Anzeigenkennzeichnung

Gericht

LG Stuttgart


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 02. 2006


Aktenzeichen

40 O 16/06


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Verfügungsklägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin von Gesundheitsmagazinen, die als sog. "Supplements" regionalen und überregionalen Tageszeitungen beigefügt werden. Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen Werbeanzeigen, die in dem Gesundheitsmagazin "Medizin" der Verfügungsbeklagten erschienen sind, die sie für wettbewerbswidrig hält. ...

Entscheidungsgründe


Auszüge den Gründen:

I. Die Klage ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Verfügungsklägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

II. Die einstweilige Verfügung ist zu erlassen.

Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, weil die Veröffentlichung der Werbeanzeigen in der vorliegenden Form gegen § 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG verstößt.

1. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist ein Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Ihr kann daher ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 2 S. 1 UWG grundsätzlich zustehen.

2. Die Veröffentlichung der Werbeanzeigen stellt eine Wettbewerbshandlung der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Dabei hat die Verfügungsbeklagte den Werbecharakter der Anzeigen verschleiert und daher unlauter i.S.d. § 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG gehandelt. Wiederholungsgefahr ist zu besorgen.

a) Dies gilt zunächst für die Werbeanzeige für Informationsangebote zu Rheuma und Psoriasis (Seite VII). § 4 Nr. 3 UWG fordert, dass der Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen nicht verschleiert werden darf. Dies bedeutet, dass Werbeanzeigen einem informierten und verständigen Durchschnittsleser als solche deutlich erkennbar sein müssen, in dem sie sich von dem redaktionellen Teil abheben, sog. Trennungsgebot. Ansonsten gelten sie als verschleiert (Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 4 UWG Rz. 3.11). Als genügend wird dabei jedoch angesehen, wenn die Anordnung und Gestaltung der Anzeige ausreicht, um sie ohne weiteres als Werbung zu erkennen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Werbeanzeige fügt sich auf Grund der einheitlichen Gestaltung in Anordnung des Textes, Farbe, Schrifttyp und Nummerierung nahtlos in den vorhergehenden und folgenden redaktionellen Teil des Magazins ein. Ein Kriterium der Unterscheidung ist nicht vorhanden. Insbesondere erfolgt keine räumliche Trennung von redaktionell aufbereiteten Werbeanzeigen und echten Redaktionsbeiträgen. Auf Grund dieser Tatsache ist es auch einem aufmerksamen Leser nicht möglich, die Anzeige anhand ihrer Gestaltung von redaktionellen Beiträgen abzugrenzen. Aus der Nennung von Produkten im Anzeigentext ergibt sich nichts anderes, da auf den Inhalt der Anzeige hier nicht abzustellen ist. Denn dieser betrifft nicht die Abgrenzung von offener zu verschleierter Werbung, sondern von namentlicher und anonymer Werbung. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass an anderer Stelle des Magazins (beispielhaft sei hier nur auf die Anzeige auf Seite VI verwiesen) offen geworben wird. Insofern wird es dem Leser noch schwerer fallen, eine redaktionell gestaltete Werbeanzeige als solche zu erkennen, wenn Werbeanzeigen an anderer Stelle durch eine typische Gestaltung klar erkennbar sind.

Allerdings genügt eine redaktionell gestaltete Werbeanzeige den Anforderungen des Trennungsgebotes dann, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet ist, z.B. durch die Verwendung des Wortes "Anzeige". Abzustellen ist dabei jedoch nicht auf die formale Verwendung dieser Kennzeichnung. Vielmehr stehen Erkennbarkeit durch Gestaltung und Kennzeichnung in einem Verhältnis der Wechselwirkung. Entscheidend ist, ob eine Anzeige ihrer gesamten Erscheinung nach als solche erkennbar ist. Daher sind an die Kennzeichnung von redaktionell aufbereiteten Werbeanzeigen höhere Anforderung zu stellen als an werbetypisch aufgemachte Anzeigen. Denn der Leser misst den redaktionellen Beiträgen eines Magazins, das für sich einiges Vertrauen in die Sachkompetenz im Bereich der Gesundheit in Anspruch nimmt, größere Bedeutung zu und steht ihm unkritischer gegenüber als den in ihm vorhandenen üblich gestalteten Werbeanzeigen (dazu OLG München v. 20.1.2005 - 29 U 4589/04; BGH v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, MDR 1998, 301 = GRUR 1998, 489 [493]).

