Kündigung zum Stellenabbau

Gericht

ArbG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 04. 2006


Aktenzeichen

23 Ca 21419/03


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Streitwert Euro 11.400,--.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage einer betriebsbedingten Kündigung.

1. Die Klägerin ist bei der Beklagten in ... seit 01.06.2002 als Projektleiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von EURO ... in einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.10.2003 hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2004 gekündigt. Das Schreiben ist der Klägerin am 28.10.2003 zugegangen.

Unstreitig wurde der Betriebsrat mit Anhörungsschreiben vom 20.10.2003 zur streitgegenständlichen Kündigung gehört. Er hat der Kündigung nicht widersprochen.

2. Die Klägerin hält die ausgesprochene Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt. Sie bestreitet die von der Beklagten behauptete Streichung von neun Planstellen, einschließlich ihrer eigenen Stelle im Zuge von Sparmaßnahmen ... . Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass sie auch in den Bereichen ... und ... beschäftigt werden könnte. Außerdem wäre eine Weiterbeschäftigung im Bereich ... möglich, nachdem hier über 50 Prozent interne Projekte bearbeitet würden. Insoweit sei auch die Anhörung des Betriebsrats unrichtig. Darüber hinaus rügt die Klägerin die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl.

3. Die Klägerin beantragt zuletzt nur noch:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2003, zugegangen am 28.10.2003, zum 31.01.2004 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

4. Die Beklagte ließ vortragen, dass ... Sparmaßnahmen ergriffen werden mussten. Demnach wurde beschlossen, dass 9 Planstellen, unter anderem auch die Stelle der Klägerin, gestrichen werden sollten. Darüber hinaus sei die Klägerin schon wegen der bei ihr gegebenen Teilzeitarbeit nicht vergleichbar und würde darüber hinaus auch am wenigsten schützenswert sein. Eine Umsetzung sei nicht möglich, nachdem es sich bei dem Bereich ... um eine andere GmbH handelt und die Klägerin auch nicht mit internen Projekten bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden könnte, nachdem es derartige interne Projekte nicht gäbe. Vielmehr handelt es sich bei diesen Projekten um Aufträge der ..., die so nicht mehr anfielen. Der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 20.10.2003 ordnungsgemäß angehört worden.

5. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Kündigung ist vorliegend als betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Fehler in der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG waren nicht festzustellen. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz ist nicht möglich. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört.

1. Zur Betriebsbedingtheit der Kündigung hat der im Termin vom 16.03.2006 vernommene Zeuge ... in sich widerspruchsfrei und glaubhaft nach Überzeugung der Kammer bestätigt, dass für die Kündigung betriebliche Gründe gegeben waren, § 1 Abs. 2 KSchG.

2. Ein Fehler in der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG kommt schon deswegen nicht in Frage, nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Klägerin die einzige Teilzeitkraft ist und schon deswegen die Vergleichbarkeit ausscheidet.

3. Eine anderweitige Beschäftigung der Klägerin ist nicht möglich, nachdem es sich bei dem von ihr in Anspruch genommenen Bereich ... um eine andere GmbH und somit um einen anderen Arbeitgeber handelt, wobei die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gemeinsamen Unternehmens nicht dargelegt wurden. Die Angabe der Klägerin, dass sie bei der Beklagten selbst im Bereich ... weiterbeschäftigt werden könnte, nachdem über 50 Prozent interne Projekte vorhanden seien, hat sich als nicht stichhaltig erwiesen, nachdem die Beklagte hierzu ausgeführt hat, dass es sich um keine internen Projekte der Beklagten handelt, sondern um Aufträge der ..., die im Hinblick auf den Geschäftsrückgang und die Mittelkürzung so nicht mehr erteilt werden. Dass es sich um echte interne, nicht von anderen Auftraggebern abhängige Projekte handelt, hat die Klägerin nicht substantiiert ausgeführt.

4. Deswegen ist auch die Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG mit Schreiben vom 20.10.2003 nicht unrichtig. Es ist nicht erkennbar, dass hier eine relevante Tatsachenangabe zu dem Vorhandensein von internen Projekten fehlt.

5. Kosten: §§ 46 Ahs. 2 ArbGG, 91 ZPO
Streitwert: §§ 61 Ahs. 1 ArbGG, GKG, 3 ff. ZPO

Gegen dieses Endurteil ist für die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung nach nachfolgender Rechtsmittelbelehrung gegeben. Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils beim

Landesarbeitsgericht München
Winzererstraße 104
80797 München

eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden.

Beide Fristen beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Die Berufung- und Berufungsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn die Berufung für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder Zusammenschluss eingelegt wird.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht