Schadensersatzpflicht bei umstürzenden Bäumen, die unter Naturschutz stehen
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
17. 09. 2004
Aktenzeichen
V ZR 230/03
Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Nachbarn. Das Fällen von als Landschaftsbestandteil geschützten Bäumen auf dem Grundstück der Beklagten ist grundsätzlich verboten. Im Zuge einer Baugenehmigung war der Beklagten das Roden eines Teiles des Baumbestandes gestattet worden. Nach Abschluß der Arbeiten wiesen die Landschaftsarchitekten der Beklagten die Naturschutzbehörde auf die Gefahr hin, daß die verbliebenen Bäume durch die Rodung ihren Windschutz und ihre Standsicherheit verloren hätten. Die Naturschutzbehörde hielt als Ergebnis einer Begehung vom 24. März 1999 fest, sieben Eichen wiesen eine abnehmende Vitalität auf, gegen ihre Beseitigung sei nichts einzuwenden. Für diese Bäume erwirkte die Beklagte eine Fällgenehmigung, von der sie am 27. April 1999 Gebrauch machte. Am 2. Juni 1999 stürzten zwei weitere Bäume (Stieleiche und Rotbuche), gegen deren Vitalität bei der Begehung keine Bedenken aufgetreten waren, während eines Gewittersturmes auf das Grundstück der Kläger. Sie beschädigten dort eine Garage und die Gartenanlage. Die Beklagte hat eine Ausgleichszahlung (u.a.) mit der Begründung abgelehnt, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich, da sie durch den Naturschutz an der Beseitigung der schädigenden Bäume gehindert gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag der Kläger auf Zahlung von 88.250 DM nebst Zinsen dem Grunde nach stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger gehe wenigstens mittelbar auf den Willen der Beklagten zurück. Daß ein Naturereignis (Gewittersturm) alleinige Ursache des Niederbrechens der Bäume gewesen sei, sei auszuschließen. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Bäume über Jahrzehnte den Naturgewalten widerstanden hätten, spreche ein erster Anschein dafür, daß die von der Beklagten veranlaßten Maßnahmen, Rodung und Bebauung, zum Sturz geführt hatten. Grundlage des Anscheinsbeweises sei die von den Privatgutachtern der Parteien übereinstimmend getroffene Feststellung, daß das Wurzelwerk der beiden Bäume in erster Linie auf eine Versorgung mit Wasser und Nährstoffen aus tieferen Regionen, nicht aber auf seitliche Stabilität ausgelegt und im Hinblick auf Höhe und Größe der Bäume zu schwach gewesen sei. Da die Beklagte mit ihrer Baumaßnahme diesen Zustand herbeigeführt habe, könne sie nicht einwenden, die Vorgaben der Naturschutzbehörde hätten eine Beseitigung der schadensstiftenden Bäume verhindert.
Dies hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung, nicht aber der Verfahrensrüge der Revision stand.
II.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich stattgegeben, ohne zuvor einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu prüfen, berührt den Bestand des Berufungsurteils nicht. Allerdings hat es das Berufungsgericht im Anschluß an die Vorinstanz offengelassen, ob die Beklagte aus Delikt haftet und sich nur mit dem Ausgleichsanspruch befaßt. Der Senat hat demgegenüber, worauf sich die Revision stützt, darauf abgehoben, daß der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz in dem Sinne subsidiär sei, daß aus seiner Bejahung die Verneinung des Schadensersatzes folge (BGHZ 120, 239, 249 - Froschlärm; die Entscheidung des Senats vom 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714 f, auf die sich das Berufungsurteil stützt, weicht hiervon nicht ab). Ob dies, wovon der Senat ausgegangen ist, aus der Rechtsprechung des III. Zivilsenats (BGHZ 72, 289, 295; Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 1979; ferner für das Verhältnis des enteignungsgleichen Eingriffs zur Haftung des Grundstücksbesitzers nach § 836 BGB: BGHZ 125, 19, 21 i. Anschl. an BGHZ 55, 229) herzuleiten ist, mag zweifelhaft sein. Auch hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch eigenständige Bedeutung gegenüber anderen Haftungsgrundlagen (Anlagenhaftung nach § 2 HaftPflG, BGHZ 155, 99, 107) beigemessen und ihn nur für den Fall als subsidiär angesehen, in dem eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Tatbestand abschließend regelt (BGHZ 142, 227, 236 - Öltankanlage). Die Rüge scheitert jedenfalls aber daran, daß revisionsrechtlich von einem deliktischen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann.
