eBay-Powerseller als Unternehmer
Gericht
OLG Koblenz
Art der Entscheidung
Berufungsbeschluss
Datum
17. 10. 2005
Aktenzeichen
5 U 1145/05
Wer im Internet-Auktionshaus ebay als „Powerseller“ auftritt, muss im Streit, ob ein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, beweisen, dass er kein Unternehmer i. S. von § 14 BGB ist. Die Besonderheiten derartiger Geschäfte rechtfertigen eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers.
Lehnt der ebay-Erstbieter die Erfüllung des Kaufvertrags ab, muss der Verkäufer zur Schadensminderung den weiteren Bietern alsbald ein Angebot unterbreiten und darlegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen insgesamt erfolglos waren. Das gilt erst recht bei Anhaltspunkten für shill-bidding (Hochtreiben des Kaufpreises durch Eigengebote über einen Zweitaccount).
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat im Ergebnis richtig entschieden.
Bei dem Rechtsgeschäft der Parteien handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Dem Bekl. stand daher ein Widerrufsrecht zu ( §§ 312 d, 355 BGB ), von dem er auch wirksam, insbesondere fristgemäß Gebrauch gemacht hat.
Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Kl. ( § 312 b I, 14 BGB ). Das LG ist insoweit von einem Anscheinsbeweis ausgegangen. Das begegnet Bedenken, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt.
Gleichwohl ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, weil hier zu Gunsten des Bekl. eine Umkehr der Beweislast geboten ist.
Grundsätzlich hat der Verbraucher, der sich auf § 312 d BGB stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.
Das ist bei Verträgen anders, die über die Internet – Plattform Ebay zustande kommen. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es praktisch nicht möglich, einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internet – Plattform nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene, sondern auch fremde Sachen verkauft, die dann regelmäßig ohne weitere Beteiligung des Ebay – Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben oder übersandt werden. Der Verkäufer wird in derartigen Fällen vom Auktionshaus lediglich in dessen E – mail Bestätigung des Vertragsschlusses namhaft gemacht; ansonsten tritt er nicht in Erscheinung.
Diese den Internet – Handel über Ebay kennzeichnende unzureichende Transparenz gebietet es, einem Anbieter, der sich vor Abschluss des betreffenden Vertrages bei Ebay den Status eines
Powersellers
hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen. Bei den so genannten Powersellern handelt es sich um einen im Vergleich zu den sonstigen Nutzern kleinen Kreis von Anbietern, die pro Monat einen bestimmten Umsatz erzielen oder mindestes eine bestimmte Anzahl von Artikeln verkaufen. Pressemitteilungen und sonstigen Verlautbarungen des Auktionshauses Ebay ist zu entnehmen, dass die weit überwiegende Zahl der Powerseller zweifelsfrei professionelle Händler und damit Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
Diese objektiven Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Senats eine Beweislastumkehr. Daher muss ein als Powerseller registrierter Anbieter im Rechtsstreit nachweisen, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Diesen Beweis hat der Kl. nicht geführt. Seinen hierzu unterbreiteten Prozessvortrag hat der Senat geprüft; er hält das Vorbringen für nicht geeignet, unternehmerisches Handeln zu widerlegen.
Daneben begegnet auch die Schadensberechnung Bedenken (§ 254 II Satz 1 BGB am Ende). Der Vertrag wurde am 3. 3. 2004 geschlossen; am 9. 3. 2004 stand sein Scheitern fest. Der Senat weiß, dass Verkäufer in derartigen Fällen über Ebay ein Vertragsangebot an Zweit- und Drittbieter etc. unterbreiten können. Dass der Kl. den unterlegenen Bietern derartige Angebote ohne Erfolg gemacht hat, ist nicht zu ersehen. Ein derartiges Angebot hätte im Erfolgsfall einen erheblich niedrigeren Schaden hinterlassen.
Falls der Kl. derartige Angebote gemacht hat, muss er mitteilen, wer die weiteren Bieter ( Nutzernamen bei Ebay ) waren und welchen Bietern er seinerzeit ein konkretes Vertragsangebot erfolglos unterbreitet hat. Immerhin wurden ja 35 Gebote abgegeben.
Dies gilt um so mehr, als nach den vorgelegten Dokumenten und den vom Berichterstatter des Senats kurzerhand eingesehenen Bewertungen aller im angefochtenen Urteil angesprochenen Ebay – Nutzer ( die sämtlich vom weiteren Handel ausgeschlossen sind ! ) Anhaltspunkte für so genanntes „shill – bidding“ bestehen (Hochtreiben des Gebotspreises über einen Zweitaccount). Den nach dem Urteilstatbestand unstreitigen Feststellungen des LG zu den weiteren vom Kl. benutzten Accounts ist der Berufungsführer nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten. Diese Feststellungen des LG sind daher bindend.
Die Ausführungen der Berufung zur Verfristung des Widerrufs hat der Senat geprüft; sie sind nicht stichhaltig. ...
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