Widerspruchs-Mangel bei Insolvenz
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
23. 02. 2006
Aktenzeichen
303 52 823.0/16
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Markeninhaberin fällt die Vollmacht des Vertretungsberechtigen weg. Ein vor erneuter Vollmachtserteilung eingelegter Widerspruch ist unwirksam.
Der Widerspruch aus der Marke 729 405 wird verworfen.
Gründe:
Der Widerspruch gilt als nicht erhoben, weil ein wirksamer Widerspruch nicht vorliegt. Gemäß § 41 MakenG ist im Register unter der Nummer 303 52 823 die oben abgebildete Marke registriert. Die Einlegung des Widerspruchs erfolgte innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 durch die Kanzlei ... für die Firma ... aufgrund der Marke 729 405 "Perfector". Dieser Schriftsatz enthält u.a. als Inhaberin der Widerspruchsmarke die Firma ...,die Angabe der Vertreter-Nummer und die Nummer der allgemeinen Vollmacht. Zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung war die Firma ... in das Markenregister eingetragen. Deren Berechtigung zur Erhebung des Widerspruchs wird von dem Vertreter der Gegenseite ausdrücklich bestritten (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, .7. Aufl., § 42 Rdn. 15). Weiterhin wird der Mangel der Vollmacht geltend gemacht (§ 81 Abs. 3 Satz 1 MarkenG).
Die in § 28 MarkenG enthaltene Vermutung des im Markenregister Eingetragenen zur Widerspruchsberechtigung ist widerlegt, wenn die mangelnde Berechtigung feststeht, was dann auch im kursorischen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGH GRUR 1998, 699 - SAM).
Der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Markenstelle mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 unter Vorlage des Gerichtsbeschlusses mitgeteilt, dass am ... das Vermögen der Firma ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die in die Insolvenzmasse fallende Rechte, wozu auch die streitgegenständliche Widerspruchsmarke gehört, auf den Insolvenzverwalter über mit der Folge, dass nicht mehr die Markeninhaberin, sondern allein der Insolvenzverwalter handlungsbefugt ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist weiterhin die Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten erloschen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 32 Rdn. 99; § 81 Rdn. 25).
Hinsichtlich der Umformierung von der ... in die ... handelt es sich um einen identitätswahrenden Formwechsel. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. Juni 2003 ist die Vollmacht des bis dahin Bevollmächtigten der ... erloschen. Hieraus ergibt sich, dass die ... bzw. deren Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung nicht widerspruchsberechtigt waren. Zu diesem Zeitpunkt wäre nur der Insolvenzverwalter selbst oder sein bestellter Vertreter zur Erhebung des Widerspruchs befugt gewesen.
Die auf das Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgelegten Unterlagen belegen nicht, dass der Widerspruch im Auftrag des Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt ... eingelegt wurde. Vor allem kann das Schreiben vom 08.03.2005 die Markenstelle nicht davon überzeugen, dass zum Zeitpunkt. der Einlegung des Widerspruchs, am 10. Mai 2004, der Insolvenzverwalter eine Vollmacht erteilt hatte. Die Heilung des Mangels durch die spätere Genehmigung der Widerspruchseinlegung durch die Vertreter der Widersprechenden vom Insolvenzverwalter mit der Vollmacht vom 08.03.2005 scheidet aus, weil eine solche Genehmigung im Falle der hier fehlenden Prozeßfähigkeit keine rückwirkende Kraft hat.
Somit war innerhalb der gesetzlichen Frist eine wirksame Widerspruchseinlegung durch den Berechtigten nicht erfolgt.
Nach alledem gilt der Widerspruch als nicht wirksam erhoben.
Einer Sachentscheidung über den Widerspruch im Sinne der Vorschriften des Markengesetzes § 9 Abs. 1 Nr. 2 bedarf es daher nicht.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 63 Abs. 1 MarkenG) besteht bei der gegebenen Sachlage kein Anlass.
Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Markenstelle für Klasse 16
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