Fibel mit markenrechtlichen Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

10. 04. 2006


Aktenzeichen

398 54 762.9 / 35


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Widerspruchsmarke „FOCUS“ und die prioritätsjüngere Marke

    sind für die Dienstleistung „Werbung“ verwechslungsfähig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

  2. Das jüngere Zeichen wird durch den Begriff „FOCUS“ geprägt. Entsprechend dem Grundsatz „Wort vor Bild“ ist der bildlichen Gestaltung der angegriffenen Marke keinerlei Bedeutung beizumessen.

  3. Innerhalb der Wortbestandteile leitet sich die Prägung des Begriffs „FOCUS“ sowohl aus den Größenverhältnissen der einzelnen Bestandteile, als auch aus der Tatsache ab, dass die weiteren Elemente „Interaktion“, „Sales & Marketing GmbH“ beschreibend und deswegen kennzeichnungsschwach sind.

Tenor

Auf Grund des Widerspruchs aus der prioritätsälteren Marke 395 46 204 "FOCUS" wird die Marke aus dem Register gelöscht.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der Widerspruch ist zulässig und begründet.

Die angegriffene Marke ist daher gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, da für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke "FOCUS" besteht.

Bei der Untersuchung, ob zwei Marken verwechslungsfähig ähnlich sind, kann üblicherweise auf drei Kriterien abgestellt werden, nämlich Ähnlichkeit in akustischer Hinsicht (Wortklang), in visueller Hinsicht (Wortbild) und Ähnlichkeit im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt (Wortsinn). In der Regel ist die verwechslungsfähige Ähnlichkeit schon dann zu bejahen, wenn Ähnlichkeit in nur einer dieser vorgenannten Kriterien besteht.

Abzustellen ist dabei im Übrigen nach der Rechtsansicht nach dem neuen Markengesetz generell auf das Leitbild des umsichtigen und kritisch prüfenden Verbrauchers.

Bei der Überprüfung ist jedoch auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, und die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente sind zu berücksichtigen. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHE//TISSERAND"; BGH GRUR 2002, 544 "Bank 24").

Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, wobei die Markenstelle im vorliegenden Fall von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgeht, da keine die Kennzeichnungskraft dieser Marke in entscheidungserheblichem Umfang stärkenden oder schwächenden Umstände zu ersehen sind.

Die Bejahung der Verwechslungsgefahr setzt gemäß § 9 Abs. 1 MarkenG voraus, dass sowohl die sich gegenüberstehenden Marken als auch die durch sie gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Diese verwechslungsbegründenden Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Hinweis der Widersprechenden auf den hohen Bekanntheitsgrad oder gar Berühmtheit der Marke "FOCUS" und die damit gegebene gesteigerte Kennzeichnungskraft kann von der Markenstelle für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt werden. Lediglich für die Waren "Druckereierzeugnisse" konnte hierfür der Nachweis erbracht werden. Für die vorliegend in erster Linie zu berücksichtigenden "Werbedienstleistungen" konnte dies nicht festgestellt werden (vgl. BPatG, 33W(pat)187/03, 16.11.04 "FOCCUS//FOCUS", als Anlage beigefügt).

Auch der Hinweis des Inhabers der angegriffenen Marke , dass es sich hierbei um eine sog. Benutzungsmarke handelt muss im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben. Nach den Bestimmungen des Markenrechts ist das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auf Fragen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr beschränkt und darüber hinausgehende Argumentationen sind nicht zu berücksichtigen. Somit ist der Einwand wie vorliegend gegeben, eine Vorbenutzung der angegriffenen Marke, eine Einwendung außerhalb des formellen Markenrechts, die im Rahmen einer Löschungsklage (§ 55 MarkenG) geltend gemacht werden muss (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 42, Rdn 80ff).

Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden ist hinsichtlich der Verzeichnisse von der Registerlage auszugehen. Ausgehend davon muss von einer Begegnung der Streitmarken auf zumindest ähnlichen Produkten ausgegangen werden, was erhöhte Anforderungen an den Abstand zwischen den Marken stellt, sollen Verwechslungen vermieden werden.

