Kundenschädigendes Fernsehinterview - Kirch / Deutsche Bank AG und Breuer
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
24. 01. 2006
Aktenzeichen
XI ZR 384/03
Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab.
Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind.
Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden.
Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt.
Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden.
§§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet.
Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
§ 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner.
Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar.
Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen.
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu
1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 10. Dezember 2003 im Kostenpunkt
und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage
aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH
gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und die Berufung
der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist,
soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten
zu 1) aus eigenem Recht des Klägers und aus abgetretenem
Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG
richtet.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das
Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I
vom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2)
als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus abgetretenem
Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf
Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteili-
gungs GmbH aus den Äußerungen des Beklagten zu
2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg
TV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und
zukünftig entstehen werden.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die
Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1) und
2) zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und die
Beklagten zu 1) und 2) je 1/6. Der Kläger trägt die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1) und 2)
jeweils zu 2/3. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/6. Im
Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht
der TaurusHolding GmbH & Co. KG (im folgenden: TaurusHolding) und
der PrintBeteiligungs GmbH die Feststellung, dass die als Beklagte zu 1)
verklagte Bank und ihr als Beklagter zu 2) in Anspruch genommener
ehemaliger Vorstandssprecher verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu
ersetzen, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus
den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem am 4. Februar 2002 ausgestrahlten
Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV bereits entstanden
sind und zukünftig entstehen werden. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Kläger ist Gründer und Namensgeber der seinerzeit im nationalen
und internationalen Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe. Darin
waren unter dem Dach der TaurusHolding drei Obergesellschaften, die
KirchMedia GmbH & Co. KGaA, die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und
die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, darunter wiederum Gruppenunternehmen
und Beteiligungen, organisiert. Die PrintBeteiligungs GmbH
war zu 100% eine Tochter der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, diese
wiederum zu 100% eine solche der TaurusHolding. Der Kläger war im
Februar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der TaurusHolding, deren
alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementärin
sowie Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der
PrintBeteiligungs GmbH. Diese Gesellschaft hielt etwa 40% der Aktien
der Axel Springer AG.
Am 20. Mai 1998 schlossen die Beklagte zu 1) und die damals
noch anders firmierende PrintBeteiligungs GmbH unter Vereinbarung der
AGB-Banken einen Darlehensvertrag über 1,4 Milliarden DM. Zur Sicherheit
verpfändete die PrintBeteiligungs GmbH der Beklagten zu 1),
die weder zur TaurusHolding noch zum Kläger persönlich vertragliche
Beziehungen unterhält, ihre Anteile an der Axel Springer AG.
Im Dezember 2001 wurde ein Kredit der Kirch-Gruppe bei der
Dr. Bank AG über 900 Millionen DM fällig. Im Januar 2002 erreichte
der Kläger eine Verlängerung dieses Kredits um drei Monate sowie
weiterer fällig gewordener Darlehen bei anderen Banken. Ende Januar
2002 übte der Springer Verlag eine Put-Option auf eine Beteiligung von
11,48% an der zur Kirch-Gruppe gehörenden ProSiebenSat. 1 Media AG
aus. Mit dieser Option hatte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA dem
Axel Springer Verlag das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem
Preis von 767 Millionen € an sie zu verkaufen. Am 27. Januar 2002 traf
sich der damalige Bundeskanzler mit dem Beklagten zu 2) und Vertretern
der Medienbranche.
Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen berichteten Medien
über die finanzielle Lage der Kirch-Gruppe. In der Ausgabe des Managermagazins
vom 1. Februar 2002 hieß es unter der Überschrift "Jahrelange
Schuldenwirtschaft brachte den ... Medienkonzern in eine fast
ausweglose Lage": "Mit Kirchs Unternehmungen in ihrer jetzigen Form
geht es zu Ende: ..., alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum ergattern."
In der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 war unter
anderem zu lesen: "Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansionspolitik
beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der Formel 1
weiter wie gehabt zu finanzieren. Es gibt einstweilen keine neuen Großkredite,
die jetzt nötig wären." Im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hieß
es: "Die einzige Lösung für die sich verschärfende Finanzkrise heißt frisches
Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zurück."
Und im Spiegel vom 4. Februar 2002 war zu lesen: "Seit Kirch Geschäfte
macht, riskiert er Kopf und Kragen. Doch mittlerweile hat sein Reich
mehr Verbindlichkeiten, als es wert ist: rund sechs Milliarden Euro." Die-
se wurden alsdann unter Benennung der größten inländischen Gläubigerbanken
und Angabe der Höhe der von ihnen gewährten Kredite, darunter
dem der Beklagten zu 1), aufgelistet. Die angegebene Gesamtverschuldung
von 5,73 Milliarden €, in der die Verbindlichkeiten aus der
vom Springer Verlag ausgeübten Put-Option über 767 Millionen € noch
nicht enthalten sind, entspricht den Angaben des damaligen stellvertretenden
Geschäftsführers der TaurusHolding Dr. H. gegenüber der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung. Dieser hatte die Schulden der gesamten
Kirch-Gruppe im Dezember 2001 auf 11 bis 12 Milliarden DM beziffert.
Am 3. Februar 2002 gab der Beklagte zu 2), der zugleich Präsident
des Bundesverbandes Deutscher Banken war, in New York während des
Weltwirtschaftsforums dem - vornehmlich Nachrichten aus dem Bereich
Wirtschaft und Finanzen verbreitenden - Fernsehsender Bloomberg TV
ein etwa fünfminütiges Interview, das aufgezeichnet und über Satellit
erstmals am folgenden Tage im Bloomberg TV Deutschland ausgestrahlt
und als Textnachricht über Bloomberg Professional Services verbreitet
wurde. Im dritten Teil des Interviews, das sich zunächst allgemein mit
den wirtschaftlichen Aussichten und der aktuellen geschäftlichen Entwicklung
der Beklagten zu 1) befasste, heißt es:
Frage: "Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in
Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der
Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Times,
dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über
Kirch. Stimmt das?"
Beklagter zu 2): "Das kann ich nicht kommentieren, der Bundeskanzler
muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht."
Frage: "Fragen wir mal anders: Kirch hat sehr, sehr viele Schulden,
sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank?"
Beklagter zu 2): "Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn
- das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich
das erzähle - der Kredit, den wir haben, ist
1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren
Bereich und
2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Springer-
Verlag.
Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert.
Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten
kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme,
wir bräuchten keine Sorgen zu haben."
Frage: "Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen."
Beklagter zu 2): "Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man
darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht
bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar
Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte
sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben -
Stützung interessieren."
Am 8. April 2002 stellte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA Insolvenzantrag.
Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 eröffnet.
Am 11. April 2002 kündigte die Beklagte zu 1) den Kreditvertrag vom
20. Mai 1998. Der offene Kreditbetrag belief sich am 10. Mai 2002 auf
718.247.869 €. Am 8. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der Beklagten
zu 1) an dem Aktienpaket an der Springer AG in der Weise verwertet,
dass die Beklagte zu 1) das Aktienpaket zu dem im freihändigen Verkauf
festgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen € erwarb, nachdem
es weder dem Kläger im Vorfeld gelungen war, einen Käufer zu finden,
noch im Verwertungsverfahren ein anderer Kaufinteressent vorhanden
war. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Millionen € und auf Zinsen verzichtete
die Beklagte zu 1).
Der Kläger macht geltend, die Äußerungen des Beklagten zu 2) in
dem zitierten Interview hätten bei der PrintBeteiligungs GmbH, der TaurusHolding
und ihm selbst noch nicht abschließend bezifferbare Vermögensschäden
hervorgerufen. Dazu trägt er vor, in Folge des Interviews
sei die Kirch-Gruppe nicht mehr in der Lage gewesen, zu den vorher
existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende
Kredite zu verlängern, obgleich diesen Krediten ausreichende Absicherungen
durch ein profitables Kerngeschäft gegenübergestanden
hätten. Der durch das Interview entstandene Zeitdruck habe den Zeitraum
verkürzt, der für die Behebung der zur Insolvenz der KirchMedia
GmbH & Co. KGaA führenden Liquiditätskrise erforderlich gewesen wäre,
und unter anderem den Verkauf von 70 Millionen Stammaktien der
ProSiebenSat. 1 Media AG an die Wa. Corporation verhindert,
der einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht hätte.
Das Landgericht (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht
(WM 2004, 74) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung
der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Feststellungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 2) weiter. Die
Beklagte zu 1) erstrebt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die
Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) sind teilweise
begründet. Die Revision des Klägers führt zur Verurteilung des Beklagten
zu 2), soweit der Kläger aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs
GmbH klagt. Die Revision der Beklagten zu 1) führt zur Abweisung
der gegen sie gerichteten Klage, soweit sich diese auf eigene Ansprüche
des Klägers sowie auf abgetretene Ansprüche der TaurusHolding stützt.
Im Übrigen haben die Revision des Klägers und der Beklagten zu 1) keinen
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse
sei gegeben. Gehe es um den Ersatz erst künftig befürchteten
Schadens aufgrund einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setze
das Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus.
Diese sei zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger
Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens
wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zulässigkeit könne darüber
hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt
werden. Die Möglichkeit und auch die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt
irgendeines Schadens sei vom Kläger substantiiert dargetan und von den
Zeugen L., Dr. W., Dr. H. und Prof. Dr. F. bestätigt worden. Das Inter-
view und der dadurch entstandene Zeitdruck hätten für das Scheitern der
bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Wa. Corporation
eine Rolle gespielt. Es bestehe auch die Möglichkeit, ja sogar die
Wahrscheinlichkeit, dass der PrintBeteiligungs GmbH ein Schaden entstanden
sei, da die von ihr gehaltenen Aktien an der Axel Springer AG zu
dem festgesetzten Mindestpreis hätten veräußert werden müssen.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich
aus § 280 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der
Beklagte zu 2) habe durch seine der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB
zurechenbare Äußerung gegen die von der Beklagten zu 1) mit der Print-
Beteiligungs GmbH durch Einbeziehung der Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken
vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen.
