Beschränkung der Räumungsvollstreckung bei Vermieterpfandrecht
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
17. 11. 2005
Aktenzeichen
I ZB 45/05
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden die Beschlüsse
des Amtsgerichts Neukölln vom 7. Dezember 2004 und des Landgerichts
Berlin vom 13. April 2005 aufgehoben.
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Vollstreckung der
Herausgabe der Wohnung R. straße in B. , 4. Oberge-
schoss links, nicht von der Zahlung des für den Abtransport geltend
gemachten Kostenvorschusses von 3.000 € abhängig zu machen.
Die Kosten der Erinnerung und der Rechtsmittelverfahren haben
die Schuldnerinnen zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Schuldnerinnen sind aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts
Neukölln vom 17. August 2004 verurteilt, die Wohnung R. straße in
B. im 4. Obergeschoss links zu räumen und geräumt an den Gläubiger he-
rauszugeben.
Mit Schreiben vom 30. August 2004 erteilte der Gläubiger der Gerichtsvollzieherin
zunächst einen Auftrag zur Herausgabe- und Räumungsvollstreckung.
In dem Schreiben wies er darauf hin, dass er an sämtlichen in der Wohnung
befindlichen Gegenständen der Schuldnerinnen ein Vermieterpfandrecht
geltend gemacht habe und dem Abtransport der Sachen widerspreche. Den
Zwangsvollstreckungsauftrag beschränkte der Gläubiger mit Schreiben vom
15. September 2004 auf eine Herausgabe der Wohnung. Die Ausführung auch
dieses Auftrags machte die Gerichtsvollzieherin von der Zahlung eines Vorschusses
von 3.000 € für die Vollstreckungskosten abhängig, die nach ihrer
Ansicht auch die Kosten für den erforderlichen Abtransport derjenigen Gegenstände
umfassten, die wegen der Unpfändbarkeit nicht dem Vermieterpfandrecht
unterlägen.
Dagegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, mit der er geltend gemacht
hat, der Kostenvorschuss sei im Hinblick auf die ausschließlich in Auftrag
gegebene Herausgabevollstreckung zu hoch bemessen.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Landgericht
hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse
des Amtsgerichts Neukölln und des Landgerichts Berlin und zur Anweisung der
Gerichtsvollzieherin, die beantragte Herausgabevollstreckung nicht von der
Zahlung eines die Kosten des Abtransports der beweglichen Sachen der
Schuldnerinnen umfassenden Vorschusses abhängig zu machen.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Gerichtsvollzieherin sei nicht anzuweisen, die Herausgabevollstreckung
durchzuführen. Eine isolierte Herausgabevollstreckung sei gesetzlich
nicht vorgesehen. Sie liefe dem Herausgabeanspruch des Schuldners nach
§ 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuwider. In § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen,
dass der Gerichtsvollzieher die Fortschaffung der dort genannten Sachen zu
veranlassen und unpfändbare Sachen ohne weiteres an den Schuldner auf
dessen Verlangen herauszugeben habe. Der Gerichtsvollzieher habe zu prüfen,
auf welche Sachen sich das Vermieterpfandrecht erstrecke, und diese Sachen
in der Wohnung zu belassen, während er die unpfändbaren Sachen einzulagern
und gegebenenfalls an den Schuldner herauszugeben habe. Dieser Herausgabeanspruch
des Schuldners werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher sämtliche
Sachen in der Wohnung belassen müsse. Nach der Lebenserfahrung befänden
sich in fast jeder Wohnung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem
Vermieterpfandrecht nicht betroffen seien. Deshalb habe die Gerichtsvollzieherin
zu Recht die durch die Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens
entstehenden Kosten bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses berücksichtigt.
2. Der von der Gerichtsvollzieherin bestimmte Kostenvorschuss über
3.000 € ist zu hoch bemessen, weil er die Kosten für die Räumung der Wohnung
durch Entfernung der beweglichen Sachen der Schuldnerinnen umfasst,
obwohl der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zulässigerweise auf eine Herausgabe
der Wohnräume beschränkt hat.
Die Frage, ob der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO
auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen
in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend
macht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Gerichtsvollzieher brauche die
Räumung beweglicher Sachen aus der Wohnung nur dann nicht vorzunehmen,
wenn zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die in Rede stehenden beweglichen
Sachen vom Vermieterpfandrecht erfasst würden, während der Gerichtsvollzieher
die Räumung derjenigen beweglichen Sachen nach § 885
Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen habe, auf die sich das Vermieterpfandrecht
(unstreitig) nicht beziehe oder bei denen diese Frage umstritten sei (LG Frankfurt
a.M. DGVZ 1983, 173; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl.,
§ 885 Rdn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 885 Rdn. 17; Wieczorek/
Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 7 f.; vgl. auch LG Düsseldorf DGVZ
1984, 79).
Vereinzelt wird angenommen, der Gerichtsvollzieher habe bei der Vollstreckung
nach § 885 ZPO neben der Herausgabevollstreckung auch die Räumungsvollstreckung
vorzunehmen und im Falle der Geltendmachung eines
Vermieterpfandrechts die Sachen in entsprechender Anwendung des § 815
ZPO in Gewahrsam zu nehmen und nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO zu verfahren.
Unpfändbare Sachen habe der Gerichtsvollzieher nach Prüfung an den Schuld-
ner gemäß § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO herauszugeben (MünchKomm.ZPO/
Schilken, 2. Aufl., § 885 Rdn. 23; für eine Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers
auch: AG Königswinter MDR 1982, 1028, 1029).
Überwiegend wird davon ausgegangen, der Gläubiger könne den Auftrag
zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe beschränken,
wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung
befindlichen Gegenständen berufe. Der Gerichtsvollzieher habe in diesem Fall
die Sachen des Schuldners in der Wohnung zu belassen, auch wenn zwischen
den Parteien des Vollstreckungsverfahrens umstritten sei, ob dadurch der
Pfändung nicht unterworfene Gegenstände des Schuldners in der Wohnung
verblieben (vgl. LG Darmstadt DGVZ 1977, 89, 90; LG Arnsberg DGVZ 1984,
31; LG Gießen DGVZ 1991, 156; LG Köln DGVZ 1996, 75; AK-ZPO/Schmidtvon
Rhein, § 885 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
Rechtsschutz, 3. Aufl., § 885 ZPO Rdn. 15; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
22. Aufl., § 885 Rdn. 29; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20;
E. Schneider, MDR 1982, 984, 986; ders. DGVZ 1982, 73, 74).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Auftrag
zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO vom Gläubiger insoweit beschränkt
werden, als ansonsten Gegenstände mit zu entfernen wären, an denen ein
Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2003
- IXa ZB 10/03, DGVZ 2003, 88 = BGHReport 2003, 707). Das Vermieterpfandrecht
ist vorrangig gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten
Entfernung der beweglichen Sachen zu berücksichtigen, die nicht
Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Der Vermieter darf bei Auszug des
Mieters die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in seinen Besitz nehmen
(§ 562b Abs. 1 Satz 2 BGB). Zudem muss der Vermieter der Entfernung widersprechen,
soll das Vermieterpfandrecht nicht nach § 562a BGB erlöschen.
Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in
der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden,
hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher
ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht zuständig, materiellrechtliche
Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären.
Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen
Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht
unterliegen. Dieser Umstand gehört ebenfalls zur Beurteilung der Grenzen des
Vermieterpfandrechts, über den bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht
die Vollstreckungsorgane zu entscheiden haben.
Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden hierdurch
nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten
Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend
gemacht wird. Anstelle der in § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Unterbringung
der beweglichen Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher hat
der Gläubiger die in der Wohnung verbliebenen Sachen zu verwahren, §§ 1215,
1257 BGB (vgl. MünchKomm.BGB/Artz, 4. Aufl., § 562b Rdn. 6; Palandt/
Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 562b Rdn. 6). Auf Verlangen des Schuldners hat
er die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszugeben.
Kommt der Gläubiger diesen Pflichten nicht nach, macht er sich nach näherer
Maßgabe des § 280 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
Zudem kann der Schuldner auf Herausgabe der unpfändbaren beweglichen
Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse
vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen.
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Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher nach § 765a Abs. 2 ZPO die
auf die Herausgabe der Wohnung beschränkte Vollstreckung nach § 885 Abs. 1
ZPO für die Dauer einer Woche aufschieben, wenn der Schuldner glaubhaft
macht, dass die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO
mit den guten Sitten nicht vereinbar ist und die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts
nicht möglich war. Dies kann etwa in Betracht kommen,
wenn ansonsten in der herauszugebenden Wohnung bewegliche Sachen des
Schuldners verbleiben würden, die offensichtlich unpfändbar sind, und er
glaubhaft macht, nicht in der Lage gewesen zu sein, für ihre Entfernung und
Unterbringung zu sorgen.
4. Für die ausschließlich auf Herausgabe gerichtete Zwangsvollstreckung,
zu deren isolierter Durchführung die Gerichtsvollzieherin verpflichtet ist,
kann sie einen Vorschuss für Kosten des Abtransports der Möbel nicht verlangen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 18
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