Zwischen den Dienstleistungen "Werbung"

der angegriffenen Marke

und den Waren und Dienstleistungen

"Video-Kassetten, sämtliche vorgenannten Waren ausgenommen auf dem Gebiet der Photogrammetrie; Druckereierzeugnisse; Informationsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen, nämlich Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Photographien; Vermittlung und Vermietung von Sendezeiten gegen Entgelt für Andere, gewerbsmäßige Beratungsdienste (ausgenommen Unternehmensberatung) über die Ausgestaltung von Sendezeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur einschließlich Vermittlung und Durchführung sowie Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen auch im Online-Service; Marktforschung und -analyse; Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Dienstleistungen; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger"

der prioritätsälteren Widerspruchsmarke

"FOCUS"

kann nach der Registerlage sogar von Identität ausgegangen werden, denn die Dienstleistungen der rangjüngeren Marke "Werbung" sind mit den "Dienstleistungen einer Werbeagentur, ..." der rangälteren Marke gleichzusetzen, denn nach der Definition versteht man unter einer Werbeagentur "ein selbständiges Unternehmen, das gegen Entgelt Werbung für Unternehmen aller Art plant, ausarbeitet und betreut", vgl. z.B. Duden, Lexikon der Wirtschaft).

Des weiteren liegen die Dienstleistungen "Marktforschung und Analyse" im Ähnlichkeitsbereich zu "Werbung" (vgl. Richter/Stoppel: Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl. S. 377).

Daher sind strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, sollen Verwechslungen vermieden werden.

Diesen wird die angegriffene Marke jedoch nicht gerecht.

Die angegriffene Marke wird eindeutig durch die Angabe "FOCUS" geprägt, was auch optisch hervorgehoben ist. Die weiteren Wort-Bestandteile "interaktion, sales & marketing gmbh" sind wegen ihres beschreibenden Inhalts zu vernachlässigen und rücken schon allein wegen des Größenverhältnisses zum dominierenden Bestandteil klar in den Hintergrund. Ebenso gilt dies für die grafische Ausgestaltung (Verwendung von Farben, besondere Ausgestaltung des Buchstabens ,,O" bei "FOCUS"), nachdem vom herrschenden Grundsatz auszugehen ist: "Wort vor Bild". Die Widerspruchsmarke ist eine reine Wortmarke und besteht aus der Angabe "FOCUS".

Aber dann stehen sich als kollisionsbegründende Teile sowohl klangliche als auch schriftbildlich identische Begriffe gegenüber, so dass nach dem Gesamteindruck eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. BPatG, 28W(pat)181/00, 25.07.01 "Lotus = LOTUS"; BPatG, 29W(pat) 019/00, 09.01.02 "PM = P.M."; BPatG, 28W(pat)145/01, 03.07.02 "OMEGA = OMEGA"; BPatG, 27W(pat)185/02, 20.01.04 "clima tex = Klimatex"; BPatG, 24W(pat)010/03, 20.07.04 "Adonis = ADONIS"; HABM, R00230/ 01-, 09.10.02 "ERGO = ERGO", als Anlagen beigefügt).

Nach alledem war dem Widerspruch aus der Marke "FOCUS" stattzugeben und die Löschung der angegebenen Marke gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anzuordnen.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG bestand kein Anlass.

Die Rechtsbehelfsbelehrung im Übersendungsschreiben ist Bestandteil dieses Beschlusses.


Markenstelle für Klasse 35

Chmiel

Regierungsoberamtsrätin



PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen
(C) 2005 PAVIS e.G.

PAVIS PROMA, Kliems, 33W(pat)186/03

BPatG, 33W(pat)186/03, 16.11.04

MarkenG §63 Abs1, §71 Abs1


Anmeldemarke
DE Wort +B 35
FOCCUS
Werbung

V

Widerspruchsmarke
DE Wort
FOCUS
Druckereierzeugnisse; ... Dienstleistungen einer Werbeagentur...


Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind zu Recht nicht der Markeninhaberin auferlegt worden. Zwar sind die Grundsätze, nach denen der Inhaber der jüngeren Marke Anlass für eine Kostenauferlegung zu seinen Lasten gibt, wenn er vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf eine eindeutig verwechselbare ältere Marke hingewiesen worden ist, er aber gleichwohl die Marke aufrecht erhält und damit Veranlassung für einen erfolgreichen Widerspruch wohl auch auf die Fälle zu erweitern, in denen der Anmelder einer jüngeren Marke die Existenz einer verwechselbaren älteren Marke aufgrund ihrer erheblichen Bekanntheit hätte kennen müssen. Hier fehlt es jedenfalls - neben einer bereits zweifelhaften Erfolgsaussicht des Widerspruchs - an der für eine Kostenauferlegung erforderlichen weiteren Voraussetzung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke für Waren oder Dienstleistungen, die mit der Dienstleistung "Werbung" der angegriffenen Marke identisch oder ähnlich sind, und die ein Anmelder auf dem Waren- und Dienstleistungssektor der jüngeren Marke hätte kennen müssen. Für die Werbedienstleistungen der Widerspruchsmarke kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft oder gar Berühmtheit nicht festgestellt werden. Druckereierzeugnisse können schon deshalb nicht teilidentisch mit den Werbedienstleistungen der Widerspruchsmarke sein, weil zwischen körperlichen Waren und unkörperlichen Dienstleistungen nach der Rechtsprechung ein grundlegender, natürlicher Unterschied besteht. Daher scheidet auch eine Ausstrahlung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke für Zeitschriften auf Werbedienstleistungen aus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Widersprechenden aufzuerlegen, da es in Nebenverfahren, wie isolierten Kostenbeschwerden, der Billigkeit entspricht, dem Obsiegenden die ihm entstandenen Kosten zu erstatten.



PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen
(C) 2005 PAVIS e.G.

PAVIS PROMA, Kliems, 28W(pat)181/00

BPatG, 28W(pat)181/00, 25.07.01

MarkenG §9 Abs1 Nr2


Anmeldemarke
DE Wort +W +B 12
Lotus
Als Wechselaufbauten von Entsorgungs- bzw Müllsammelfahrzeugen einsetzbare Container, ...; Wechselrampen aus Metall und Gleitkipprahmen aus Metall ...

=

Widerspruchsmarke
DE Wort
LOTUS
Landfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten


Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch, hinsichtlich der "Wechselrampen aus Metall und Gleitkipprahmen" der angegriffenen Marke jedenfalls im markenrechtlichen Sinne ähnlich. Mobile Rampen bzw Rahmen, die an den entsprechenden Müllsammelfahrzeugen mitgeführt werden, sind ähnlich zu den Wechselaufbauten und damit auch zu Teilen von Landfahrzeugen. Aber auch bei stationären Rampen bzw Rahmen muß von einer markenrechtlich relevanten Ähnlichkeit ausgegangen werden, da sie sich mit den Waren der Klasse 12 ergänzen. Unter diesen Umständen besteht eine klangliche Verwechslungsgefahr, da die angegriffene Marke durch den insoweit mit der Widerspruchsmarke identischen Wortbestandteil "Lotus" geprägt wird. Die weiteren Wortbestandteile "Logistisches Transport- Und Sammelsystem" stellen eine rein beschreibende Sachangabe dar. Auch die graphische G in Form zweier parallel verlaufender Balken estaltung vermag wegen ihrer Einfachheit den Gesamteindruck nicht mitzuprägen.



PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen
(C) 2005 PAVIS e.G.

PAVIS PROMA, Kliems, 29W(pat)019/00

BPatG, 29W(pat)019/00, 09.01.02

MarkenG §9 Abs1 Nr2


Anmeldemarke
DE Wort +W +B 16
PM
Druckereierzeugnisse, ...; Marketingplanung und -beratung

=

Widerspruchsmarke
DE Wort
P.M.
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; ... Computer; Periodische und nichtperiodische Druckereierzeugnisse ...; Werbung, ...; Dienstleistungen eines Verlages, ...


Die Marken können sich auf identischen Waren und ähnlichen Dienstleistungen begegnen. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft kann nicht angenommen werden, da die Bezeichnung "P.M." dem inländischen Verkehr als Abkürzung für "Print Marketing" weder geläufig ist noch eine ohne weitere Erläuterungen erkennbare beschreibende Bedeutung für die relevanten Waren und Dienstleistungen hat. Auch bei Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft besteht eine klangliche Verwechslungsgefahr. Nach dem Erfahrungssatz, dass bei einer Wort-/Bildmarke dem Wortbestandteil als in der Regel einfachste und kürzeste Benennungsform der Vorrang zukommt, wird die angegriffene Marke von entscheidungserheblichen Teilen der angesprochenen breiten Verkehrskreisen mit dem auch farblich hervorgehobenen Anfangsbestandteil "PM" benannt werden. Der Bildbestandteil lässt sich nicht mit ein oder zwei Wörtern beschreiben, die weiteren Wortbestandteile "Print Marketing" sind rein beschreibend und kennzeichnungsschwach.



PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen
(C) 2005 PAVIS e.G.

PAVIS PROMA, Knoll, 28W(pat)145/01

BPatG, 28W(pat)145/01, 03.07.02

MarkenG §9 Abs1 Nr2


Anmeldemarke
DE Wort +W +B 29
OMEGA
Senf, Mehle, Speiseöle, Kaffee, Kaffeeersatzmittel, Tee

=

Widerspruchsmarke
DE Wort
OMEGA
Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Weich- und Schalentiere, frisch, konserviert, als Fertiggericht oder tiefgefroren; konserviertes, gekochtes, getrocknetes Obst und Gemüse, auch tiefgefroren; Kartoffelprodukte , ausgenommen Kartoffelmehl und Knabberartikel, auch Instantprodukte oder tiefgefroren; Back- und Konditorwaren, Pizzen, auch tiefgefroren, Speiseeis


Das Wort "OMEGA" hat innerhalb der jüngeren Marke mangels sonstiger kennzeichnender Wortbestandteile eine eigenständige, den Gesamteindruck allein prägende Rolle, weshalb angesichts klanglich identischer Marken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Bereich gleicher oder ähnliche Waren zu bejahen ist (vgl dazu die weitere Auswertung unter demselben Aktenzeichen). Die vorliegend zu beurteilenden Waren sind aber nicht ähnlich, weshalb die Bejahung einer Verwechslungsgefahr schon deshalb ausscheidet. Zwischen den Waren der angegriffenen Marke und denen der Widerspruchsmarke gibt es nämlich keine Berührungspunkte bei der Produktion, bei den Ausgangsstoffen sowie im Marktauftritt.



PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen
(C) 2005 PAVIS e.G.

PAVIS PROMA, Brandt, 27W(pat)185/02

BPatG, 27W(pat)185/02, 20.01.04

MarkenG §9 Abs1 Nr2, §83 Abs1 Abs2


Anmeldemarke
DE Wort +B 25
clima tex
Bekleidungsstücke, ...; Schuhwaren, ...; Kopfbedeckungen, ...

=

Widerspruchsmarke
GM Wort
Klimatex
Textilstoffe, textile technische Gewebe und Laminate für die Bekleidungsindustrie, nämlich für die Produktion von Bekleidungsstücken, ... Kopfbedeckungen und Schuhen, ...; Bekleidungsstücke, ... Schuhe, Kopfbedeckungen, ...


Den im Hinblick auf die mögliche Warenidentität erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke nicht ein, so dass eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht. Auch wenn die relevanten Waren häufig auf Sicht gekauft werden, spielt die mündliche des Verkaufspersonals im Ladengeschäft, sowie im Gespräch zwischen Verbrauchern keine so geringe Rolle, dass sie einen Ausschluss der Klangähnlichkeit der Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtfertigen könnte. Die ursprünglich möglicherweise normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat mit der Entwicklung der modernen Microfasern, aus denen nunmehr als sog. "Klimastoffe" bezeichnete Gewebe mit wind- und wasserabweisenden sowie feuchtigkeitsregulierenden Eigenschaften hergestellt werden, eine beachtliche Schwächung erfahren. Daraus folgt aber nicht, dass die Widerspruchsmarke eine der Sachangabe "Klimatextilien" gleichstehende Bezeichnung darstellt. "Tex" ist keine übliche beschreibende Abkürzung für "Textilien". "Klimatex" stellt vielmehr eine künstlich wirkende Wortbildung dar. Die Widerspruchsmarke ist daher trotz ihrer relativ geringen Originalität nicht äußerst kennzeichnungsschwach, vielmehr ist ihr Schutz gegen die Gefahr klanglicher Verwechslungen mit der akustisch gleichen jüngeren Marke zu gewähren. Bezüglich einer weiteren Widerspruchsmarke ist die Verwechslungsgefahr dagegen verneint worden (vgl die weitere Auswertung zu demselben Aktenzeichen).



PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen
(C) 2005 PAVIS e.G.

