfielen mehr als 73 % aller gezählter Auktionen, sind andererseits mit einem Anteil
von rund 27 % und damit in insgesamt nicht unerheblichem Umfang andere Anbieter am
Markt tätig, sodass eine Monopolstellung der Beklagten nicht gegeben ist. Nichts anderes
folgt aus dem vom Kläger als Anlage vorgelegten Bildschirmausdruck der Internetseite "...".
Dort sind für die Beklagte 5.492.838 Auktionen und für alle anderen Anbieter insgesamt
2.243.609 Auktionen aufgeführt. Von der Summe aller Auktionen in Höhe von (5.492.838 + 2.243.609 =) 7.736.447 Auktionen entfällt auf die Beklagte ein Anteil von nur 70,10 %, der
erst recht nicht eine Monopolstellung zu manifestieren geeignet ist. Daran ändert es auch
nichts, wenn man aus der Auflistung diejenigen Diensteanbieter herausrechnet, deren Bezeichnung
bereits erkennen lassen, dass sie sich im Gegensatz zur Beklagten an einen nur
eingeschränkten Nutzerkreis wenden. Dabei handelt es sich um den mit 219.327 Auktionen
verzeichneten Anbieter "A.", den mit 115.240 Auktionen verzeichneten Anbieter "F.", den
mit 46.437 Auktionen verzeichneten Anbieter "M.", den mit 9.493 Auktionen verzeichneten
Anbieter "M." und den mit 1.105 Auktionen verzeichneten Anbieter "S."; dass sich noch
weitere Anbieter an einen spezialisierten und damit engeren Nutzerkreis als die Beklagte
wenden, ist weder aus der Liste ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die genannten Anbieter
sind mit insgesamt 391.602 Auktionen verzeichnet, sodass sich ohne ihre Berücksichtigung
eine Gesamtzahl aller Auktionen von (7.736.447 - 391.602 =) 7.344.845 Auktionen und
eine Summe der nicht auf die Beklagte entfallenden Auktionen von (2.243.609 - 391.602 =)
1.852.007 Auktionen ergeben. Bei dieser Berechnung entfallen auf die Beklagte 74,78 % aller
Auktionen und damit nur ein geringfügig höherer Anteil als vom Kläger schriftsätzlich vorgetragen,
der zur Begründung einer Monopolstellung gleichfalls nicht geeignet ist. Darauf
sowie auf den Umstand, dass sich ihrem Vorbringen eine Spezialisierung anderer Anbieter
nicht entnehmen lässt, ist der Kläger vom Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen
worden.
Eine Monopolstellung der Beklagten lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte
nicht nur die Durchführung von Internetauktionen anbietet, sondern auch einfache Kaufangebote
vermittelt. Zwar hat sich der Kläger den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht. Die Beklagte hat indes weiter vorgetragen, dass
solche Angebote auch bei anderen Diensteanbietern zugänglich seien, die ebenfalls daneben
Internetauktionen durchführten; mit den Anbietern "H.", "S." und "A." hat sie dazu drei Dienstanbieter
namentlich benannt. Das hat der Kläger, der demgegenüber schon nicht konkret vorgetragen hat, dass eine solche Kombination von Internetauktions- und normalen Kaufangeboten
nicht auch von anderen Diensteanbietern angeboten würden, nicht widerlegt; die Äußerung
allgemeiner Zweifel am Vorbringen der Beklagten, wie sie diesbezüglich in der
mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, reicht dazu nicht aus. Daher kann auch unter dem
Gesichtspunkt des so dargestellten Angebotsumfangs nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beklagte eine Monopolstellung innehat.
Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass die angebotenen Dienste der Beklagten eine besondere
Ausgestaltung aufweisen, die sie von anderen Anbietern abhebe, kann der Klage
nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es fehlt an konkretem Vortrag dazu, in welcher Weise die
anderen Anbieter ihre Dienste gestaltet haben, sodass sich aus dem Vorbringen des Klägers
nicht ersehen lässt, welche Anbieter mit welchen Marktanteilen unter diesem tatsächlichen
Gesichtspunkt als vergleichbar zu berücksichtigen oder auszuschließen sind. Auch darauf ist
der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Zuletzt kann dem Kläger nicht zugute gehalten werden, dass etwa andere Diensteanbieter eine
besondere Einwilligung des Nutzers in die Verwendung der personenbezogenen Daten überhaupt
nicht vorsehen, sondern diese durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
automatisch mit dem Vertragsschluss verknüpfen. Der Kläger trägt dies lediglich
in der Berufungsbegründung für den Anbieter "r." vor, nicht aber für andere Anbieter; auch
darauf ist er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Nach der bereits genannten
Auflistung der Marktanteile der verschiedenen Anbieter entfallen auf den Anbieter "r."
153.160 Auktionen, sodass sich bei dessen Nichtberücksichtigung eine Gesamtzahl aller
Auktionen von (7.344.845 - 153.160 =) 7.190.685 und eine Summe von (1.852.007 - 153.160
=) 1.698.847 nicht auf die Beklagte entfallender Auktionen ergibt. Danach entfiele auf die
Beklagte ein Anteil von 76,39 % aller durchgeführten Auktionen und damit ein - erneut - nur
geringfügig höherer Anteil, der für die Annahme einer Monopolstellung nicht ausreicht.