Die Verschwiegenheitspflicht beziehe sich sowohl auf Tatsachen als
auch auf Wertungen. Dabei sei unerheblich, ob wahre oder unwahre Tatsachen
mitgeteilt würden. Es müsse sich allerdings um Informationen
handeln, die dem Äußernden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt
geworden seien. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht lägen in
der einschätzenden Antwort des Beklagten zu 2), er halte es für relativ
fraglich, ob man dem Kläger helfe weiter zu machen, sowie in der
Schlussfolgerung des Beklagten zu 2), es könnten nur Dritte sein, die
sich gegebenenfalls für eine Stützung interessierten. Das sei die eindeutige
Aussage, dass weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken dem
Kläger auf der gegebenen Basis Kredite gewähren würden, und dahin zu
verstehen, der Kläger habe mit seinen Gesellschaften vom Finanzsektor
keine finanzielle Unterstützung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu erwarten,
wenn er nicht zur grundsätzlichen Umstrukturierung seines Konzerns
bereit sei. Dass dies vom Chef der größten deutschen Bank und
Präsidenten des Bundesverbandes deutscher Banken so geäußert worden
sei, habe die Glaubwürdigkeit der Botschaft ganz erheblich unterstrichen.
Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Äußerung und
der Geschäftsverbindung sei zu bejahen. Es bestehe ein innerer Zusammenhang
der Äußerung zu der von den Interviewpartnern zuvor ausdrücklich
angesprochenen Geschäftsverbindung.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) seine Äußerung
wörtlich darauf beschränkt habe, was man alles habe lesen und hören
können. Wenn der Beklagte zu 2) aus dem, was er gelesen haben
wolle, den Schluss gezogen habe, dass der Finanzsektor nicht bereit sei,
dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis, also ohne Umstrukturierung,
zu helfen, sei das nicht nur die Wiedergabe von Äußerungen
in Presseberichten, sondern eine Bekräftigung dieser Meldungen
durch den Chef der größten deutschen Bank. Es sei nicht erforderlich,
dass die Information dem Beklagten zu 2) aufgrund des mit der PrintBeteiligungs
GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden
sei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der Äußerung mit der
Geschäftsverbindung.
Die Äußerung sei auch rechtswidrig und schuldhaft. Auf Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG könne die Beklagte zu 1) sich nicht berufen, da sie ihre
Äußerungsfreiheit durch ihre eigenen Vertragsbestimmungen (Nr. 2
Abs. 1 AGB-Banken) eingeschränkt habe.
Auch die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben. Diese
müsse nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg bestehen,
also zwischen der Äußerung und der Verletzung der vertraglichen
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Es bestehe im vorliegenden Fall bei
verständiger Würdigung aus der Sicht des Klägers kein Grund, mit dem
Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen.
Aus alledem ergäben sich Ansprüche des Klägers sowohl aus eigenem
als auch aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der PrintBeteiligungs
GmbH mit der Beklagten zu 1) entfalte Schutzwirkung für die
TaurusHolding KG als konzernrechtlicher "Mutter" und auch für den Kläger
selbst. Es habe eine konzernmäßige enge Verflechtung vorgelegen,
die eine einheitliche Behandlung auch der Frage des Schutzbereichs bedinge.
Die Interviewäußerung vom 3./4. Februar 2002 könne sowohl einen
Anspruch der betroffenen Gesellschaft als auch einen solchen der
Gesellschafter oder Aktionäre auslösen.
Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2)
bestünden jedoch nicht. Ein Anspruch aus § 824 BGB stehe dem Kläger
nicht zu. Die Äußerung des Beklagten zu 2) bestehe aus einem Gemisch
von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Soweit es Meinungsäußerungen
seien, scheide eine Anwendung von § 824 BGB aus.
Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, könne nicht von
einer Unwahrheit der Äußerungen ausgegangen werden. Die Behauptung,
dass der Finanzsektor nicht mehr bereit sei, dem Kläger oder seiner
Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu
geben, habe der Beklagte zu 2) mit der Einschränkung auf "unveränderter
Basis" versehen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Äußerung als
wahr anzusehen. Der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar
2002 enthalte die Behauptung in dieser Form. Auch die Artikel im Managermagazin
und im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hätten sich in dieser Richtung geäußert. Unabhängig vom Inhalt der Zeitungsberichte seien auch die behaupteten Tatsachen im Kern wahr. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die
Äußerung des Beklagten zu 2) könne nicht darauf verkürzt werden, dass
dem Kläger die Kreditwürdigkeit abgesprochen worden sei.
Schadensersatzansprüche aus § 14 UWG und aus § 823 Abs. 2
BGB i.V. mit §§ 15, 17 UWG setzten ebenfalls die Unwahrheit der Äußerungen
des Beklagten zu 2) voraus. Diese seien jedoch nicht in einem
eine Haftung begründenden Ausmaß verzerrt und deshalb unwahr. Entsprechendes
gelte auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2
BGB i.V. mit § 186 und § 187 StGB.
Der Beklagte zu 2) hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB persönlich
auf Schadensersatz. Soweit es um die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts oder um Eingriffe in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb gehe, sei eine Haftung nur zu bejahen,
wenn die Rechtswidrigkeit der Äußerung positiv festgestellt werden könne.
Dies sei nicht der Fall. Die Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht in
einem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache, dass der
Konzern des Klägers in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten
gewesen sei, sei schon länger vor dem 4. Februar 2002 der Öffentlichkeit
bekannt und auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen.
In die zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs
GmbH vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sei der Beklagte zu 2) nicht
selbst eingebunden gewesen. Schuldverhältnisse wirkten grundsätzlich
nur zwischen den Parteien. Auch lägen die Voraussetzungen von § 311
Abs. 3 BGB im Verhältnis zum Beklagten zu 2) nicht vor. Der Beklagte zu
2) habe nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen
und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss
erheblich beeinflusst. Eine Verschwiegenheitspflicht habe den
Beklagten zu 2) zwar aufgrund des mit der Beklagten zu 1) geschlossenen
Dienstvertrages getroffen. Dessen Schutzbereich habe aber nicht
den Kläger und die Unternehmen der Kirch-Gruppe umfasst. Daran ändere
auch § 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der Beklagten zu 1) habe der
Beklagte zu 2) nicht offenbart, weil das von ihm Geäußerte im Wesentlichen
bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, die eine Diskussion
der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen einschränkten, seien
vorliegend nicht anwendbar. Es gehe nicht um die Erläuterung von Einzelheiten
eines Jahresabschlusses durch einen Spezialisten im Rahmen
eines Seminars, sondern um eine pauschale, undifferenzierte und die
wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nicht anhand von Einzelheiten
erläuternde Äußerung im Rahmen eines Interviews. Ein Zusammenhang
der Informationen der Bundesbank gegenüber der Beklagten zu 1) mit
der Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht zu erkennen.
Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gälten für die weiter in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere für Ansprüche
aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Vorschriften des Kreditwesengesetzes,
des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
und für einen Anspruch aus § 826 BGB, entsprechend. Die vorgebrachten
Tatsachen reichten im Übrigen für die Annahme einer vorsätzlichen
Schädigungsabsicht nicht aus.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen
Punkten nicht stand.
A. Revision der Beklagten zu 1)
Die Feststellungsklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur aus abgetretenem
Recht der PrintBeteiligungs GmbH begründet; die Beklagte zu 1) haftet
aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 280 Abs. 1
BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch den Beklagten zu 2). Im
Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der Taurus-
Holding noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte zu 1) zu.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Im Ergebnis zu Recht hat
das Berufungsgericht auch das für eine Feststellungsklage nach § 256
Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht.
a) Nicht zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines
Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit
könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es
hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden,
die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit
der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die
Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile
vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom
14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom
2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar
2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR
427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02,
BGHReport 2005, 78, 79).
b) Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aber
folgenlos geblieben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur die Möglichkeit
eines Schadenseintritts bejaht, sondern in Würdigung der Aussagen
der Zeugen L., Dr. H. und Prof. Dr. F. sowie der schriftlichen Aussage
des Zeugen Dr. W. und des Scheiterns der Verhandlungen mit der
Wa. Corporation die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt einen Rechtsfehler
nicht erkennen. Mit der Rüge, die Aussage des Zeugen Dr. H. habe im
Wesentlichen aus einer wörtlichen Verlesung eines vorbereiteten schriftlichen
Textes bestanden, dessen Urheberschaft ungeklärt sei, kann die
Beklagte zu 1) nicht gehört werden (§ 556 i.V. mit § 295 ZPO). Ihre Prozessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
am 5. November 2003 Beanstandungen insoweit nicht erhoben
und ihre Sachanträge wiederholt. Damit ist ein etwa vorliegender
Verstoß gegen § 396 ZPO durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO
geheilt (vgl. MünchKomm/Damrau, ZPO 2. Aufl. § 396 Rdn. 2; Zöller/
Greger, ZPO 25. Aufl. § 396 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 396
Rdn. 1).
c) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte zu 1) auch, das Berufungsgericht
habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verursachung
eines Schadens durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) getroffen.
Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt
feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung
zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist
(BGHZ 120, 204, 212; BGH, Urteile vom 25. November 1977 - I ZR
30/76, WM 1978, 66, 67 und vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90,
WM 1992, 334).
