Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung einer Gegendarstellung abgewiesen
Gericht
OLG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
07. 03. 2006
Aktenzeichen
14 W 9/06
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21.11.2005 - 2 O 276/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Mit Urteil vom 05.08.2005 (AS. 91/109) hatte das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... in näher bezeichneter Schrift eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, wegen deren Inhalts auf AS. 93 verwiesen wird. Da die Gegendarstellung bis dahin noch nicht veröffentlicht worden war, hat der Antragsteller unter dem 22.08.2005 beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Zwangsgeld festzusetzen (AS. 137/139). Nachdem der Senat die Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Landgerichts durch Beschluß vom 07.09.2005 -14 U 173/05 - (AS. 181) ohne Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt und mit rechtskräftigem Urteil vom 11.11.2005 (AS. 203/207) das erstinstanzliche Urteil teilweise - nämlich in bezug auf die Schriftgröße - abgeändert hatte, hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers vom 22.08.2005 durch am 24.11.2005 zugestellten (AS. 269) Beschluß vom 21.11.2005 (AS. 197/199) mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei durch das genannte Senatsurteil rückwirkend beseitigt worden.
Dagegen richtet sich die am 06.12.2005 beim Landgericht Offenburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers (AS. 279/281). In der Ausgabe Nr. 25 der ... - Erstverkaufstag: 03.12.2005 - wurde die Gegendarstellung den im Senatsurteil vom 11.11.2005 enthaltenen Anordnungen entsprechend abgedruckt (vgl. AS. 293). Nachdem der Antragsteller klargestellt hatte, daß sich die von ihm unter dem 16.12.2005 abgegebene Erledigungserklärung (AS. 313) nicht auf den Zwangsgeldantrag vom 22.08.2005, sondern auf einen späteren Antrag bezogen habe (AS. 353), hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluß vom 01.02.2006 nicht abgeholfen (AS. 355/357).
2. Das gem. § 793 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollstreckungstitel, auf den sich der Zwangsgeldantrag vom 22.08.2005 bezog, und damit auch die Grundlage für die Verhängung eines Zwangsgeldes durch seine im Berufungsverfahren mit Senatsurteil vom 11.11.2005 erfolgte Abänderung rückwirkend beseitigt worden. Dies bedeutet, daß die Antragsgegnerin zu einem Abdruck in der durch das erstinstanzliche Urteil angeordneten Form - nämlich in der sich aus dem Urteil des Landgerichts ergebenden Schriftgröße - nicht verpflichtet war. Damit ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ausgeschlossen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rdn. 14 zu § 888). Das Landgericht hat den hierauf gerichteten Antrag vom 22.08.2005 somit zu Recht zurückgewiesen.
3. Demgemäß war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Zum Beschwerdewert vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rdn. 16 zu § 3 (Stichwort "Zwangsvollstreckung").
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