Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Erben

Gericht

BVerwG


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 10. 2005


Aktenzeichen

7 C 8.05


Leitsatz des Gerichts

Der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten kann vermögensrechtliche Ansprüche auch dann selbstständig geltend machen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der in Chemnitz gelegenen Grundstücke Z. Straße 244 und Z. Straße 246.

Herr G. war Miteigentümer der genannten Grundstücke je zur Hälfte. Er wurde 1957 von Frau G. und deren Tochter Frau E. beerbt. Alleinerbin der 1968 verstorbenen Frau G. war deren Tochter.

Nachdem Frau E. 1958 aus der DDR geflohen war, wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Karl-Marx-Stadt zum Treuhänder der Miteigentumsanteile der Frauen G. und E. bestellt. Der Treuhänder veräußerte die Anteile in den Jahren 1971 und 1972 an das Eigentum des Volkes.

Erbin der 1989 verstorbenen Frau E. wurde auf Grund letztwilliger Verfügung die Klägerin. In dem Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde Rechtsanwalt W. bestellt.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 8. Oktober 1990 meldete die Klägerin als Erbin nach Frau E., geborene G., vermögensrechtliche Ansprüche unter anderem betreffend Grundbesitz in Chemnitz an, welchen sie bezeichnete mit: "Z. Straße 44/46". Dem Schreiben waren einige Anlagen beigefügt: Ein Schreiben vom Januar 1950 hat den Betreff: "Löschungsbewilligung einer Grundschuld … eingetragen auf Bl. 226 des Grundbuches für B., Eigentümer ( Herr) G., Chemnitz, Z. Straße 244". In einem Schreiben des Rates der Stadt Chemnitz vom April 1950 ist von der "Löschungsbewilligung der auf den Grundstücken Z. Straße 44/46 ruhenden Hypotheken" die Rede. Auf dieses Schreiben nimmt ein weiteres Schreiben vom April 1950 Bezug, das überschrieben ist mit: "Löschungsbewilligung für die auf den Blättern 226, 227, 228, 229 und 230 des Grundbuches für B. eingetragene Grundschuld …". Auf den Blättern 227 bis 230 des Grundbuches für B. waren die Flurstücke Nr. 138, 139, 140 und 141 dieser Gemarkung eingetragen, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Grundstück Z. Straße 246 heute in den Grundbuchblättern Nrn. 571 bis 574 des Grundbuches von B. erfasst bilden.

1998 führte die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte aus, den Anlagen zum Anmeldeschreiben vom 8. Oktober 1990 lasse sich entnehmen, dass sich die vermögensrechtlichen Ansprüche auf die Grundstücke Z. Straße 244 und 246 bezögen.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke Z. Straße 244 und 246 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Rückübertragungsantrag sei nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a VermG gestellt worden. Vor Ablauf der Frist sei allein die Rückübertragung der Grundstücke Z. Straße 44 und 46 beantragt worden.

Im Jahr 2000 wurde eine Teilfläche des Grundstücks Z. Straße 244, Flurstück 135 investiv veräußert. Sie trägt jetzt die Flurstücksbezeichnung 135/1.

Mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. Oktober 2002 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1998 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Anspruch auf hälftige Auskehr des Verkaufserlöses aus dem Kaufvertrag vom 11. Januar 2000 sowie sämtlicher zugehöriger Nachträge hat, soweit er auf das Flurstück 135/1 entfällt,

sowie die Beklagte zu verpflichten, einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Flurstück 135/2 sowie an sämtlichen in den Grundbuchblättern Nrn. 571 bis 574 des Grundbuches von B. verzeichneten Flurstücken an die Klägerin zurückzuübertragen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 stimmte der Testamentsvollstrecker der vermögensrechtlichen Antragstellung der Klägerin sowie der gerichtlichen Geltendmachung der Restitutionsansprüche durch die Klägerin in deren eigenem Namen zu.

Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Die Klägerin habe vermögensrechtliche Ansprüche an den genannten Vermögenswerten nicht innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 VermG angemeldet. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Klägerin im Oktober 1990 habe die genannte Frist nicht wahren können. Die Klägerin sei auf Grund der Testamentsvollstreckung von der Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen gewesen. Da Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2003 BVerwG 7 C 63.02 (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 27) als Nachlassforderungen zu behandeln seien, liege deren Geltendmachung und Verfolgung allein im Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers. Auch die nachträgliche Genehmigung des Testamentsvollstreckers habe die Frist des § 30 a Abs. 1 VermG nicht wahren können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Sie sei trotz Anordnung der Testamentsvollstreckung berechtigt gewesen, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Anmeldung sei auch entgegen der im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung bestimmt genug gewesen.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und führt aus, wegen der Anordnung der Testamentsvollstreckung habe die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche nicht wirksam anmelden können. Auch im Übrigen liege keine wirksame Anmeldung innerhalb der Frist des § 30 a VermG vor. Insoweit wird im Wesentlichen die Begründung des Bescheides wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht sei auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung etwaigen Ausschlussgründen gemäß den §§ 4 und 5 VermG nicht nachgegangen. Hinsichtlich einer Teilfläche des Flurstücks 138 liege der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG vor. Schließlich habe es die Lagebezeichnung Z. Straße 246 nie gegeben. Die Flurstücke 138 bis 141 seien unbebaut gewesen. Die Flurstücke 140 und 141 lägen nicht an der Z. Straße.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint, trotz Testamentsvollstreckung habe die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche selbstständig geltend machen können.

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu Unrecht hat es angenommen, der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten könne vermögensrechtliche Ansprüche nicht selbstständig geltend machen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet sei (vgl. 1.). Der Senat kann nicht in der Sache selbst abschließend entscheiden. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ).

1. Der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten kann vermögensrechtliche Ansprüche auch dann selbstständig und im eigenen Namen im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Insbesondere kann er seine Ansprüche anmelden und bei Ablehnung seines Antrags Widerspruch und Verpflichtungsklage erheben. Die Vorschriften des BGB über die Testamentsvollstreckung, die dem entgegenstehen könnten (§§ 2205 und 2212 BGB), sind weder unmittelbar (vgl. a) noch analog (vgl. b) anwendbar.

a) Die Vorschriften über die Testamentsvollstreckung sind nicht unmittelbar anwendbar. War der Geschädigte vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes bereits verstorben, entstand der Rückübertragungsanspruch erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten. Die vom Vermögensgesetz erfassten Enteignungsmaßnahmen sind dinglich wirksam. Der zurückbegehrte Vermögenswert ist mit der schädigenden Maßnahme aus dem Vermögen des Geschädigten ausgeschieden. Der entzogene Vermögensgegenstand gehörte deshalb in Erbfällen vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes nicht dem Nachlass an. Das gleiche gilt bei derartigen Erbfällen für den Restitutionsanspruch. Der Erbe ist dann als Rechtsnachfolger Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall VermG BVerwG 7 C 63.02 a.a.O., S. 51).

b) Vorschriften über die Testamentsvollstreckung, die die Rechte des Inhabers des vermögensrechtlichen Anspruchs einschränken oder ausschließen könnten, sind auch nicht entsprechend anwendbar.

Wem die verfahrensrechtliche Befugnis zukommt, einen Antrag zu stellen und da¬durch ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachgesetz, ergänzend nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Nur soweit Lücken bleiben, können zu ihrer Ausfüllung die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts herangezogen werden.

Das Vermögensgesetz sagt zwar nicht ausdrücklich, wer einen Antrag auf Rückübertragung zu stellen befugt ist. Das Gesetz geht aber erkennbar als selbstverständlich davon aus, dass die Antragsbefugnis dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG zukommt. Schon nach der ausdrücklichen Regelung der Anmeldeverordnung konnten Berechtigte vermögensrechtliche Ansprüche anmelden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AnmVO). Deren Antragsbefugnis wollte der Gesetzgeber mit der später erlassenen Bestimmung des § 30 VermG nicht einschränken.

Aus dem Urteil des Senats vom 8. Mai 2003 BVerwG 7 C 63.02 (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 27) folgt nichts anderes. Dort hat der Senat sich mit der umge¬kehrten Fallgestaltung befasst, dass bei bestehender Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker, nicht aber der Berechtigte selbst den Anspruch angemeldet hat. Ob bei bestehender Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker den Anspruch wirksam anmelden kann, ist im Vermögensgesetz nicht geregelt. Das Ver¬mögensgesetz ist insoweit lückenhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vor¬schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, unter anderem § 2205 BGB, entsprechend herangezogen, weil die Besonderheiten des Vermögensgesetzes einer solchen Lü¬ckenfüllung nicht entgegenstehen. Meldet dagegen ein Berechtigter vermögensrechtliche Ansprüche an, ist er nach dem Vermögensgesetz hierzu befugt und fehlt es an einer Lücke, die durch die analoge Anordnung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Testamentsvollstreckung geschlossen werden könnte.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Zwar hat die Klägerin ihre vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der Grundstücke Z. Straße 244 und 246 innerhalb der Ausschlussfrist des § 30 a VermG angemeldet (vgl. a). Ob die Klage im Übrigen begründet ist, kann aber ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht beurteilt werden (vgl. b).

a) Die Anmeldung vom 8. Oktober 1990 wirkte fristwahrend. Dies ergibt deren Auslegung.