Das ist hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die Interviewäußerung des
Beklagten zu 2) das Klima in Kreditverhandlungen mit Banken erheblich
verschlechtert, für die Ablehnung der Wiedereröffnung einer Kreditlinie
durch die La.Bank eine Rolle gespielt und der durch
das Interview verursachte Zeitdruck zum Scheitern der Verhandlungen
mit der Wa. Corporation beigetragen. Dies reicht zum Nachweis
einer Primärverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung geschützter
Vermögensinteressen durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2)
aus. Der Schadensursächlichkeit der Äußerung steht, anders als die Beklagte
zu 1) meint, nicht entgegen, dass das Berufungsgericht an anderer
Stelle festgestellt hat, es hätten schon vor dem Interview keine Anhaltspunkte
dafür bestanden, dass der Finanzsektor auf unveränderter
Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.
Diese Feststellung hindert die Annahme haftungsbegründender Kausalität
der Interviewäußerung, etwa weil Banken danach zur Gewährung zusätzlicher
Kredite auch auf veränderter Basis nicht mehr bereit waren,
nicht.
2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) aus abgetretenem
Recht der PrintBeteiligungs GmbH ist auch begründet.
a) Die Aktivlegitimation des Klägers steht entgegen der Ansicht
von Bütter/Tonner (BKR 2005, 344, 347 f.) trotz Insolvenz der PrintBeteiligungs
GmbH außer Frage. Die Abtretung ihres etwaigen Schadensersatzanspruchs
gegen die Beklagte zu 1) an den Kläger ist nach den nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erfolgt. Für eine Insolvenzanfechtung nach
§§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter ist nichts vorgetragen.
b) Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus
positiver Verletzung des zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1)
geschlossenen Darlehensvertrages auf Ersatz der Schäden zu, die der
Zedentin aus den Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) bereits entstanden
sind und zukünftig entstehen werden.
aa) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine schadensersatzpflichtige
Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Interviewäußerung
des Beklagten zu 2) bejaht hat, vermögen die angefochtene
Entscheidung allerdings nicht zu tragen.
(1) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur
bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsachen
und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw.
im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden
sind (BGHZ 27, 241, 246; OLG Karlsruhe WM 1971, 486, 487 f.; Bruchner,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39
Rdn. 1; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und
Bankauskunft 3. Aufl. S. 38; Nobbe WM 2005, 1537, 1538). Erforderlich
hierfür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung
von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der
Geschäftsverbindung gegeben ist (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl.
Rdn. 52; Heymann/Horn, HGB Anh. § 372 Rdn. 45; Musielak, in: Hadding/
Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Bundesrepublik
Deutschland und in ausländischen Rechtsordnungen S. 14; Petersen,
Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutsschutz S. 28;
Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, aaO S. 128; Weber, in:
Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/36; Wolff DB 1968,
695, 696; a.A. Schumann ZIP 2004, 2353, 2361).
(2) Dies hat das Berufungsgericht zwar ausweislich Seite 26 f. seines
Urteils richtig erkannt. Auf Seite 29 Abs. 2 hat es sich aber mit der
Feststellung begnügt, der erforderliche Zusammenhang bestehe zwischen
der Geschäftsverbindung mit der PrintBeteiligungs GmbH und der
Äußerung des Beklagten zu 2) am Ende des Interviews, was alles man
darüber lesen und hören könne, sei ja, dass der Finanzsektor nicht bereit
sei, auf unveränderter Basis der Kirch-Gruppe noch weitere Fremd- oder
gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Geschäftsverbindung sei
"im Interview vom Fragenden ausdrücklich angesprochen worden und
der Beklagte hatte sich auch hierzu geäußert". Und auf Seite 32 Abs. 2
führt es dann in offenkundigem Widerspruch zum eigenen Ansatz auf
Seite 26 f. aus, "es ist nicht erforderlich, dass die Information den Beklagten
aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages
bekannt geworden ist". Diese der fast einhelligen Meinung widersprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie
die Beklagte zu 1) zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft.
bb) Ob sich die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des
Bankgeheimnisses mit anderer Begründung, etwa mit der Erwägung,
dass der Beklagte zu 2) insbesondere mit seiner Antwort auf die dritte
Frage zu erkennen gegeben hat, dass auch die Beklagte zu 1) dem Kläger
auf unveränderter Basis keine Kredite mehr zur Verfügung stellen
wird, halten lässt, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger steht gegen
die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht ein
Anspruch aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls deshalb zu, weil sie
eine aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgende
Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht verletzt hat.
(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt
nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede Vertragspartei
bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten,
dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen -
des anderen Teils nicht verletzt werden (BGHZ 136, 295, 299; 157, 256,
269; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, WM 1983, 795,
796). Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine
besondere Vertrauensbeziehung geprägt, die Interessenwahrungs-,
Schutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Verpflichtung zur Wahrung
des Bankgeheimnisses ist lediglich eine besondere Ausprägung der
allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners
zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (MünchKomm/Roth,
BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 241 Rdn. 97; Grundmann, in: Eben-
roth/Boujong/Joost, HGB, BankR I Rdn. I 156; Bruchner, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 7; Baumbach/
Hopt, HGB 32. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 2 Rdn. 1; H.P. Westermann,
Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 798).
(2) Die sich aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs
GmbH ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität hat
die Beklagte zu 1) durch das ihr zuzurechnende Verhalten (§ 31 BGB)
des Beklagten zu 2) schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung beinhaltet unter
anderem, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch
Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile
oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Dieses hat der Beklagte
zu 2) jedoch durch seine Antwort auf die letzte der gestellten Interviewfragen
des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu
machen", getan.
Der erste Satz der Antwort, "das halte ich für relativ fraglich", enthält
eine skeptische Einschätzung des Beklagten zu 2), was die künftige
Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der Kirch-Gruppe angeht.
Diese Einschätzung hatte schon aufgrund des Umstands, dass der
Beklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1)
über die Bewilligung weiterer Kredite für Gesellschaften der Kirch-
Gruppe mitentscheiden konnte, besonderes Gewicht. Dieses wurde
durch den zweiten Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man
darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit
ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel
zur Verfügung zu stellen", noch erheblich gesteigert. Zum Finanzsektor
gehört als größte deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verständi-
ger Zuschauer oder Leser des Interviews, dem die damalige Stellung des
Beklagten zu 2) als Vorstandssprecher auch aufgrund des Interviews bekannt
war, musste dessen skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft
des Finanzsektors deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere
Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis
weitere Kredite zur Verfügung stellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung
des Umstands, dass sich der Beklagte zu 2) mit Hilfe des Wortes
"man" und des Hinweises auf Medienberichte bemüht hat, seine Einschätzung
als nicht auf seinem Sonderwissen als Vorstandssprecher beruhend
erscheinen zu lassen. Der dritte Satz der Antwort des Beklagten
zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine
- wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren", enthält eine Bekräftigung
des bereits Gesagten, indem eine Stützung des Klägers und seiner
Gruppe, die sich nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag
mit einem Volumen von 767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview
in einer öffentlich diskutierten schweren Finanzkrise befand, durch
den Bankensektor ausgeschlossen wurde.
Diese Äußerungen des Beklagten zu 2) waren angesichts seiner
damaligen Stellung als Vorstandssprecher der größten deutschen Bank
und seines Ansehens gerade auch in der Kreditwirtschaft geeignet, die
Aufnahme dringend benötigter zusätzlicher Kredite durch die PrintBeteiligungs
GmbH, aber auch durch den Kläger, die TaurusHolding oder
andere Gesellschaften der Kirch-Gruppe erheblich zu erschweren. Es
bestand nämlich die auf der Hand liegende Gefahr, dass andere Kreditinstitute
oder sonstige Geldgeber nach den Interviewäußerungen des
Beklagten zu 2) Kreditwünsche des Klägers oder von Gesellschaften sei-
ner Gruppe ohne unvoreingenommene Prüfung ablehnten, weil die Beklagte
zu 1) als besonders angesehene deutsche Bank trotz ihrer nach
Einschätzung des Beklagten zu 2) guten Absicherung des ausgereichten
Darlehens zur Vergabe weiterer Kredite auf unveränderter Basis nicht
bereit war. Die genannten Äußerungen des Beklagten zu 2) stellen danach
eine der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB zuzurechnende Verletzung
der aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden
Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht dar. Auf die Wahrnehmung
berechtigter Eigeninteressen kann sich die Beklagte zu 1)
ebenso wenig berufen wie auf das Recht zur freien Meinungsäußerung
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses erlaubt nicht die Verletzung von Pflichten,
die die Beklagte zu 1) vertraglich übernommen hat.
(3) Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger als Zessionar danach zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der der PrintBeteiligungs GmbH dadurch
entstanden ist, dass sie, der Kläger oder eine andere Gesellschaft
der Kirch-Gruppe infolge der Interviewäußerungen des Beklagten zu 2)
nicht mehr in der Lage war, Kreditmittel zu erlangen oder Verträge abzuschließen,
die - wenn auch nur mittelbar - der PrintBeteiligungs GmbH
zugute gekommen wären. Der Differenzschadensbetrag im Vergleich zu
der finanziellen Lage der PrintBeteiligungs GmbH, die ohne die Interviewäußerungen
des Beklagten zu 2) bestanden hätte, steht dem Kläger
in voller Höhe zu. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten zu 1), aus
dem sich ein Mitverschulden der Zedentin ergeben könnte, fehlt.
(4) Ob die inkriminierten Äußerungen für die Insolvenz der PrintBeteiligungs
GmbH und den Zusammenbruch der Kirch-Gruppe tatsächlich
kausal geworden sind oder ob diese auch ohne sie eingetreten wären,
etwa weil der Kläger den Kaufpreis von 767 Millionen € für die Beteiligung
an der ProSiebenSat. 1 Media AG nach Ausübung der Put-Option
durch den Springer Verlag nicht aufbringen konnte, ist entgegen einer in
der Literatur vertretenen Ansicht (Wagner ZInsO 2003, 485, 489; Bütter/
Tonner BKR 2005, 344, 351 f.) für die Begründetheit der Feststellungsklage
nicht von Belang. Diesen Beweis hat der Kläger erst im Rahmen
einer nachfolgenden Leistungsklage zu führen. Für die Begründetheit
einer Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden
Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212 m.w.
Nachw.).
c) Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) wegen der Interviewäußerungen
des Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs
GmbH auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines
Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
(s. II. B. 2. c)).
3. Die Feststellungsklagen des Klägers aus eigenem Recht sowie
aus abgetretenem Recht der TaurusHolding sind unbegründet.
a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) weder aus Verschulden
bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus
positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein Schadensersatzanspruch
aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding
zu.
aa) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit
der Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des ande-
ren Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), bereits mit der Aufnahme
von Vertragsverhandlungen. Von Verhandlungen, aus denen sich
für die Beklagte zu 1) im Februar 2002 gegenüber dem Kläger persönlich
und/oder der TaurusHolding die vorvertragliche Verpflichtung ergab, deren
Kreditwürdigkeit nicht zu gefährden, kann entgegen der Ansicht des
Klägers nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte zu 1) hat Vertragsverhandlungen unter Beweisantritt
in Abrede gestellt und behauptet, es habe im März 2001 ein Gespräch
zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) und im Frühsommer sowie
im Herbst 2001 lediglich vereinzelte Kontakte mit Vertretern der
Kirch-Gruppe über eine Zusammenarbeit im Bereich des Investment
Banking gegeben. Vertrauliche Informationen über die künftige Strategie
der Kirch-Gruppe habe sie dabei nicht erhalten. Die Kirch-Gruppe habe
die Zusammenarbeit von der Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe
von einer Milliarde DM abhängig gemacht, darauf sei sie, die Beklagte zu
1), nicht eingegangen. Von einem (noch) im Februar 2002 bestehenden
vorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Kläger persönlich und/oder
der TaurusHolding, das die Beklagte zu 1) durch die Interviewäußerungen
des Beklagten zu 2) vom 3./4. Februar 2002 verletzt haben könnte,
kann danach keine Rede sein.
Seinen weitergehenden, allgemein gehaltenen Vortrag, von Mai
2001 bis Januar 2002 hätten auf Initiative der Beklagten zu 1) konstruktive
Gespräche über ihre Beteiligung als Investmentbank an allen Transaktionen
der Kirch-Gruppe stattgefunden, hat der beweisbelastete Kläger
ebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, der Beklagten
zu 1) zahlreiche vertrauliche Informationen zur zukünftigen Strategie der
Kirch-Gruppe übermittelt zu haben. Seinem Vorbringen lässt sich außerdem
nicht entnehmen, wer Vertragspartner der Beklagten zu 1) habe
werden sollen, der Kläger persönlich, die TaurusHolding, die KirchBeteiligungs
GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaft der Kirch-
Gruppe. Eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung der Beklagten
zu 1), die Kreditwürdigkeit des Klägers und/oder der TaurusHolding
nicht zu gefährden, kann danach nicht als gegeben angesehen werden.
Erst recht ist nicht dargetan, die Beklagte zu 1) habe unter Verstoß gegen
das Bankgeheimnis vertrauliche Informationen offenbart.
bb) Ansprüche des Klägers aus einer positiven Verletzung (§ 280
Abs. 1 BGB) eines mit ihm oder der TaurusHolding geschlossenen Vertrages
scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst
sowie der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) keine rechtsgeschäftlichen
Beziehungen bestanden. Ein Vertragsverhältnis hatte die Beklagte
zu 1) vielmehr lediglich mit der PrintBeteiligungs GmbH, und zwar in
Gestalt des mit dieser im Mai 1998 geschlossenen Darlehensvertrages.
cc) Der TaurusHolding und dem Kläger selbst stehen entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Schadensersatzansprüche
aus § 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über
den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
(1) Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden
Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der
Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung
kommen soll und den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen
ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des
Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben,
dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen
(vgl. BGHZ 49, 278, 280; 61, 227, 233; 75, 321, 325; 127, 378, 380;
138, 257, 261; OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; st.Rspr.).
Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH ist in
Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht drittbezogen.
Er entfaltet deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich
keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäftsführers.
Dieser wird von der Darlehensgewährung nur mittelbar betroffen
(OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl.
Bd. 2a § 328 Rdn. 143; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 2. Aufl. § 79 Rdn. 70; Canaris ZIP 2004, 1781, 1788;
Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353; Bütter/Tonner BKR 2005,
344, 346; Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04).
(2) Dem ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden
Falles, denen das Berufungsgericht nicht die gehörige Beachtung
geschenkt hat, zuzustimmen.
(a) Die von der Beklagten zu 1) als Kreditgeberin verletzte Pflicht,
die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin, der PrintBeteiligungs
GmbH, einer Enkelgesellschaft der TaurusHolding, nicht zu gefährden,
besteht nur gegenüber der Darlehensnehmerin, nicht gegenüber deren
Gesellschafterin, der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, und erst recht
nicht gegenüber der Konzernholding, der TaurusHolding, oder gar gegenüber
dem Kläger. Es fehlt insoweit am Erfordernis der Leistungs-
bzw. Einwirkungsnähe. Die Stellung eines Alleingesellschafters wird
durch einen Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar berührt.
Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in gleicher
Weise in Berührung und ist den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen
nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst.
Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die Leistungsnähe zu
einem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begründen
(Ehricke aaO S. 353). Dies gilt erst recht, wenn der Dritte - wie hier
die TaurusHolding - nur mittelbar an der kreditnehmenden Gesellschaft
beteiligt ist, und naturgemäß auch für den Kläger als dem alleinigen Gesellschafter
der TaurusHolding.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die konzernmäßige enge
Verflechtung der PrintBeteiligungs GmbH mit der TaurusHolding und
dem Kläger sowie der Hinweis des Landgerichts auf § 19 Abs. 2 Satz 1
KWG, wonach die PrintBeteiligungs GmbH und ihre Obergesellschaften
als ein Kreditnehmer im Sinne des § 18 KWG gelten, sind zur Begründung
der Leistungsnähe von vornherein nicht geeignet. § 18 KWG, der
auch die Obergesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
verpflichtete, dient ebenso wie § 19 Abs. 2 KWG nicht dem
Schutz der Kreditnehmerin oder der Obergesellschaften, sondern dem
des Kreditinstituts und mittelbar der Einleger (Hammen WuB IV A. § 328
BGB 1.04).
Hinzu kommt - vom Berufungsgericht außer Acht gelassen - wesentlich,
dass das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger
bewusst ausgenutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten
aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden Darlehensvertrag
wirksam auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft
zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), konsequenterweise auch beachtet
werden muss, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer
Konzerngesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag Rechte zustehen.
Es geht aus Gründen einer gerechten Verteilung der Vor- und Nachteile
aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht an, die Ansprüche der
Beklagten zu 1) daraus strikt auf die PrintBeteiligungs GmbH als Vertragspartnerin
zu beschränken, gleichzeitig aber Rechte des Klägers
und/oder der TaurusHolding als mittelbare Eigner der PrintBeteiligungs
GmbH aus dem Darlehensvertrag herzuleiten, wenn es um die Schadensersatzhaftung
der Beklagten zu 1) geht (Hammen WuB IV A. § 328
BGB 1.04; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 806;
s. auch Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353 f.).
(b) Die besonderen Umstände des Falles ergeben keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Vertragsparteien des Darlehensvertrages, d.h. die
Beklagte zu 1) und die PrintBeteiligungs GmbH, einem Schutzbedürfnis
der TaurusHolding und/oder des Klägers hätten Rechnung tragen wollen.
Beide bedürfen, was das Berufungsgericht verkannt hat, keines besonderen
Schutzes, weil ihnen ein Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs
GmbH mittelbar ebenso zugute kommt, wie sie von der Darlehensgewährung
der Beklagten zu 1) mittelbar profitiert haben. Da die
PrintBeteiligungs GmbH zu 100% eine Enkelgesellschaft der TaurusHolding
ist und diese wiederum zu 100% dem Kläger gehört, profitieren sowohl
die TaurusHolding als Konzernobergesellschaft als auch der Kläger
mittelbar von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) gegenüber
der PrintBeteiligungs GmbH.
Auch die Übernahme der Verpflichtung durch die TaurusHolding im
3. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20. Mai 1998, bei einem Absinken
des Kurswerts der verpfändeten Aktien der Axel Springer AG unter 55 €
je Aktie der Beklagten zu 1) weitere Sicherheiten zu stellen, hatte entgegen
der Ansicht von Schumann (ZIP 2004, 2353, 2356 f.), auf den sich
der Kläger beruft, nicht zur Folge, dass die TaurusHolding in den
Schutzbereich des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der
PrintBeteiligungs GmbH einbezogen wurde. Die TaurusHolding wurde
dadurch entgegen Schumann (aaO S. 2361) nicht etwa Partei des Kreditvertrages;
auch von einem Schuldbeitritt kann insoweit keine Rede
sein. Sie war nicht zur Rückzahlung des von der PrintBeteiligungs GmbH
aufgenommenen Darlehens verpflichtet, sondern hatte lediglich unter
bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu stellen. Als
potentielle Sicherungsgeberin ist die TaurusHolding nicht anders zu behandeln
als etwa ein Bürge, wenn der Darlehensgeber den Bürgschaftsfall
durch eine Verletzung des Darlehensvertrages herbeiführt. Insoweit
ist anerkannt, dass der Bürgschaftsgläubiger in einem solchen Fall lediglich
seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt (BGH, Urteile vom
6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1678 und vom 14. September
2004 - XI ZR 184/03, WM 2004, 2200, 2202; jeweils m.w.Nachw.),
nicht aber dem Bürgen auf Schadensersatz aus Verletzung eines Darlehensvertrages
mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen haftet (vgl.
MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 328 Rdn. 143).
b) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) weder aus eigenem
noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding Schadensersatzansprüche
aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) zu, für das die
Beklagte zu 1) gemäß § 31 BGB haften müsste.
aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB hat
das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint.
62 (1) § 824 BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren
Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu
gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen
herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen
bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen
Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile
und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden
zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94,
1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als
Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf
ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet
bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element
der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und
sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90,
241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102). Bei Äußerungen,
die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen
oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der
Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil
geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung
in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt
mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berich-
tet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002
- VI ZR 20/01, WM 2002, 937, 938).
Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist
die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne
aus dem Kontext gerissene Passagen des Interviews abgestellt werden;
vielmehr sind die Aussagen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit
dem gesamten Interview zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung
des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die
subjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verständnis
des von der Äußerung betroffenen Klägers und seiner Gesellschaften,
sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen
Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden
Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges,
an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl.
BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102).
(2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht in den vor allem
bedeutsamen Antworten des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des
Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen"
zutreffend ein Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen
gesehen.
(a) Der erste Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "das halte ich
für relativ fraglich", enthält eine Einschätzung mit dem Inhalt, dass er,
der Beklagte zu 2), die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften
der Kirch-Gruppe für relativ unwahrscheinlich halte. Es handelt
sich unter Berücksichtigung der gewählten Ich-Form und des Verbs
"halte" um ein persönliches Dafürhalten, eine subjektive Einschätzung
des Beklagten zu 2), nicht um eine Tatsachenbehauptung, die einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich wäre.
Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte
zu 2) der damalige Vorstandssprecher der größten deutschen Bank
war, als solcher interviewt wurde und über die Bewilligung etwaiger weiterer
Kredite für Gesellschaften der Kirch-Gruppe mitentscheiden konnte.
(b) Der zweite Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles
man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht
bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel
zur Verfügung zu stellen", enthält formal gesehen eine Begründung
der Einschätzung des Beklagten zu 2). Diese wird mit einem Hinweis auf
die Einstellung des Finanzsektors und das, was darüber zu lesen und zu
hören war, belegt. Zum Finanzsektor gehört als größte deutsche Bank
auch die Beklagte zu 1). Ein verständiger Zuschauer oder Leser des Interviews
musste die skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des
Finanzsektors deshalb, wie bereits dargelegt, dahin verstehen, weder die
Beklagte zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner
Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen.
Die damalige fehlende Bereitschaft der Beklagten zu 1) und anderer
Kreditinstitute zu neuen Krediten für Gesellschaften der Kirch-Gruppe
ohne deren Umstrukturierung und Berichte in den Medien darüber lassen
sich mit Mitteln des Beweises überprüfen, sind also Tatsachen.
(c) Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es können
also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben
- Stützung interessieren", enthält eine Schlussfolgerung aus den vor-
angegangenen Äußerungen und eine gewisse Bekräftigung des Gesagten.
Sie ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin nur mit gedanklichen,
nicht aber mit Mitteln des Beweises zugänglich, also ebenfalls keine
Tatsachenbehauptung.
(3) Die Äußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Satz
können einen Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 BGB danach
schon deshalb nicht begründen, weil es sich nicht um Tatsachenbehauptungen
handelt.
Der zweite Antwortsatz wäre dazu nur geeignet, wenn die darin
enthaltenen Tatsachenbehauptungen von den Einschätzungen und Meinungsäußerungen
des Beklagten zu 2) ausreichend getrennt werden
können. Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als
Meinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241,
248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR
298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein
nicht anwendbar. Die vorgenannte Zweifelsfrage bedarf hier keiner Entscheidung,
da die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB auch dann
nicht vorliegen, wenn davon ausgegangen wird, der zweite Antwortsatz
enthalte Tatsachenbehauptungen. Denn diese sind nach den widerspruchs-
und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
wahr.
(4) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Artikel in der
Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die vom Beklagten
zu 2) im Interview vom 3. Februar 2002 aufgestellte Behauptung, die
Banken seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unternehmens-
gruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel
zur Verfügung zu stellen. In die gleiche Richtung hätten sich Artikel im
Managermagazin und im Handelsblatt geäußert. Die Äußerung des Beklagten
zu 2), nach Medienberichten sei der Finanzsektor zu zusätzlichen
Krediten nicht bereit, sei also richtig. Diese Würdigung lässt einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
Gleiches gilt für die - vom Beklagten zu 2) angeblich Medienberichten
entnommene - fehlende Bereitschaft des Finanzsektors, Gesellschaften
der Kirch-Gruppe auf unveränderter Basis zusätzliche Kredite zu gewähren.
Das Berufungsgericht ist nach der Vernehmung von Zeugen
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Kirch-Gruppe habe sich
damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der
Finanzsektor sei auf unveränderter Basis nicht bereit gewesen, weitere
Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Basis habe verändert werden müssen.
Das habe auch ein Schreiben der La.Bank vom
6. Februar 2002 und die Aussage des Zeugen L. ergeben. Soweit sich
der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die vom Berufungsgericht
berücksichtigten Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. H. beruft, greift er
revisionsrechtlich unbehelflich lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung
an, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigen zu
können. Dass Banken im Januar 2002 fällige Kredite für einige Monate
verlängert hatten oder bereit waren, einem Sicherheitenpool beizutreten,
ist entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang irrelevant,
zumal von der Axel Springer AG inzwischen die Put-Option mit einem
Volumen von 767 Millionen € ausgeübt worden war, für deren Erfüllung
der Kläger und seine Gruppe kurzfristig frisches Geld benötigten.
Der Beklagte zu 2) hat sich nur zur fehlenden Bereitschaft des Finanz-
sektors geäußert, "auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder
gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen". Nur darauf zielte auch die
Frage des Journalisten, "ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen", ab.
73 Die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts,
der Beklagte zu 2) habe damit dem Kläger und seiner Gruppe nicht insgesamt
die Kreditwürdigkeit abgesprochen, ist zutreffend. Eine entsprechende
Tatsachenbehauptung, nur eine solche ist im Rahmen des § 824
BGB von Bedeutung, hat der Beklagte zu 2) nicht aufgestellt. Insoweit ist
zu berücksichtigen, dass seine Aussage die Einschränkung enthält, der
Finanzsektor sei "auf unveränderter Basis" zur Bewilligung weiterer Mittel
nicht bereit. Dieser Einschränkung kommt entgegen der Ansicht des
Klägers wesentliche Bedeutung zu. Angesprochen war damit die Notwendigkeit
einer Umstrukturierung der Gruppe, die nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der öffentlichen
Diskussion und nach den eigenen Angaben des Klägers Inhalt des
Gesprächs zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) am 9. Februar 2002
war. Die Gewährung neuer zusätzlicher Kredite nach Umstrukturierung
der Gruppe, über die nach Angaben des Klägers damals intensive und
Erfolg versprechende Verhandlungen stattfanden, wurde vom Beklagten
zu 2) bei seiner Interviewäußerung nicht ausgeschlossen. Die Äußerung
führte nur zu einer Gefährdung der Kreditwürdigkeit.
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe Beweisantritte
zu der Behauptung übergangen, die Äußerung des Beklagten zu 2) sei in
den Medien und von Banken im Sinne einer Verneinung der Kreditwürdigkeit
des Klägers und der Gesellschaften seiner Gruppe verstanden
worden, ist unbegründet. Die Frage, ob die Aussage des Beklagten zu 2)
eine entsprechende Tatsachenbehauptung enthielt, ist nicht durch eine
Beweisaufnahme über das Verständnis einiger Adressaten, sondern
durch Auslegung aus der Sicht eines unvoreingenommenen, an wirtschaftlichen
Fragen interessierten, verständigen Zuschauers bzw. Lesers
zu klären.
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem oder
aus abgetretenem Recht der TaurusHolding gegen die Beklagte zu 1)
aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung
(im Folgenden: a.F.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 15
Abs. 1 UWG a.F., § 186 oder § 187 StGB ist nicht begründet. Diese Anspruchsgrundlagen
knüpfen, teils mit anderer Beweislastverteilung als
§ 824 BGB, an die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache
an. Eine solche Tatsache hat der Beklagte zu 2) nicht behauptet
oder verbreitet. Die von ihm behaupteten Tatsachen waren nach den
- wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
wahr.
cc) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 55a oder § 55b KWG
kann der Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der
TaurusHolding von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen. Der
Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB
einzustehen hat, hat Angaben über Millionenkredite, die die Deutsche
Bundesbank der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, nicht entgegen § 14
Abs. 2 Satz 5 KWG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im
Folgenden: a.F.) offenbart oder verwertet.
(1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KWG a.F. hatte die Deutsche Bundesbank
die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen, wenn einem
Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten so genannte Millionenkredite
gewährt wurden. Die Benachrichtigung umfasste nach § 14 Abs. 2 Satz 2
KWG a.F. nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers
und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.
(2) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen
Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen
in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen
Kenntnis zu nehmen (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG
2. Aufl. § 55b Rdn. 3 m.w.Nachw.; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135,
140).
Daran fehlt es hier. Der Beklagte zu 2), dessen Kenntnis der Bundesbankmitteilungen
über Millionenkredite im Revisionsverfahren zugrunde
zu legen ist, hat sich in dem Interview weder zur Gesamtverschuldung
der Kirch-Gruppe oder einer ihr angehörenden Gesellschaft
noch zur Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen geäußert. Der Gesamtbetrag
der gewährten Kredite und die Anzahl der beteiligten Unternehmen
ließen sich aus seinen Interviewäußerungen auch nicht mittelbar
entnehmen oder erschließen. Die Aussage, "der Kredit, den wir haben,
ist ... zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren
Bereich", erlaubt entgegen der von Professor Dr. T. in seinem
vom Kläger vorgelegten Parteigutachten vertretenen Ansicht auch im Zusammenhang
mit anderen Interviewäußerungen offensichtlich keinen
Schluss auf die konkrete Gesamthöhe der der Kirch-Gruppe oder einer
ihr angehörenden Gesellschaft gewährten Kredite oder gar auf die Anzahl
der kreditgewährenden Unternehmen. Überdies hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 nur die Antwort des Beklagten zu 2) auf
die letzte Interviewfrage für klagebegründend und allein maßgeblich erklärt
und daran auch später festgehalten.
(3) Eine unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank
übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten
Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar
gemacht werden (vgl. BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/
Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 5; Lenckner/Perron, in:
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 355 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. § 204 Rdn. 3; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, 140). Das
ist der Fall, wenn ein Kreditinstitut eine Information, die es durch die
Deutsche Bundesbank über Millionenkredite eines Kreditnehmers bei einer
anderen Bank erhält, nicht ausschließlich zu bankinternen Zwecken
der Kreditgewährung oder -verweigerung nutzt, sondern sonst wie eigennützig
verwendet (Janssen, in: Park, Kapitalmarkt-Strafrecht § 55a KWG
Rdn. 5). Erforderlich ist insoweit allerdings stets, dass der Täter ein gewinnorientiertes
Ziel verfolgt (BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in:
Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 6).
Daran fehlt es hier. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass
der Beklagte zu 2) Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die Gesamtverschuldung
und die Anzahl der beteiligten Unternehmen für eigene
oder fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht hätte, geschweige
denn, dass er mit seinen Äußerungen die Erzielung eines Ge-
winns der Beklagten zu 1) oder eines anderen Unternehmens beabsichtigt
habe. Es ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
zutreffend ausgeführt hat, nicht einmal ein Zusammenhang zwischen den
Mitteilungen der Deutschen Bundesbank nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG
a.F. und der Interviewäußerung des Beklagten zu 2) zu erkennen.
dd) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004
geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 19 Satz 1 UWG a.F.
ist ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte zu 2) hat kein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis des Klägers oder der TaurusHolding mitgeteilt.
Gemäß § 17 Abs. 1 UWG a.F. macht sich strafbar, wer als Angestellter
eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs
Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Vorschrift schützt damit
das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers, also den Inhaber
des Geschäftsbetriebes (Großkommentar/Otto, § 17 UWG Rdn. 4, 6;
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 25. Aufl. § 17 Rdn. 2; Köhler/Piper,
UWG 3. Aufl. § 17 Rdn. 2; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823
Rdn. 199; s. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 93/63,
GRUR 1966, 152, 153; OLG München NJW-RR 1996, 1134).
Das ist hier nicht der Kläger, die TaurusHolding oder eine der konzernangehörigen
Gesellschaften, sondern ausschließlich die Beklagte zu
1). Dass sie der PrintBeteiligungs GmbH vertraglich zur Verschwiegenheit
verpflichtet war, führt entgegen der Ansicht von Tiedemann
(ZIP 2004, 294, 296) nicht etwa dazu, dass §§ 17 Abs. 1 und 19 Satz 1
UWG a.F. für den Kläger oder die TaurusHolding Schutzgesetzcharakter
erlangen. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, kein Geheimnis offenbart. Das Kreditengagement
der Beklagten zu 1) bei der PrintBeteiligungs GmbH sowie
dessen Absicherung durch ein Pfandrecht an Aktien der Axel Springer
AG waren der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der Kreditwirtschaft,
durch Presseveröffentlichungen bereits bekannt.
ee) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem Recht
oder dem der Zedentin, der TaurusHolding, gegen die Beklagte zu 1) aus
§ 1 UWG a.F. besteht ebenfalls nicht. Nach § 1 UWG a.F. kann - unter
anderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt,
die gegen die guten Sitten verstoßen. Inhaber eines solchen Anspruchs
kann nur ein Mitbewerber sein, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
zu dem unlauter Handelnden oder zu dem von ihm geförderten
Unternehmen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist
gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen
innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen
und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen,
d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile
vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste
II, vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903
- Vanity-Nummer und vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, NJW 2004, 3032,
3033 - Werbeblocker). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis fehlt es
hier.
(1) Der Kläger selbst ist als Gesellschafter und Geschäftsführer
der TaurusHolding und anderer konzernangehöriger Gesellschaften kein
Mitbewerber der Beklagten zu 1) oder von Unternehmen, an denen sie
beteiligt ist oder zu denen sie Kundenbeziehungen unterhält. Daran ändert
auch der Besitz aller Anteile der TaurusHolding nichts. Die Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft ist keine gewerbliche oder geschäftliche
Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung (Senatsurteil vom 8. November
2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen).
(2) Auch die TaurusHolding steht als Konzernobergesellschaft
nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten zu 1) oder
zu einem Unternehmen, dessen Wettbewerb durch die Äußerungen des
Beklagten zu 2) angeblich gefördert werden sollte. Die TaurusHolding
selbst war nicht operativ tätig, sondern nahm nach den Angaben des
Klägers als Obergesellschaft Koordinations- und strategische Verwaltungsaufgaben
der Kirch-Gruppe wahr. Ob konzernangehörige Gesellschaften
der Gruppe wie etwa die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA oder
die PayTV Plattform Premiere Mitbewerber von Unternehmen waren, an
denen die Beklagte zu 1) beteiligt ist oder die sie angeblich zu fördern
trachtet, ist ohne Belang. Dadurch wird kein konkretes Wettbewerbsverhältnis
zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding begründet,
sondern nur zwischen Beteiligungsunternehmen der Beklagten zu 1) und
einzelnen konzernangehörigen Unternehmen der Kirch-Gruppe. Das
konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger bewusst ausge-
nutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten auf eine bestimmte
Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), ist
auch dann zu beachten, wenn es um die Aktivlegitimation von Ansprüchen
aus § 1 UWG a.F. geht.
ff) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt,
dass dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem
Recht der TaurusHolding ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1
BGB gegen die Beklagte zu 1) zusteht.
(1) Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des
Eingriffs in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
des Klägers oder der TaurusHolding ist aufgrund der Antwort
des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Interviewpartners nicht begründet
worden.
(a) Ein solcher Anspruch des Klägers aus eigenem Recht setzt
voraus, dass dieser selbst im Februar 2002 Inhaber eines eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs war. Das ist jedoch weder vorgetragen
noch ersichtlich.
Gewerbebetriebe unterhielten vielmehr lediglich die Gesellschaften
der Kirch-Gruppe. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als alleiniger
Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementärin der Taurus-
Holding sowie als Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co.
KG und der PrintBeteiligungs GmbH nicht selbst Inhaber eines Gewerbebetriebs.
Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kaufmann
im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB
(vgl. BGHZ 104, 95, 98; 121, 224, 228; 132, 119, 122; BGH, Urteil vom
15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648). Nur die GmbH
selbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran
ändert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den Geschäftsführer
nichts. Das Halten von GmbH-Anteilen ist keine gewerbliche Tätigkeit,
sondern reine Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung
einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit
(BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223; Senatsurteile vom 27. Juni
2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 und vom 8. November 2005
- XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wird ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, der
die korporative Haftungsbeschränkung genießt, im Wirtschaftsleben danach
rechtlich grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 14
BGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm
den besonderen Vermögensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs nach ständiger Rechtsprechung genießt,
zu versagen. Die gegenteilige, in der Literatur (Spindler, in: Bamberger/
Roth, BGB § 823 Rdn. 105 Fn. 527) als "sehr zweifelhaft" bezeichnete
Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1991, 928,
929) ist systemwidrig. Sie würde zu einer für den Schuldner unzumutbaren
Doppelhaftung führen. Überdies trägt sie dem Umstand nicht Rechnung,
dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
von der Rechtsprechung zur Füllung von Schutzlücken als sonstiges
Recht im Sinne eines Auffangtatbestands entwickelt worden ist. Für
einen eigenen Schutz des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach
§ 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bedürfnis, da er mittelbar von einem
Anspruch profitiert, der der ihm gehörenden GmbH bei einem
rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
zusteht.
(b) Der Kläger hat auch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding
keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs der Beklagten
zu 1) in deren Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
(aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die
Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz
ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359,
361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom
10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041). Ein solcher
Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit § 824
BGB sowie gegebenenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB den
Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen
durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleisten
(BGHZ 65, 320, 328; 138, 311, 315; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1979
- VI ZR 230/77, NJW 1980, 881, 882 und vom 10. Dezember 1991
- VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312).
Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur
für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen
(BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/
Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/
Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst
recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die
wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines
konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325,
328).
Die vom Kläger beanstandete Antwort des Beklagten zu 2) auf die
dritte Frage des Interviewpartners enthält, wie bereits dargelegt, im ersten
Satz ("Das halte ich für relativ fraglich") sowie im dritten Satz ("Es
können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie
gesagt haben - Stützung interessieren") Meinungsäußerungen und im
zweiten Satz ("Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass
der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere
Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen") nach den, wie
dargelegt, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die
Behauptung wahrer Tatsachen. § 824 BGB steht der Anwendung des
§ 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht entgegen.
(bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem
Recht der TaurusHolding scheitert aber an der fehlenden Rechtswidrigkeit
eines Eingriffs.
(aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt
und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der
im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben
(BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318). Dabei sind vor allem
grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen.
Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und
bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und
nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn
die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst
wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges
Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (vgl. BVerfG
NJW-RR 2004, 1710, 1712).
Dagegen fallen die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische
Person des Privatrechts wie die Beklagte zu 1) berufen kann
(BVerfGE 21, 271, 277; 80, 124, 131; BVerfG NJW-RR 2004, 1710,
1711). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen
Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann
das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung
findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 Abs. 1
BGB gehört. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass
der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf
jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem
Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken
setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses
Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung
selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.;
68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414;
st.Rspr.).
Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der
freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93,
266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.). Für Tatsachenbehauptungen
gilt dies allerdings nicht in gleicher Weise. Im Gegensatz zur Äußerung
einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer
Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1,
8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.). Enthält eine Äußerung erwiesen falsche
oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht
der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende
Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfGE 85, 1, 17;
90, 241, 248 f.). Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen
werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es
sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre
und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse
der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG
NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110).
(bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt gegenüber der TaurusHolding
ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.
Der Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach
§ 31 BGB einzustehen hat, hat, wie dargelegt, im ersten Satz seiner
Antwort auf die letzte Interviewfrage die Bereitschaft der Kreditwirtschaft,
dem Kläger oder Gesellschaften seiner Gruppe zusätzliche Kredite zur
Verfügung zu stellen, skeptisch eingeschätzt und diese Beurteilung im
letzten Satz seiner Antwort bekräftigt. Es handelt sich dabei um Äußerungen,
die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Sie
betrafen die die Öffentlichkeit wesentlich berührende, in Zeitungen und
Zeitschriften behandelte Finanzkrise der Kirch-Gruppe, die nach Ausübung
der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von
767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview dramatisch geworden
war. Die Krise und das Schicksal der Kirch-Gruppe interessierte, auch
wenn dies in dem Interview nicht besonders zum Ausdruck gekommen
ist, nicht nur Wirtschaftskreise, sondern ein breites Publikum, da die
Kirch-Gruppe wegen ihrer Beteiligung an Fernsehsendern und Verlagen
ein wesentlicher Faktor in der deutschen Medienbranche und für die
Meinungsbildung von Bedeutung war. Einschränkend ist insoweit allerdings
zu berücksichtigen, dass die die Öffentlichkeit in besonderem Maße
berührende Frage der Auswirkungen einer möglichen Insolvenz der
Kirch- Gruppe auf die Medienlandschaft nicht Gegenstand des Interviews
und insbesondere der Antworten des Beklagten zu 2) war. Vielmehr hat
sich der Beklagte zu 2) als Organ der Beklagten zu 1) unter anderem über
ein konkretes Kreditverhältnis der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs
GmbH geäußert.
Ob auch für die mit den vorgenannten Äußerungen eng verbundenen,
zur Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen des Beklagten
zu 2) im zweiten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage die Vermutung
für das Recht der freien Rede gilt, bedarf keiner Entscheidung.
Denn die darin enthaltene Behauptung, die Banken einschließlich der
Beklagten zu 1) seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unter-
nehmensgruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel
zur Verfügung zu stellen, war, wie bereits darlegt, nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. Wahre
Aussagen müssen aber, wenn sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat-
oder Vertraulichkeitssphäre betreffen, nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in der Regel hingenommen werden, auch
wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
Die zur Klärung der Reichweite des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb gebotene Abwägung der kollidierenden Interessen
und Güter führt hier nicht ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis.
Die Finanzkrise der Kirch-Gruppe und die Zurückhaltung der
Banken, auf unveränderter Basis, d.h. ohne Umstrukturierung der Gruppe,
zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, waren nicht nur der
Kreditwirtschaft, sondern einer breiten Öffentlichkeit aufgrund von Berichten
in Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Jedoch musste den Äußerungen
des Beklagten zu 2), wie dargelegt, angesichts seiner damaligen
Stellung als Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) entnommen
werden, dass auch die Beklagte zu 1) auf unveränderter Basis zu weiteren
Krediten nicht bereit sei. Diese kreditgefährdenden Äußerungen erlangten
besondere Bedeutung und Wirkung dadurch, dass es der Beklagte
zu 2), Vorstandssprecher der größten deutschen Bank und Wirtschaftsführer
mit hoher Sachkompetenz und großem Ansehen, war, der
sie machte. Sie wurde verstärkt dadurch, dass er sie, für einen Bankier
ungewöhnlich, in einem Fernsehinterview und zu einem Zeitpunkt tat, in
dem die Finanzkrise der Kirch-Gruppe nach Ausübung der Put-Option
durch den Springer Verlag dramatisch geworden war. Dies ist bei der
erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen,
weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) deswegen großer Aufmerksamkeit
gewiss und geeignet waren, dem Kläger und seiner Gruppe die
Aufnahme zusätzlicher dringend benötigter Kredite weiter zu erschweren.
Die Rechtswidrigkeit der inhaltlich zutreffenden Äußerungen des Beklagten
zu 2) im Verhältnis zur TaurusHolding kann damit unter Berücksichtigung
der Vermutung zugunsten der freien Rede in allen die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Fragen sowie des Rechts, wahre Tatsachen äußern
zu dürfen, aber nicht begründet werden.
Die Beklagte zu 1) unterhielt, was von wesentlicher Bedeutung ist,
ebenso wie der Beklagte zu 2) keinerlei rechtliche Beziehungen zur TaurusHolding.
Auch Kreditvertragsverhandlungen hatte es mit ihr nicht gegeben.
Die Beklagten traf deshalb insoweit anders als gegenüber der
konzernangehörigen PrintBeteiligungs GmbH keine Pflicht zur Interessenwahrung,
Rücksichtnahme und Loyalität. Dass die TaurusHolding
Konzernobergesellschaft der Kirch-Gruppe war, ändert nichts. Das konzernrechtliche
Trennungsprinzip, das der Kläger zur Haftungsbeschränkung
genutzt hat, ist auch hier uneingeschränkt zu beachten. Der TaurusHolding
standen die Beklagten danach rechtlich als beliebige Dritte
gegenüber, die von ihrem Recht, sich zu einer die Öffentlichkeit interessierenden
Finanzkrise eines in der damaligen deutschen Medienlandschaft
bedeutsamen Konzerns zu äußern, Gebrauch machten. Wollte
man dies anders sehen, würde der Beklagten zu 1) wegen ihrer Bedeutung
in der deutschen Kreditwirtschaft sowie dem Beklagten zu 2) wegen
seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher und seines Ansehens
insbesondere in Bank- und Wirtschaftskreisen das Recht abgesprochen,
ihre Meinung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage
öffentlich zu äußern, ohne durch vertragliche Loyalitätspflichten gebunden zu sein, und sie damit von der Teilnahme an der laufenden öffentlichen
Diskussion ausschließen, obwohl für diese in einer Demokratie gerade
Äußerungen sachkompetenter und im Licht der Öffentlichkeit stehender
Persönlichkeiten und Entscheidungsträger wichtig sind. Dies ist
mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar.
(2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder
der TaurusHolding, dieses in seiner Ausprägung als sozialer Geltungsanspruch
als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil
vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643), besteht nicht.
(a) Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines
Rahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grundsätzlich erst durch
eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen
Seite bestimmt werden (vgl. BGHZ 73, 120, 124; BGH, Urteil vom
29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894 und vom
9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764). Bei dieser Abwägung
kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstandeten
Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt.
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt
ab. Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit
sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen,
in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den
Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90,
241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und
NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).
(b) Der zweite Antwortsatz des Beklagten zu 2) auf die letzte Interviewfrage,
enthält, wie bereits ausgeführt, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts wahre Tatsachenbehauptungen.
Der Kläger und die TaurusHolding haben sie deshalb unter
dem Blickwinkel ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. Eine Fallgestaltung,
bei der dies ausnahmsweise anders zu sehen wäre, liegt nicht
vor. Insoweit kann auf die Ausführungen, mit denen ein rechtswidriger
Eingriff der Beklagten in das Recht der TaurusHolding am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden ist (II. A. 3. b) ff) (1)
(b) (bb) (bbb)), verwiesen werden.
Soweit die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und
dritten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage Meinungsäußerungen
enthalten, sind sie, wie dargelegt, durch das Recht der Beklagten zur
freien Meinungsäußerung gedeckt und deshalb nicht geeignet, das Persönlichkeitsrecht
des Klägers oder der TaurusHolding zu verletzen.
(c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als
der Kläger meint, nicht etwa von Grundsätzen ab, die der VI. Zivilsenat in
seinem Urteil vom 8. Februar 1994 (VI ZR 286/93, WM 1994, 641 ff.) aufgestellt
hat. Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des
VI. Zivilsenats, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil massive
Kritik gestoßen ist (Staudinger/Hager, Bearb. 1999 § 823 Rdn. C 32;
Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 131; Erman/Schiemann,
BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 71; Siegmann ZIP 1994, 651, 653; Hager
ZHR 158 (1994), 675, 684; Junker ZIP 1994, 1499; Leßmann
DZWiR 1994, 331, 333; Lutter AG 1994, 347; Ehmann WuB IV A. § 823
BGB 2.94; Hirte EWiR 1994, 469, 470; Marly LM § 823 (Ah) BGB
Nr. 110), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens
verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der für Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durchführt,
den im Bundesanzeiger vollständig veröffentlichten Jahresabschluss
eines mittelständischen, nicht im Licht der Öffentlichkeit stehenden
Bauunternehmens in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand
seiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervorhebung
kritischer Werte auf tatsächliche oder vermeintliche Schwachstellen
der finanziellen Lage des Unternehmens hinweist, dieses den
Seminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorführt.
Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundlegend.
Der Beklagte zu 2) hat sich mit seiner Antwort auf die letzte Frage
des Interviews zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden wirtschaftlichen
Frage geäußert und dabei unter Verzicht auf Details eine
kurz begründete Einschätzung abgegeben. Die von ihm zur Stützung
seiner Auffassung herangezogenen wahren Tatsachen betrafen eine im
Licht der Öffentlichkeit stehende bedeutende Gruppe der Medienbranche
und waren überdies, anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen
Fall, aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften einer breiten
Öffentlichkeit im Wesentlichen bereits bekannt. Ein mit der gezielten
Durchleuchtung der finanziellen Situation eines mittelständischen Bauunternehmens
vergleichbarer Hinweiseffekt (Prangerwirkung), auf den der
VI. Zivilsenat wesentlich abgestellt hat, kann der Äußerung des Beklagten
zu 2) deshalb entgegen der Ansicht von Petersen (BKR 2004, 47, 48)
nicht beigemessen werden.
gg) Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) auch keinen Schadensersatz
gemäß §§ 826, 31 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist zu
dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen
nicht ausreichen, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des
Klägers oder der TaurusHolding durch den Beklagten zu 2) anzunehmen.
Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf einem
Rechtsfehler beruht. Sie versucht lediglich, die auf beweislosen Mutmaßungen
beruhende Beurteilung des Klägers, dass die Interviewäußerung
des Beklagten zu 2) bewusst auf die Zerschlagung der Kirch-Gruppe
ausgerichtet gewesen sei, an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts
zu setzen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben.
B. Revision des Klägers
Auch die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Seine
Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs
GmbH begründet; der Beklagte zu 2) haftet aus § 823 Abs. 1 BGB unter
dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs
GmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Übrigen
stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding
noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten
zu 2) zu.
1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu
2) auf vertraglicher Grundlage bestehen nicht.
a) Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung (§ 280
Abs. 1 BGB) scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger
selbst, der TaurusHolding sowie der PrintBeteiligungs GmbH und dem
Beklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen gegeben sind. Ein Vertragsverhältnis,
und zwar einzig ein Darlehensvertrag, bestand lediglich
zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH.
b) Auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss
(§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) kommt entgegen der Ansicht des Klägers
nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2) hat bei der Anbahnung des
Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH
nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich
(BGHZ 56, 81, 84; 74, 103, 108; 129, 170; 159, 94, 102), in besonderem
Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach
dem eigenen Vorbringen des Klägers sind die Darlehensvertragsverhandlungen
nicht vom Beklagten zu 2), sondern vom damaligen Leiter
der Niederlassung München der Beklagten zu 1) geführt worden. Ob und
wie der Beklagte zu 2) bankintern oder im Vorfeld an der Kreditentscheidung
beteiligt war, ist im Rahmen des § 311 Abs. 2 BGB ohne Belang.
Nach Abschluss des Darlehensvertrages kann, wie unter II. A. 3.
a) näher dargelegt, von neuen Vertragsverhandlungen in den Jahren
2001 und 2002, aus denen sich eine vorvertragliche Verpflichtung ergeben
könnte, die Kreditwürdigkeit des Klägers, der TaurusHolding oder
der PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gefährden, entgegen der Ansicht
des Klägers nicht einmal für die Beklagte zu 1) ausgegangen werden,
geschweige denn für den Beklagten zu 2).
2. Aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) steht dem Kläger
ein Schadensersatzanspruch nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs
GmbH unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu (§ 823 Abs. 1 BGB).
a) Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., § 15 Abs. 1 UWG a.F, § 17 UWG a.F.,
§ 19 Satz 1 UWG a.F., § 186 StGB, § 187 StGB, § 55a KWG oder § 55b
KWG, aus § 1 UWG a.F. und aus § 826 BGB bestehen gegen den Beklagten
zu 2) nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten
Anspruchsgrundlagen aus den unter II. A. 3. b) aa) - ee) und gg) dargelegten
Gründen nicht gegeben sind.
b) Gleiches gilt aufgrund der Ausführungen unter II. A. 3. b) ff) (1)
und (2) auch für Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter
dem Gesichtspunkt des Eingriffs des Beklagten zu 2) in das Recht an
einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers oder
der TaurusHolding sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Kläger selbst war, wie dargelegt, im Februar 2002 nicht
Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der TaurusHolding
scheitert an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Und
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben,
weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) wahr und von seinem Recht
zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind.
c) Gegeben ist dagegen ein Schadensersatzanspruch des Klägers
aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1
BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs
GmbH an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
der neben dem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1)
besteht (s. II. A. 2. c)).
123 aa) Die inkriminierten Interviewäußerungen des Beklagten zu 2)
stellen einen betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar.
Sie gefährden, wie dargelegt, ihre Kreditwürdigkeit, beeinträchtigen unmittelbar
die Geschäftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen
Kreditgebern und damit die ungestörte Fortführung und Entfaltung der
PrintBeteiligungs GmbH (vgl. BGHZ 8, 142, 144 f.; Bütter/Tonner
BKR 2005, 344, 350).
bb) Anders als im Verhältnis zur TaurusHolding sind die Äußerungen
auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Interessen
der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen nicht nur zivil-,
sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen
kann sich der Beklagte zu 2) für seine Äußerungen nicht mit Erfolg auf
das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen.
Insoweit fällt neben der bereits erörterten (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb)
(bbb)) Schwere des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb entscheidend ins Gewicht, dass in die Güter- und
Interessenabwägung zusätzlich vertragliche Pflichten einzubeziehen
sind.
Aufgrund des Darlehensvertrages mit der PrintBeteiligungs GmbH
bestanden für die Beklagte zu 1) Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten.
Diese beinhalten, ohne dass sich die Beklagte zu 1) auf
das Recht der freien Meinungsäußerung berufen könnte, wie dargelegt,
unter anderem die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit der PrintBeteiligungs
GmbH nicht zu gefährden. Diese Verpflichtung ist durch das Verhalten
des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB
einzustehen hat, verletzt worden. Zwar begründet der Darlehensvertrag
für den Beklagten zu 2) unmittelbar keine Rechte und Pflichten. Den Beklagten
zu 2) traf aber aufgrund seiner damaligen Stellung als Organ der
Beklagten zu 2) die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen,
was die Beklagte zu 1) schädigen, insbesondere sie einem Schadensersatzanspruch
der PrintBeteiligungs GmbH in Millionenhöhe aussetzen
konnte. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) schützt den Beklagten zu 2) insoweit nicht, da es kein vertragswidriges
Verhalten erlaubt. Insbesondere war er als Organ der Beklagten zu
1) in Bezug auf die PrintBeteiligungs GmbH zur Zurückhaltung im Umgang
mit kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet. Umgekehrt
durfte diese sich darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) und
ihre Organe sich an diese Verpflichtung hielten.
Dies darf bei der gebotenen Abwägung der Interessen der PrintBeteiligungs
GmbH einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits trotz
des Prinzips der Relativität von Schuldverhältnissen entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben. Es geht nicht
an anzunehmen, Pflichten seien nur an den Unternehmensträger, nicht
aber an das Organ adressiert, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer eigenen
deliktsrechtlichen Haftung des Organs mit dem Argument zu leugnen,
dessen Verhalten sei Handeln der juristischen Person selbst, so
dass das Organ seinem Unternehmen gar nicht selbstständig gegenübertrete
(vgl. MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 399). Ange-
sichts der Einheit der Rechtsordnung erscheint es außerdem widersprüchlich,
ein und dasselbe Verhalten des Beklagten zu 2), für das die
Beklagte zu 1) haftet, im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und
der PrintBeteiligungs GmbH ebenso wie im Innenverhältnis zwischen den
beiden Beklagten als pflichtwidrig anzusehen, im Verhältnis zwischen
dem Beklagten zu 2) und der PrintBeteiligungs GmbH dagegen als
rechtmäßig.
Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in
dessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1
BGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich
so verhalten, wie es eine natürliche Person tun würde. Andernfalls liefe
der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr,
eher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche
Person sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln uneingeschränkt
einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der
vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem
oder den für sie handelnden Organen verboten.
Nach diesen Grundsätzen steht einer Haftung des Beklagten zu 2)
wegen eines unerlaubten Eingriffs in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb kein Hinderungsgrund entgegen. So wie die
Beklagte zu 1) den Vertragsbruch gegenüber der PrintBeteiligungs
GmbH nicht mit Hilfe des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigen kann, ist auch das Handeln des
Beklagten zu 2) selbst nicht gerechtfertigt. Der Einwand, dass er keine
Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sei, greift
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr war es seine
ureigene Aufgabe, als Organ der Beklagten zu 1) dafür zu sorgen, dass
sie die darlehensvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß
erfüllt und dass die PrintBeteiligungs GmbH keinen Schaden erleidet.
Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich zumindest
fahrlässig über sie hinweggesetzt. Dass ein solches Verhalten von
vornherein keinen Schutz verdient, sondern grundsätzlich eine eigene
deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB auslöst, liegt auf der Hand
und ist auch in der gesellschaftsrechtlichen Literatur bislang nicht in Frage
gestellt worden.
Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten
werden, die PrintBeteiligungs GmbH sei durch ihren
Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu
1) ausreichend geschützt, eines ergänzenden Anspruchs gegen den Beklagten
zu 2) bedürfe es nicht. Die damit angesprochene Subsidiarität
des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nur gegenüber
Ansprüchen gegen denselben Anspruchsgegner. Wollte man dies anders
sehen, könnte der Inhaber eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB auch
auf verjährte oder nicht werthaltige Ansprüche etwa gegen eine vermögenslose
juristische Person verwiesen werden.
III.
Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen war das angefochtene
Urteil daher teilweise aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten
zu 1) und 2) war darauf zu beschränken, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche
lediglich aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs
GmbH zustehen, nicht jedoch solche aus eigenem Recht oder aus
abgetretenem Recht der TaurusHolding.
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