Für eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB oder, soweit daneben Raum bleibt, nach § 823 Abs. 1 BGB, jeweils, soweit erforderlich, in Verbindung mit § 31 BGB, fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Kläger.
Keine Haftung der Beklagten kann es begründen, daß sie es unterlassen hat, die schadensstiftenden Bäume zu fällen. Dies war ihr, solange sie hierfür keine Ausnahmegenehmigung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) erhalten hatte, nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Eine Genehmigung zum Fällen der beiden Bäume wurde nicht erteilt. Das Unterlassen der Beklagten war damit rechtmäßig.
Revisionsrechtlich kann auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte wegen der Rodung des weiteren Waldbestandes, der nach Auffassung des Berufungsgerichts ursächlich für das Niederstürzen der geschützten Exemplare war, nicht gemäß § 831 BGB haftete. Daß die Beklagte bei der Auswahl der Landschaftsarchitekten, die die Rodungsarbeiten leiteten, die erforderliche Sorgfalt ausgeübt hat, wurde von dieser behauptet und von den Klägern nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte für ein Defizit bei der Überwachung der Verrichtungsgehilfen treten nicht hervor. Die Entscheidung, wie weit die Rodung gehen durfte, gehörte in die fachliche Kompetenz der umfassend beauftragten Architekten, deren sich die Beklagte haftungsbefreiend bediente. Außerhalb der Verantwortlichkeit der Beklagten lag mithin auch die Frage, ob und inwieweit eine Teilrodung die Standsicherheit des Restes gefährdete. Nach Abschluß der Rodung war eine fehlende Standfestigkeit der beiden schädigenden Bäume nicht einmal der sachkundigen Naturschutzbehörde aufgefallen. Eine bessere Erkenntnis konnte von der Beklagten selbst nicht verlangt werden. Aus den gleichen Gründen scheidet auch deren Haftung unmittelbar nach § 823 Abs. 1 BGB (Organisationsmängel) aus. Die von den Klägern behaupteten ungeordneten Verhältnisse (versehentliches Fällen geschützter Bäume, Unzulänglichkeiten bei Erdarbeiten) liegen auf einem anderen Gebiet.
2. Die sachlich rechtlichen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs im übrigen hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (Senat BGHZ 142, 66 - Brandschaden; 144, 200, 208 - Drogenhilfezentrum; 147, 45, 49 - Besitzstörung). Der Anspruch ist nicht, wie § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, erfaßt vielmehr auch Grobimmissionen, wie sie hier zur Folge des Niederbrechens der beiden Bäume vorlagen (Senat BGHZ 155, 99 - Leitungswasser).
a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen stand dem (seinerzeitigen) Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks ein Abwehranspruch zu, der auf eine Einschränkung der erlaubten Rodungsmaßnahmen auf das Maß gerichtet war, das für die Standsicherheit der geschützten Bäume ungefährlich blieb. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf den sich der Eigentümer stützen konnte, ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung, wie hier, in Frage kommt (vorbeugender Abwehranspruch: BGHZ 2, 394; BGH, Urt. v. 10. April 1956, I ZR 165/54, LM BGB § 1004 Nr. 27; im übrigen statt aller Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 76). Die Beklagte war, unbeschadet des Umstandes, daß die letzte Ursache der Schädigung ein natürliches Ereignis, der Gewittersturm, war, Störerin. Die mittelbare, aber in adäquatem Zusammenhang mit der Störung (Senat, BGHZ 144, 200, 203) stehende Ursache war eine Handlung der Beklagten, die Rodung des Waldbestandes über das Maß hinaus, das für die Standsicherheit der verbleibenden Bäume unschädlich war (allgemein zur Störerhaftung bei Naturereignissen: Senat BGHZ 157, 33 - Kiefernnadeln; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603 - Betonplatte; v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035 - Druckstempel).
