Veränderung des Trittschallschutzes nach Auswechslung des Bodenbelages
Gericht
OLG Köln
Art der Entscheidung
Beschluss über weitere Beschwerde
Datum
20. 02. 2004
Aktenzeichen
16 Wx 240/03
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Ast. wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 25.11.2003 - 8 T 13/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das LG zurückverwiesen.
Die Gegenvorstellung der Ast. vom 11.12.2003 gegen den Beschluss des Senats vom 04.12.2002 - 16 Wx 180/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die weitere sofortige Beschwerde der Ast. ist zulässig. Sie hat in der Sache - vorläufig - Erfolg, weil die Entscheidung des LG zum Nachteil der Ast. auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG) beruht. Insoweit führt das Rechtsmittel zur erneuten Zurückweisung der Sache an das LG, das den Sachverhalt weiter aufzuklären haben wird.
Die Entscheidung über den Umfang der nach § 12 FGG anzustellenden Ermittlungen ist ebenso wie die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.
Vorliegend hat das LG den maßgeblichen Sachverhalt noch nicht ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen U. rechtfertigen die vom LG gewonnene Überzeugung, dass das Auswechseln des Bodenbelages in der Wohnung der Ag. (Parkett statt textiler Bodenbelag) zu einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Ast. geführt habe und deshalb nicht als Nachteil i.S. von § 17 I Satz 2 der Teilungserklärung angesehen werden könne, nicht.
Das LG hat nach weiterer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Voreigentümers der Ag., des Zeugen I., sowie ergänzender Anhörung des Sachverständigen U. nunmehr festgestellt, dass die Wohnung der Ag. nicht mit einem Nadelfilzboden, sondern mit einem Teppichboden - Schlingenware mit Schaumrücken - ausgestattet war und dass sich auf Grund der Auswechslung des Bodenbelages eine nachteilige Veränderung des Trittschallschutzes ergeben hat, die mit +1 bis 2 dB zu bemessen ist. Diese Feststellungen des LG, insbesondere auch die Würdigung der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen U. im Termin vom 03.07.2003, sind nicht zu beanstanden. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das LG auf Grund der Erfahrung und der Fachkenntnisse des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass es diesem unter Berücksichtigung des konkreten Bodenaufbaus auch ohne konkrete Messung des Schallschutzes eines mit Schlingenware versehenen Fußbodens möglich ist, die Veränderung des Schallschutzes bei Auswechslung des Bodenbelages (Parkett statt Schlingenware) zu quantifizieren.
Offen bleibt jedoch auch unter Zugrundelegung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen U., welche konkrete Geräuschbelästigung durch die Verschlechterung des Trittschallschutzes hervorgerufen wird. Auch wenn die rechnerische Verschlechterung durch den Einbau des Parketts begrenzt ist und der Unterschied zwischen 2 dB nach den Ausführungen des Sachverständigen nur unter Laborbedingungen, d.h. bei unmittelbarer Abfolge der unterschiedlich lauten Töne, wahrgenommen werden kann, so besagt dies nichts über die Veränderung der beim realen Gehen verursachten Geräusche. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen U. vom 03.09.2001 wird die hörbare Einwirkung von dem Bereich der Frequenzen bestimmt, die durch den harten Belag noch geringfügig verstärkt werden. Die Hörbarkeit wird hierdurch beeinflusst, auch dann, wenn insgesamt ein sehr guter Trittschallschutz vorhanden ist. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Begehen der Parkettbeläge in der Wohnung der Ag. Gehgeräusche hörbar sind, die seiner Ansicht nach auf Grund des vorhandenen Trittschallschutzes jedoch als zumutbar angesehen werden müssen. Diese Wertung durfte das LG jedoch nicht dem Sachverständigen überlassen. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann - wie das Gutachten zeigt - nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit der durch die Auswechslung des Bodenbelages entstandenen Gehgeräusche hängt nicht allein von Messwerten, sondern von weiteren Umständen ab, für die es auf das Eigenempfinden des Tatrichters ankommt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend die Trittschallveränderung nur geringfügig ist und deshalb einen sicheren Schluss auf die Intensität der Gehgeräusche nicht zulässt und dass im Hinblick auf die Regelung in § 17 der Teilungserklärung eine etwaige nachteilige Auswirkung der Veränderung des Bodenbelages für die Ast. nicht unter Heranziehung der für den Schallschutz maßgeblichen DIN-Vorschriften zu beurteilen, sondern insoweit allein das in der Wohnungseigentumsanlage konkret vorhandene bauliche Niveau maßgebend ist. Das LG wird deshalb im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG weiter an Ort und Stelle zu klären haben, ob die Auswechslung des Bodenbelages in der Wohnung der Ag. zu einer nicht unerheblichen Geräuschbelästigung der Ast. geführt hat. Es wird die Gehgeräusche eigenverantwortlich zu beurteilen und weiter zu klären haben, auf welche geeignete Art und Weise der Vergleich mit realen Gehgeräuschen auf Böden mit ausgelegter Schlingenware zu ziehen ist. Dabei weist der Senat darauf hin, dass als Vergleich nur Gehgeräusche auf einem Teppichboden (Schlingenware) mittlerer Art und Güte herangezogen werden können, auch wenn der von den Antragsgegnern entfernte Teppichboden bereits stark abgenutzt und seine Qualität in diesem Zustand der eines Nadelfilzbodens ähnlich war. Denn im Falle einer für andere Wohnungseigentümer nachteiligen Abnutzung eines Teppichbodens besteht die Verpflichtung, diesen zu erneuern, jedenfalls dann, wenn die Abnutzung mit nicht unerheblichen Lärmbelästigungen für andere verbunden ist. Auch wenn die Ast. seit Auszug der Beteiligten D. L. Gehgeräusche aus der Wohnung der Beteiligten zu 2) nicht mehr hört, so steht dies einer weiteren Sachaufklärung seitens des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, ob bei normalem Begehen der Wohnung die Auswechslung des Bodenbelages zu einer nicht unerheblichen Verschlechterung der Geräuschbelästigung der Ast. geführt hat. Insoweit kann nicht allein auf die Gehgewohnheiten des Beteiligten Stefan Klement abgestellt werden.
Die Sache ist deshalb zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
2. Die Gegenvorstellung der Ast. vom 11.12.2003 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses vom 04.12.2002. Für die Vorlage der Sache an den BGH fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
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