Soweit nach Vorstehendem ein hinreichender Vortrag der Parteien zum Bestehen einer Monopolstellung
der Beklagten fehlt, geht dies zu Lasten des Klägers. Er trägt nämlich dazu die
Darlegungs- und Beweislast, da er sich zu seinen Gunsten darauf beruft, dass die Voraussetzungen
eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 1, 2 UKlaG vorliegen. Hinsichtlich des ihm
zustehenden Anspruchs auf Unterlassung trifft die Darlegungs- und Beweislast den klagenden
Verband (vgl. Baumgärtel/Hohmann, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 13 AGBG, Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich hier insbesondere nicht aus § 3 Abs. 4 TDDSG. Denn die
Regelung enthält nicht ein generelles Koppelungsverbot, sondern sieht - wie erwähnt - das
Verbot nur für die Fälle vor, in denen die im 2. Halbsatz der Norm genannten Voraussetzungen
vorliegen, die demzufolge gleichfalls die Partei darzulegen und zu beweisen hat, die sich
zu ihren Gunsten darauf beruft; eine Abkehr von diesem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung
(vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., Rn. 23 vor § 284) ist nach
der Ausgestaltung des § 3 Abs. 4 TDDSG nicht angezeigt.
c. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere
ist zu den Vorschriften des TDDSG - wie dargestellt - nicht eine Auslegung angezeigt, die
nicht bereits im Wortlaut und in der Begründung des Gesetzes angelegt ist.
Die Abgabe der Erklärung führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Nutzers.
Im Rechtsverkehr ist das Bestehen uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit als der Regelfall
anzusehen, sodass deren Fehlen nach § 104 BGB oder deren Beschränkung nach § 106 BGB stets derjenige zu beweisen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Palandt/Heinrichs,
BGB, 64. Aufl., § 104, Rn. 8; MünchKomm./Schmitt, BGB, 4. Aufl., § 106, Rn. 21). Demzufolge
hat ohnehin der Nutzer zu beweisen, dass er nicht oder eingeschränkt geschäftsfähig
ist.
Eine relevante Benachteiligung des Nutzers folgt auch nicht daraus, dass eine § 309 Nr. 12 BGB unterfallende Änderung der Beweislast nicht nur im Falle einer Beweislastumkehr gegeben
ist, sondern bei jedem Versuch des Verwenders, die Beweisposition des anderen Teils
faktisch zu verschlechtern, was etwa auch dadurch geschehen kann, dass er - der Verwender -
durch eine vom anderen Teil gegen sich selbst ausgestellte Bestätigung der von ihm zu tragenden
Beweislast zu genügen, genauer zu entgehen, sich bemüht (BGH NJW 1987, 1634,
1635; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 309, Rn. 101). Dazu reicht zwar aus, dass die Klausel zur
Folge haben kann, dass der Richter die Anforderungen an den Beweis zum Nachteil des anderen
Teils bei dessen Beweislast erhöht oder bei Beweislast des Verwenders ermäßigt (BGH
a.a.O.). Auch das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die in Rede stehende Erklärung schränkt
den Kreis der dem Nutzer offen stehenden Beweismittel nicht ein und ändert damit nichts
daran, dass dessen Minderjährigkeit leicht, etwa durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments,
bewiesen werden kann. Der Beweis einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die
ansonsten allein nach § 104 Nr. 2 BGB die Geschäftsfähigkeit ausschließen kann, ist, wie den
Mitgliedern des Senats aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt ist, im Regelfall ohnehin nur
durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich, bei dem das erforderliche
Beweismaß regelmäßig nicht fraglich ist; mithin führt die dem Nutzer abverlangte Erklärung
unter diesem Gesichtspunkt gleichfalls nicht zu einer Erschwerung der Beweispflicht.
Im Hinblick auf die Vertragsbestandteile über die Nutzung personenbezogener Daten steht
dem Kläger ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Dabei kann
dahinstehen, ob die Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, sodass - allein
(vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 2 UKlaG, Rn. 2) - § 1 UKlaG einschlägig ist, oder ob ein
Unterlassungsanspruch wegen anderweitiger verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Betracht kommt. Denn die Vertragsbestandteile verstoßen nicht
gegen dem Schutz der Verbraucher dienende Gesetze, weshalb - auch - eine unangemessene
Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB nicht gegeben ist.
Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG, wonach eine
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen als den gesetzlich erlaubten
Zwecken nur mit der Einwilligung des Nutzers stattfinden darf, liegt nicht vor. Dabei bedarf
es keiner Entscheidung dazu, ob - wie die Beklagte meint - die von ihr geübte Datenverwertung
der Durchführung des Nutzungsvertrages dient und daher nach §§ 5, 6 TDDSG erlaubt
ist. Denn die streitgegenständlichen Vertragsbestandteile haben gerade die Abgabe der nach §
3 Abs. 2 TDDSG erforderlichen Einwilligungserklärung zum Gegenstand, sodass diesem Erfordernis
jedenfalls genügt ist. Die Einwilligungserklärung erfolgt, sofern der Nutzer sie abgibt,
nämlich rechtswirksam. In § 3 Abs. 3 TDDSG ist dazu ausdrücklich niedergelegt, dass
sie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 TDDSG elektronisch erklärt werden kann. Dessen
Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 TDDSG vorgesehene Protokollierung
der Einwilligungserklärung stattfindet und im Einklang mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 TDDSG
ihr Inhalt jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
Zwischen den Parteien in Streit steht hingegen, ob den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG genügt ist. Danach hat der Dienstanbieter sicherzustellen, dass die Einwilligung
durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgt. Das ist entgegen der Auffassung
des Klägers der Fall.
Die Vertragsbestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen auch
nicht gegen § 3 Abs. 4 TDDSG. Das dort geregelte so genannte "Koppelungsverbot" verbietet
es dem Diensteanbieter, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers
in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten
Zwecken abhängig zu machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG kommt aus den vom Landgericht genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ebenfalls nicht in Betracht.
Das gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 1.2.2004 (Az.: I ZR 81/01, NJW 2004, 1655).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
LG Potsdam, 12 O 287/04
Rechtsgebiete
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