Den Klägern steht aber ein Abwehranspruch dieses Inhalts nicht zu. Denn sie haben, worauf die Revision zu Recht hinweist, das geschädigte Grundstück erst nach Abschluß der Rodungsarbeiten, die unstreitig im wesentlichen im März 1998 stattgefunden hatten, erworben. Nach den Behauptungen der Beklagten hat der Erwerb um die Jahreswende 1998/1999 stattgefunden. Die Kläger sind diesem Vortrag nur mit Zweifeln an seiner rechtlichen Erheblichkeit entgegengetreten und haben im übrigen behauptet, der Nutzungsübergang sei auf den September 1998 anzusetzen. Der Abwehranspruch auf Beschränkung der Rodung war mithin erloschen, bevor die Kläger, sei es als Besitzer (Senat, BGHZ 147, 45), sei es als Eigentümer, das Recht erlangten, Abwehrbefugnisse gegen die Beklagte geltend zu machen.
b) Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist aber die Beeinträchtigung, die nach Abschluß der Rodungsarbeiten von den beiden geschützten, nunmehr ihrer Standfestigkeit beraubten Bäume ausging. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen zu deren Fällen durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG hätten geschaffen werden können.
aa) Nach der Senatsrechtsprechung (BGHZ 120, 239, 254) stellt der Naturschutz (damals Schutz einer Froschpopulation) die Störereigenschaft jedenfalls solange nicht in Frage, als der Eigentümer mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung (§ 31 BNatSchG) für die Beseitigung der Störquelle beantragen kann. Seinerzeit hat der Senat, was die Bejahung der Ausnahmegenehmigung angeht, eine Inzidententscheidung durch das Zivilgericht nur mit der Wirkung zugelassen, daß eine Verurteilung des Störers zur Unterlassung unter den Vorbehalt der Entscheidung der Naturschutzbehörde gestellt bleibt. Für den Ausgleichsanspruch, um den es hier geht, käme ein solcher Vorbehalt nicht in Frage. Eine der Naturschutzbehörde vorbehaltene Frage, ob die Bäume erhaltenswert sind, stellt sich nicht mehr. Der Inzidententscheidung des Zivilgerichts, ob die Ausnahmegenehmigung hätte erlangt werden können, stünde nichts im Wege. Wäre die Ausnahmegenehmigung zu erlangen gewesen, könnte dem Ausgleichsbegehren der Kläger nicht entgegengehalten werden, daß sie von der bestehenden Abwehrmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Denn sie wären hierzu aus tatsächlichen Gründen außerstande gewesen. Entscheidend hierfür ist allerdings nicht der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, nach dem Umsturz der Bäume sei ohnehin nichts mehr zu machen gewesen. Hätten die Kläger vor diesem Zeitpunkt die drohende Gefahr erkennen können, hätten sie von ihrem vorbeugenden Abwehrrecht Gebrauch machen müssen. Auf der Grundlage des beiderseitigen Vortrags kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Die unzureichende Ausbildung des Wurzelwerks der beiden, zudem auf einem fremden Grundstück stehenden, Bäume war für die Kläger, die über keine forstwirtschaftlichen Erfahrungen verfügten, nicht erkennbar gewesen. Am äußeren Zustand der Bäume war die fehlende Standfestigkeit nicht abzulesen. Deren Vitalität stand selbst für die fachkundige Naturschutzbehörde außer Zweifel. Daß den Klägern sonstige Erkenntnismittel zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich.