PAVIS PROMA, Püschel, 24W(pat)010/03

BPatG, 24W(pat)010/03, 20.07.04

MarkenG §9 Abs1 Nr2, §26, §43, §116; Deutsch-schweizerisches Übk. v. 13.04.1892 Art5


Anmeldemarke
DE Wort 3
Adonis
Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle

=

Widerspruchsmarke
IR Wort +W +B
ADONIS
Savons; parfumerie, cosmetiques (relevante Nichtbenutzungseinrede)


Gemäß Art2 Abs1 PVÜ kann sich die in Österreich ansässige Widersprechende als Angehörige eines Verbandslandes der PVÜ auf Art5 des Deutsch-Schweizerischen Übereinkommens vom 13.04.1892 berufen (vgl BGH GRUR 2000,1035 - PLAYBOY), so dass auch ihre Benutzungshandlungen in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Im Hinblick darauf hat sie die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke glaubhaft gemacht, und zwar als Nachbenutzung, denn sie hat mit der Markteinführung ihrer Produkte erst nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede begonnen. Die bisher vorwiegend auf dem Bekleidungssektor tätige Widersprechende hat aber ihre Marke ernsthaft für sinnvoll ergänzende Produkte aus dem Parfümerie- und Körperpflegebereich eingesetzt. Die Waren der jüngeren Marke sind hiermit überwiegend identisch, im übrigen im engsten Ähnlichkeitsbereich. Die Widerspruchsmarke, die noch die Wortbestandteile "SIMPLY THE BEST FOR MEN", ein glatt beschreibender Slogan, sowie einen Bildbestandteil (Darstellung eines Löwen) enthält, wird durch "ADONIS" geprägt. Diesem Begriff haftet als Synonym für einen "schönen jungen Mann" eine gewisse Kennzeichnungsschwäche an, die aber nicht so weit geht, dass er aus Rechtsgründen nicht zur Prägung geeignet wäre. Damit stehen sich identische Markenwörter gegenüber.



PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen
(G) 2005 PAVIS e.G.

PAVIS PROMA, Bender, R00230101

HABM, R00230/01-, 09.10.02

GMV Art8 Abs1 b, Art81 Abs1


Anmeldemarke
GM Bild 35
ERGO
(35) Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensberatung, Informationen, Ermittlungen und Organisation, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Marktforschung und Marktstudien; statistische Informationen

=

Widerspruchsmarke
99 Wort
ERGO
(36) u.a Werbung, Marketing, Marktforschung und Marktstudien; Verkaufsförderung, Public Relation


1. Der Widerspruch beruht auf einer deutschen Marke und einer internationalen Registrierung mit Schutzwirkung in mehreren Mitgliedsstaaten. Die Widerspruchsabteilung hat den Widerspruch mangels Ähnlichkeit der Dienstleistungen zurückgewiesen (E 3).
2. "Statistische Informationen" sind in den unterschiedlichsten Bereichen erforderlich, so in der Wirtschaft, Politik. Sport, Wissenschaft etc. Der Begriff ist sehr weit gefasst, befindet sich aber in Klasse 35, der laut Nizzaer Klassifikation mit "Werbung und Geschäftsführung" überschrieben ist. Damit handelt es sich um den selben Geschäftsbereich wie bei den Dienstleistungen "Marktforschung und Marktstudien" der älteren Marke. Auch wenn nicht die selben Unternehmen die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen anbieten mögen, ergänzen sie sich doch und weisen Bezüge zueinander auf (E 19).
3. "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unternehmensberatung, Informationen, Ermittlungen und Organisation, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben" weisen Ähnlichkeiten mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 35 auf. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen dienen jeweils der Verbesserung unternehmerischer Organisation sowie Effektivität und des Absatzes. Deshalb wenden sich die Dienstleistungen auch an dieselben Verkehrskreise (E 20).
4. Unter Berücksichtigung der großen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken sind die Dienstleistungen ähnlich genug, um eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen zu können. Da die Dienstleistungen sich an die selben Verkehrskreise wenden, werden die Verbraucher bei Konfrontation mit der Anmeldemarke an denselben Ursprung wie bei den Dienstleistungen der älteren Marke denken (E 21) 5. Der Anmelder trägt die Kosten und Gebühren des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens (E 24).
Verfahrenssprache: Englisch

Rechtsgebiete

Markenrecht