Die Auslegung von Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich eine Aufgabe des Tatsachengerichts. Allerdings kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen, wenn das Tatsachengericht bei der rechtlichen Würdigung der Anmeldung eine gesetzliche Auslegungsregel verletzt hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 BVerwG 7 C 8.00 Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht wie hier eine Erklärung überhaupt nicht ausgelegt hat.

Die Auslegung der Anmeldung ergibt, dass die Grundstücke Z. Straße 244 und 246 beansprucht werden. Die Klägerin hat in dem Anmeldeschreiben zwar die Grundstücke Z. Straße 44 und 46 und nicht die von ihr wirklich begehrten Grundstücke Z. Straße 244 und 246 genannt. Diese falsche Bezeichnung ist aber unschädlich. Denn die Klägerin hat in dem Anmeldeschreiben auch ausgeführt, dass sie als Rechtsnachfolgerin von Frau E., geb. G., Ansprüche anmeldet. Dem Antrag waren Anlagen beigefügt, die sich ausdrücklich auf das Grundstück Z. Straße 244 und auf die Flurstücke, die das Grundstück Z. Straße 246 bilden, beziehen. Der wirkliche Wille der Klägerin, wie er sich aus dem Inhalt und dem Zweck der Anmeldung sowie den beigefügten Unterlagen objektiv ergibt, geht deshalb dahin, dass die Rückübertragung der Grundstücke Z. Straße 244 und 246 beantragt wird. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 BVerwG 7 C 8.00 (a.a.O.) ausgeführt: "Da die Möglichkeit eines Irrtums bei der Hausnummer eines vor Jahrzehnten enteigneten Grundstücks besonders nahe liegt …, sind entsprechende Angaben, auch wenn sie vermeintlich präzise erscheinen, mit Zurückhaltung zu würdigen. Entsprechend dem Zweck des Vermögensgesetzes, dem Berechtigten oder seinem Rechtsnachfolger wegen bestimmter Schädigungen von Vermögensgegenständen Wiedergutmachung zu gewähren, ist bei der Auslegung einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in erster Linie an den namentlich bezeichneten Berechtigten anzuknüpfen; denn dieser oder sein Rechtsnachfolger sind vorzugsweise imstande, zur Klärung bestehender Zweifel über Art, Umfang und Lage des beanspruchten Vermögensgegenstands beizutragen." Wie in dem damals entschiedenen Fall hat die Klägerin hier außer dem Namen der Geschädigten die Gemeinde und die Straße angegeben, in der die Grundstücke belegen sind. Aus ihrer Anmeldung geht auch hervor, dass sie Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken beansprucht, die früher im Eigentum ihrer Erblasserin standen und in der Z. Straße in Chemnitz liegen. Darüber hinaus sind in den Anlagen zur Anmeldung ausdrücklich die wirklich begehrten Grundstücke benannt.

Der Einwand der Beklagten, anders als in dem durch das genannte Urteil entschiedenen Fall habe die Anmelderin hier Hausnummern eindeutig bezeichnet und nicht mit der alternativen Angabe von Hausnummern eine Unsicherheit in der Bezeichnung der verlangten Vermögensgegenstände kundgetan, deshalb sei der vorliegende Fall anders zu entscheiden, geht fehl. In dem genannten Urteil hat der Senat eine Auslegung der Anmeldung im Einzelfall vorgenommen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn ein in der damaligen Entscheidung genannter Punkt nicht vorliegt, eine Auslegung mit einem entsprechenden Ergebnis nicht möglich ist.

b) Ob die Grundstücke einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen und ob Restitutionsanschlussgründe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 VermG vorliegen, kann ohne weitere Sachaufklärung nicht beurteilt werden. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). In weiteren Verfahren wird das Verwaltungsgericht auch den Einwänden der Beklagten nachgehen und klären müssen, unter welchen Bezeichnungen sich die seinerzeit entzogenen Grundstücke jetzt verbergen.

Sailer
Kley
Herbert
Krauß
Neumann

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 296 406,12 € festgesetzt.

Sailer
Krauß
Neumann

Vorinstanzen

VG Chemnitz vom 27.01.2005 Az.: VG 5 K 1872/02

Rechtsgebiete

Erbrecht

Normen

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 BGB §§ 2205 und 2212