bb) Die Inzidentprüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung hätte erlangt werden können, erübrigt sich indessen unter den hier gegebenen Umständen. Eine Fallgruppe des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ("zivilrechtlicher Aufopferungsanspruch") ist nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 144, 200, 208) dadurch gekennzeichnet, daß der Abwehranspruch (oder seine volle Durchsetzung) an Vorgaben des öffentlichen Rechts oder Interesses scheitert. Der Ausgleichsanspruch ist in diesen Fällen Teil eines rechtlichen Gefüges, das sich aus der Versagung des Abwehrrechts, etwa verbleibenden residualen Abwehrbefugnissen und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt. Diese Kombination läge im Ausgangspunkt vor, wenn zur Beseitigung der Bäume die Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nicht zu erlangen gewesen wäre. Allerdings unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt vom Betrieb des Drogenzentrums dadurch, daß es der Beklagten, anders als seinerzeit dem Betreiber, nicht möglich wäre, der Störung abzuhelfen. Der Schutz des § 29 BNatSchG ginge zu ihren wie zu Lasten der klagenden Nachbarn. Dies entspricht der rechtlichen Situation, in der sich der Störer in dem der in BGHZ 120, 239 (252) veröffentlichten Entscheidung zugrunde liegenden Falle befinden konnte. Dort hat der Senat erwogen, ob der auf Ausgleich in Anspruch Genommene deshalb zur Zahlung verpflichtet sei, weil er den Gartenteich, in den die geschützten Frösche migriert waren, angelegt hatte. Er hat dies mit der Begründung abgelehnt, mit der Anlage des Teiches habe der Störer nur den Zielsetzungen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 10 Satz 2 BNatSchG, damaliger Fassung) entsprochen. Ob hieran festzuhalten wäre, oder ob die Eröffnung der Möglichkeit, Naturschutz auf Kosten des Nachbarn zu betreiben, ein dem Verhältnis des Eigentümers zum Störer fremdes Element darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die der Anlage des Gartenteiches entsprechende ursprüngliche Störung, die Beseitigung des Windschutzes durch Rodung, lag außerhalb der Zwecke des Naturschutzes, hier des Schutzes eines Landschaftsbestandteils. Die hierin liegende Störung konnte zwar von den Klägern nicht abgewendet werden (oben zu a), sie setzt sich aber in der Störung durch die schadensstiftenden Bäume fort. Die Beklagte hätte durch ihr Handeln eine Gefahrenlage geschaffen, die sich später verwirklicht hätte (vgl. Senat, BGHZ 90, 255, 266 - Unkrautvernichtungsmittel). Dem folgte die Pflicht, Ausgleich in Geld zu leisten.
III.
Die Sache ist jedoch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Revision zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO rügt. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Anscheinsbeweis, von dem das Berufungsurteil ausgeht. Der Umstand, daß die beiden Bäume vor der Rodung über Jahrzehnte Wind und Wetter standgehalten hatten und daß ihr Wurzelwerk für eine exponierte Lage zu schwach ausgeprägt war, läßt nach der Lebenserfahrung den Schluß zu, daß das Niederstürzen im Gewittersturm auf die Rodung zurückzuführen ist. Der Beklagten durfte indessen der Gegenbeweis gegen den ersten Anschein nicht verschlossen werden (BGH, Urt. v. 17. Juni 1997, X ZR 119/94, NJW 1998, 79, 81). Sie hat behauptet, das Niederstürzen der Bäume sei ausschließlich auf ein Naturereignis (Gewittersturm) zurückzuführen gewesen, der Schadensfall wäre auch eingetreten, wenn der die Windeinwirkungen abmildernde Baumbestand noch vorhanden gewesen wäre. Hierzu hat sie sich auf ein Sachverständigengutachten berufen. Als substanzlos konnte dieser Vortrag nicht unbeachtet bleiben, denn nach dem von den Klägern selbst vorgelegten meteorologischen Gutachten erreichte der Gewittersturm vom 2. September 1999 im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils sehr wahrscheinlich Windstärke 9 Bft, örtlich sogar Windstärke 10 Bft, wobei ein Spitzenwert von 12 Bft während besonders heftiger Böen nicht auszuschließen ist. Wieweit diese Werte Bestand haben und welche Auswirkungen sie auf das Standverhalten der Bäume auch in geschützter Lage haben konnten, muß sachverständiger Begutachtung überlassen bleiben. Die auf den Hinweis der Beklagten, andere isoliert stehende Bäume seien nicht niedergebrochen, angestellte Überlegung des Berufungsgerichts, dann müßten diese eben über stärker ausgeprägtes Wurzelwerk verfügt haben, nimmt die Beweisaufnahme unzulässig vorweg.
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