Girovertrag, Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen, Pfändung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
08. 11. 2005
Aktenzeichen
XI ZR 90/05
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom
1. März 2005 aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts
Regensburg vom 27. Mai 2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und
Rechnung zu legen über die gepfändeten Konten mit
den Nummern 4... und 8... ab Zustellung
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am
7. April 2003 mittels Herausgabe vierteljährlicher
Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung
von 30 € pro Auskunftserteilung.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten
bleibt dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz
trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonten die beklagte
Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe
von 2.031,81 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung
gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden:
Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das
Amtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher
bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung
zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt
es:
"Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die
Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe
des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften
mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Datums,
die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum
und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüs-
sen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. Zudem
wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten
bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind."
Im April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beiden Girokonten
wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf,
die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe eigene
vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend
mache.
Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunftserteilung und Rechnungslegung
über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Herausgabe
der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse, Zahlung eines
bezifferten Teilbetrages von 1.870,60 € sowie einen weiteren, nach Auskunftserteilung
noch zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er
ist der Meinung, die Beklagte habe ihm aufgrund des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses umfassend und unentgeltlich Auskunft über
die gepfändeten Konten mittels Herausgabe von Rechnungsabschlüssen
und Kontoauszügen zu erteilen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß
zur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag
eingelegt, sie lediglich zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährlicher
Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür
anfallenden Kosten von 30 € pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das
Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
im Umfang ihres Berufungsantrages weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht
anerkannt. Die entsprechenden Rechte des Vollstreckungsschuldners
seien als unselbständige Nebenrechte zur Hauptforderung
aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenrechte schlössen
den Anspruch auf Herausgabe regelmäßiger Kontoauszüge ein.
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch die
Auskunftserteilung entstehenden Kosten durch den Kläger. Ein vertraglicher
Anspruch gemäß §§ 669, 670 BGB bestehe nicht, weil der Kläger
keinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenrechte
geltend mache. Auch die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811
Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der
Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO, die hier entsprechend anwendbar
seien, ergebe sich ebenfalls keine Kostenpflicht des Gläubigers.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings rechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche
Urteil nicht deshalb aufgehoben hat, weil das Amtsgericht über den Antrag
auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil entschieden
hat. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage
nach § 254 ZPO, die der Kläger mit einer bezifferten Teilklage verbunden
hat, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren entschieden
wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsacheanspruch besteht
nicht (BGHZ 107, 236, 239; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 254
Rdn. 3, 7, 9 m.w.Nachw.). Eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen
ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begründete Auffassung
des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe aufgrund des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher
Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse über die gepfändeten Konten
gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu.
a) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsgericht den Anspruch
des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen
aus dem Girovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli
1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099) gleichgesetzt mit dem als
Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubi-
ger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli
2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Zwischen diesen beiden
unterschiedlichen Auskunftsansprüchen ist aber streng zu unterscheiden,
auch wenn beide Ansprüche auf § 666 BGB basieren (vgl.
Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; Staudinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259
Rdn. 20; Terpitz WuB VI E. § 829 ZPO 6.88; Vollkommer WuB VI E.
§ 829 ZPO 1.04).
aa) Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptanspruchs auf
den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab,
Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschluss
vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Er
folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung
eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Staudinger/
Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20). Besteht der gepfändete
Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuldners
kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins
Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger übergehen
(LG Itzehoe WM 1988, 994, 996; LG Aachen JurBüro 1991, 873,
875; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis
Rdn. 2/1186 m.w.Nachw.; Sühr WM 1985, 741, 742). Diesen unselbständigen
Nebenanspruch macht der Kläger - was das Berufungsgericht verkannt
hat - mit seiner Klage nicht geltend.
bb) Der Kläger verfolgt damit vielmehr den Anspruch der Schuldnerin
auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Dabei
handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girover-
trag (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus,
dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern
er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten
über die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse
geführt hat (Senatsurteile BGHZ 107, 104, 108 und vom 30. Januar 2001
- XI ZR 183/00, WM 2001, 621). Dieser Anspruch besteht daher auch
dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (Bach-Heuker, in: Hellner/
Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1182; Staudinger/
Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 103).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger
dieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen
und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat
schließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtsprechung
und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im
Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfändungsgläubiger
übergeht (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Hildesheim
JurBüro 1988, 547, 549; LG Itzehoe WM 1988, 994; LG Aachen
JurBüro 1991, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; AG
Meldorf SchlHA 1987, 152 und WM 1987, 1503; Bach-Heuker, in:
Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1187 f.; Brehm, in:
Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 80; Canaris, Bankvertragsrecht
3. Aufl. Rdn. 193; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 357 Rdn. 8; Staudinger/
Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 120;
Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18;
MünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250; Zöller/
Stöber, ZPO 25. Aufl. § 829 Rdn. 33 "Kontokorrent" Buchst. d; Vollkom-
mer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244, 245;
AG Rendsburg WM 1987, 1179; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Grdz. § 704 Rdn. 87; Musielak/Becker,
ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 18).
aa) Ginge der selbständige und umfassende Auskunftsanspruch
des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen
erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch
auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr
durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind.
Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren,
welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben
wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch
dieser zugrunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des Anspruchs
auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gutschrift
erfüllt worden ist (Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und
Bankpraxis Rdn. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubiger sich
dadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners
informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte
darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit
würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige,
von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung
hinauslaufen (AG Meldorf WM 1987, 1503; Engel BKR 2003,
878, 879; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss
und Drittschuldnererklärung 6. Aufl. S. 141; Sühr WM 1985, 741, 743;
Weber WuB VI E. § 829 ZPO 3.87).
bb) Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der
Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse kann auch
nicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zahlungsanspruchs
und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige.
Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre
Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer sich die
erforderlichen Informationen und Urkunden - aufgrund der weiten Definition
dieser Urkunden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB
53/03, WM 2003, 625, 626) gegebenenfalls auch Kontoauszüge (Brehm,
in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 836 Rdn. 14 Fn. 43; Musielak/Becker,
ZPO 4. Aufl. § 836 Rdn. 7) - beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte,
die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund
des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen.
cc) Dem vollständigen Übergang des Anspruchs auf Herausgabe
der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf den Pfändungsgläubiger
steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Möglichkeit
genommen würde, einen Kontokorrentabschluss im Sinne des § 355
HGB herbeizuführen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; Bach-Heuker, in:
Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188), weil für das
Saldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig
bleibt (vgl. Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis
Rdn. 2/1188; MünchKommHGB/Hefermehl, § 357 Rdn. 10; Staub/
Canaris, HGB 4. Aufl. § 357 Rdn. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber
nicht hinreichend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die
Höhe der gepfändeten Beträge informiert (LG Stuttgart Rpfleger 1994,
471, 472; Engel BKR 2003, 878, 879). Er hätte nicht mehr die Möglich-
keit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbuchungen oder
durch § 850 k ZPO oder § 55 SGB I geschützte Gutschriften erfolgt sind.
c) Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch unter
Berücksichtigung von Ziffer 10 des von der beklagten Sparkasse nicht
angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu. Danach
erstreckt sich "die Pfändung des Hauptanspruchs ... auch auf die
Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes
...". Hauptanspruch ist dabei der gepfändete Auszahlungsanspruch
der Schuldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut ("Nebenrechte",
"insbesondere") muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach
§§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf
Auskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten
Hauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als
Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag.
Das gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind (LG Frankfurt
a.M. WM 1986, 1008; LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; LG Aachen
JurBüro 1001, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; Bach-
Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1188;
MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/
Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250). Zumindest ist der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss insoweit nicht klar und bestimmt. Dies geht
zu Lasten des Klägers.
Dass in Ziffer 10 Satz 2 unter anderem die Herausgabe von Kontoauszügen
angeordnet wird, ändert im Ergebnis nichts. Insoweit ist
schon nicht hinreichend klar, dass sich diese Anordnung an die Beklagte
richtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Schuldnerin jedenfalls
hinsichtlich eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von Kontoauszügen
mittels Kontoauszugsdrucker erfolgt und Auszüge nur übersandt
werden, wenn der Auszugsdrucker von der Schuldnerin über einen
längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies kann
die Beklagte auch dem Kläger entgegenhalten (Engel BKR 2003, 878,
879). Dass die Schuldnerin den Auszugsdrucker längere Zeit nicht betätigt
hat, ist nicht vorgetragen.
3. Soweit die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht die
Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse einschließt, kommt
eine Klageabweisung allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte das
amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten hat und das Berufungsgericht
an den Berufungsantrag der Beklagten gebunden war
(§ 528 Satz 2 ZPO).
a) Mit der beschränkten Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils
hat die Beklagte ein schlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu
Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Vor § 306 Rdn. 12) mit der Einschränkung
abgegeben, dass sie sich nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen
Erstattung von Kosten in Höhe von 30 € beugen will. Wenn der Kläger
- wie hier - auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, kann insofern
zwar kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Dennoch
ist die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Gericht entscheidet
nicht mehr über das materiell-rechtliche Bestehen des anerkannten
Hauptanspruchs, sondern lediglich über die Berechtigung des geltend
gemachten Gegenrechts (BGHZ 107, 142, 146 f.). Die Verurteilung zur
Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse ist daher - auch
wenn, wie dargelegt, ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch
nicht besteht - aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu Recht
erfolgt.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbehaltungsrecht
der Beklagten verneint. Die Beklagte ist berechtigt, die
Auskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts in Höhe von
30 € abhängig zu machen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung
der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse hat, handelt es sich um eine
freiwillige Leistung der Beklagten, für die sie auch ein von ihr zu bestimmendes
Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung
des verlangten Entgelts ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte
die Erteilung der Rechungsabschlüsse völlig verweigern könnte, kein
Raum. Ziffer 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine gerichtliche
Überprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger mangels Einbeziehung
nicht gelten.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der
Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
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