Diesen erhöhten Anforderungen genügt die gewählte Form der Kennzeichnung durch das Wort "Anzeige" nicht. Es ist nicht dazu geeignet, dem Leser klar erkennbar zu machen, dass es sich bei dem Beitrag um eine reine Werbeanzeige handelt. Dagegen spricht schon, dass sich die Kennzeichnung in der rechten oberen Ecke des Beitrags befindet. Im Rahmen natürlicher Lesegewohnheiten wird der Leser diesen Bereich vor der Lektüre des Textes nicht erfassen. Er wird auf Grund der redaktionellen Aufmachung des Textes insbesondere auch nicht erwarten, dass es sich dabei um Werbung handelt, und daher auch nicht gezielt nach einer entsprechenden Kennzeichnung suchen. Jedoch würde die Kennzeichnung auch dann nicht genügen, wenn sie an anderer Stelle angebracht wäre. Dafür spricht zunächst, dass sie sich in Schrifttyp, -größe und -farbe nicht von den vorhergehenden und nachfolgenden redaktionellen Themenüberschriften abhebt, und somit leicht überlesen werden kann. Zudem tritt sie durch die graue farbliche Gestaltung gegenüber den leuchtend gefärbten Artikelüberschriften deutlich in den Hintergrund. Daran kann auch der verhältnismäßig groß gewählte Schriftgrad nichts ändern.

Schließlich können die festgestellten Verstöße auch nicht mit dem Verweis auf Praktiken anderer Wettbewerber beseitigt werden. Wenn in vergleichbaren Magazinen auf ähnliche Weise geworben wird, so hat die Verfügungsbeklagte nicht überzeugend dargelegt, weshalb diese Tatsache dazu führen könnte, dass die streitgegenständlichen Anzeigen deshalb keinen Verstoß gegen das Trennungsgebot darstellen. Vielmehr konnte nicht festgestellt werden, dass die vorgelegten Vergleichsexemplare die Anforderung des Trennungsgebotes erfüllen. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es mithin nicht.

b) Auch die Werbeanzeige für "Osteoplus"-Kautabletten (Seite IX auf der linken Seitenhälfte) entspricht den Anforderungen des Trennungsgebotes nicht. Für sie kann nichts anderes als für die vorhergehend untersuchte Werbeanzeige gelten. Insbesondere wurde dort bereits festgestellt, dass auch die örtliche Verschiebung der Kennzeichnung daran nichts ändert. Hinzu tritt hier, dass sich die durch einen Trennstrich abgegrenzte Kennzeichnung unmittelbar über der in leuchtenden Farben gehaltenen Artikelüberschrift befindet und so stets damit gerechnet werden muss, dass sie auch von einem aufmerksamen Leser übersehen wird.

c) Schließlich entspricht auch die Werbeanzeige für das Schlankheitsmittel "formoline L 112" (abgebildet in diesem Heft) nicht den Anforderungen des Trennungsgebotes. Dabei gilt das zuvor gesagte hier umso mehr. Eine klare Trennung zwischen Werbeanzeigen und redaktionellen Beiträgen findet mithin überhaupt nicht mehr statt. So ist der Charakter des in der mittigen Spalte unten stehenden Beitrags sowie des Beitrags in der rechten Spalte nicht aufzuklären. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung davon ausgingen, es handle sich dabei sämtlich um Werbeanzeigen, während die Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz noch von teilweise redaktionellen Beiträgen ausgeht und diese folgerichtig nicht rügt. Aus der Vermengung der Kennzeichnung als "Anzeige" am oberen linken Seitenrand und der Rubrikbezeichnung "Neues & Bewährtes" am oberen Seitenrand in der Mitte ist nicht mehr ersichtlich, ob es sich bei einem Beitrag um einen redaktionellen Text oder um eine Werbeanzeige handelt. Diese Unklarheit geht zu Lasten der gestaltenden Verfügungsbeklagten.

Rechtsgebiete

Werberecht

Normen

UWG § 4 Nr. 3