Abzug Neu für Alt bei Parkettfußboden

Gericht

AG Wipperfürth


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 03. 2006


Aktenzeichen

9 C 442/05


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäss § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der eingeklagte restliche Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 372,07 EUR nicht zu.

Dieser Anspruch ist nämlich durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Parketts erloschen. Wie sich aus den eingereichten Fotografien mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, weist das Parkett Beschädigungen auf, welche über die normale vertragsgemäße Nutzung - auch bei ca. 5-jähriger Mietzeit - eindeutig hinausgehen; zum anderen sind hier erhebliche Oberflächenbeschädigungen zu erkennen, die sich unter anderem in farblichen Abweichungen zeigen. Die Oberflächenbeschädigungen gehen soweit, dass zum Teil bereits die Holzfarbe nicht mehr zu erkennen ist. Aufgrund dessen hat die Klägerin gemäss § 280 Abs. 1 BGB entsprechenden Schadensersatz in Gestalt der Kosten für das Abschleifen und das Versiegeln des Parketts zu leisten. Bei der Schätzung der entsprechenden Kosten (§ 287 Abs. 1 ZPO) ist von der eingereichten Rechnung der Fir¬ma ... auszugehen; danach belaufen sich die entsprechenden Kosten auf Brutto 619,44 EUR. Selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges Neu für Alt ergebe sich ein Ersatzbetrag, welcher sich zumindest in Höhe der Klageforderung bewegt. Der Klagebetrag, gegen welchen aufgerechnet wird, macht ca. 60 % der Reparaturkosten aus. Ein über 40 % hinausgehender Abzug Neu für Alt ist nicht zu machen. Das Ge¬richt geht davon aus, dass ein Parkettfussboden ungefähr alle 18 Jahre abzuschleifen ist. Ein über 40 % hinausgehender Abzug Neu für Alt wäre daher nur dann angebracht, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zeitpunkt des letzten Abschleifens mehr als 7 Jahre zurückgelegen hätte. Dies lässt sich jedoch dem Vortrag keiner der beiden Parteien entnehmen; die Klägerin trägt nicht vor, vor welcher - längeren - Zeit ein Abschleifen stattgefunden haben soll.

Es fehlt daher an Anhaltspunkten für eine Schätzung (§ 287 ZPO) eines höheren Abzuges neu-für-alt als in Höhe von ca. 40 %. Mithin ist davon auszugehen, dass den Beklagten im Hinblick auf das Parkett ein Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe der Klageforderung zustand mit der Folge, dass diese im Wege der Aufrechnung erloschen ist.

Die Berechtigung der übrigen von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen kann daher dahinstehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert: unter 600,00 €.

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht