Verwirkung des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruchs
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
21. 10. 2005
Aktenzeichen
V ZR 169/04
Sollen mit dem aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Unterlassungsanspruch wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus; die im Rahmen des Einwands der Verwirkung für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen.
Das Fehlen einer notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung stellt für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nur ein Kriterium von mehreren dar. Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände, ausgerichtet am Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen", insbesondere unter Berück- sichtigung der nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 2 ist Nießbrauchsberechtigte eines Hausgrundstücks,
welches sie seit 1991 mit dem Kläger zu 1, ihrem Ehemann, bewohnt. Schräg
gegenüber auf der anderen Straßenseite befindet sich das Grundstück der Beklagten,
die dort ein von ihrem verstorbenen Ehemann übernommenes Fuhrunternehmen
betreibt.
Der Ehemann der Beklagten erhielt 1970 die Genehmigung zum Bau eines
Wohnhauses mit zwei Pkw-Garagen und zwei Lkw-Garagen „als Fuhrgeschäft“
sowie für eine oberirdische Heizöllagerung von 12.000 Litern. Das
Wohnhaus mit den zwei Pkw-Garagen wurde erstellt, die beiden Lkw-Garagen
hingegen nicht. Statt dessen legte der Ehemann der Beklagten Abstellplätze
für bis zu drei Lkw an. Er errichtete zudem eine 1972 nachträglich zugelassene
Eigenverbrauchstankstelle, die inzwischen stillgelegt wurde. Von einer 1978
erteilten Genehmigung für den Neubau einer Montagegrube machte er keinen
Gebrauch. Heute besteht der Fuhrpark aus zwei oder drei Lastkraftwagen, davon
mindestens zwei Tanklastzügen, die als Gefahrguttransporter eingesetzt
werden.
Seit 1998 wenden sich die Kläger mit zahlreichen Eingaben an Behörden
und an den Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg sowie
mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage vergeblich gegen den - zeitweilig bis
zu acht Lastkraftwagen umfassenden - Fuhrbetrieb. Sie fühlen sich durch An-
und Abfahrten der Lastzüge, durch Dieselabgase und insbesondere durch an
Samstagen ausgeführte Wartungs- und Reparaturarbeiten beeinträchtigt.
Das Landgericht hat die vorliegende Klage, mit der die Kläger die Verurteilung
der Beklagten zur Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks als
Fuhrbetrieb mit Tanklastzügen und Hängerzügen sowie für die Durchführung
von Reparatur- und Wartungsarbeiten verlangen, abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es bei der Prüfung der Wesentlichkeit
und der Ortsüblichkeit von Immissionen ein sachgerechter Ansatz,
ob die emittierende Anlage mit oder ohne behördliche Genehmigung betrieben
wird. Ein nicht genehmigter Betrieb könne nicht ortsüblich sein. Das Fehlen der
notwendigen Genehmigung spreche zudem so lange für eine Wesentlichkeit
der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, wie nicht feststehe, dass die
Anlage ohne Einschränkungen genehmigungsfähig sei. Nach den überzeugenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts in einem zwischen den Klägern
und der Gemeinde geführten Rechtsstreit sei der gesamte Fuhrbetrieb der Beklagten
materiell baurechtswidrig und in seiner Ausprägung nicht genehmigungsfähig.
Damit sei nach den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Darlegungs-
und Beweisregeln vorgegeben, dass von dem Betrieb der Beklagten
Einwirkungen ausgingen, welche die Benutzung des Grundstücks der Kläger
wesentlich beeinträchtigten. Da die Genehmigungsfähigkeit einer typisierenden
Betrachtung folge, komme es nicht darauf an, ob hier Lärmschutzvorschriften
eingehalten seien. Ob Immissionsunterlassungsansprüche verwirkt werden
könnten, brauche nicht entschieden zu werden, denn die Voraussetzungen für
eine Verwirkung lägen nicht vor.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht
eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit gegen Art. 103
Abs. 1 GG, § 139 ZPO verstoßen habe. Entgegen ihrer Ansicht war es nicht
verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der möglichen
Verwirkung des Unterlassungsanspruchs ihren Vortrag zu dem sogenannten
Umstandsmoment für nicht ausreichend hielt.
Zwar trifft es zu, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen
kann, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach
§ 139 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und
insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens
oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urt. v. 27. April
1994, XII ZR 16/93, WM 1994, 1823, 1824 m.w.N.). Aber diese Situation war
hier nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht, wie die Beklagte meint, die Klageabweisung
(auch) damit begründet, die Kläger müssten sich den Einwand
der Verwirkung entgegenhalten lassen. Vielmehr hat es den Gesichtspunkt der
Verwirkung lediglich angesprochen, ohne darüber eine Entscheidung zu treffen.
Zudem bestand für das Berufungsgericht auch deshalb keine Hinweispflicht,
weil das Problem der Verwirkung von Beginn an eine der zentralen Fragen
des Rechtsstreits und auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht war; dabei hat es den Parteien den
weiteren Verfahrenslauf aufgezeigt, falls der Gesichtspunkt der Verwirkung
nicht zum Tragen kommen sollte. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch
ohne richterlichen Hinweis gehalten, umfassend zu den beiden Elementen der
Verwirkung, dem Zeit- und dem Umstandsmoment, vorzutragen. Außerdem
schließt die Vorgehensweise des Berufungsgerichts die Annahme aus, es habe
eine Überraschungsentscheidung zu Lasten der Beklagten getroffen.
2. Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, der Anspruch der Kläger
gegen die Beklagte sei verwirkt. Allerdings kann hier offen bleiben, ob - wie
das Berufungsgericht gemeint hat - das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment
nicht erfüllt ist; denn es fehlt an dem ebenfalls notwendigen
Zeitmoment.
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit
seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung
darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr
geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu
und Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, siehe nur Senat, BGHZ 122,
308, 315 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003,
824). Die Verwirkung ist somit ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung
(§ 242 BGB); sie kann im gesamten Privatrecht eingewendet werden
(Senat, BGHZ 122, 308, 314). Verwirkt werden können nur subjektive Rechte,
weil nur bei ihnen davon gesprochen werden kann, ihre Ausübung stehe in Widerspruch
zu der länger andauernden Nichtausübung, die bei dem Schuldner
einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründet hat (BGH, Beschl. v.
1. Juli 1994, BLw 95/93, WM 1994, 1944, 1945). Der Verwirkung unterliegen
dingliche Rechte nicht, wohl aber die daraus folgenden Ansprüche (Bamberger/
Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 163; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl.,
§ 242 Rdn. 298; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 242 Rdn. 107; Soergel/
Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 335; Staudinger/J. Schmidt, BGB
[1995], § 242 Rdn. 538). Mithin bestehen keine Bedenken, auch die aus Besitz
bzw. Eigentum abgeleiteten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach
§§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB dem Einwand der Verwirkung auszusetzen
(vgl. Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556).
b) Bei Unterlassungsansprüchen der hier vorliegenden Art ist zu unterscheiden:
Sollen wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die
zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch
aus (Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO; Palandt/Heinrichs, aaO; ebenso
RG JW 1935, 1775 für den Schadensersatzanspruch). Die für die Beurteilung
des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es
in der Regel - mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen - an dem
Zeitmoment fehlt. Ob das auch für die Abwehr ununterbrochen andauernder
Einwirkungen gilt (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, WM 1995,
300, 301 für den Beginn der Ausschlussfrist des § 864 Abs. 1 BGB), kann offen
bleiben. Solche Immissionen sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung
der Benutzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks durch
Immissionen angenommen, die von dem Grundstück der Beklagten herrühren.
Die Feststellungen in dem Berufungsurteil rechtfertigen das nicht.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht - stillschweigend - davon
ausgegangen, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch nach §§ 862
Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1065 BGB gegen die Beklagte
als Betreiberin des störenden Fuhrunternehmens zustehen kann; richtig ist
auch, dass ein solcher Anspruch nicht nach § 864 Abs. 1 BGB durch Fristablauf
erloschen und die Zulässigkeit der Immissionen am Maßstab des § 906
BGB zu messen ist (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, WM
1995, 300, 301).
b) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht aber den Vortrag der Beklagten
für unerheblich gehalten, die von ihrem Grundstück ausgehenden Lärmemissionen
lägen unterhalb der in den Vorschriften der TA-Lärm für Mischgebiete
enthaltenen Grenzwerte. Das zeigt, dass das Berufungsgericht die für seine
Ansicht herangezogene Rechtsprechung des Senats missverstanden hat. Es
hat die für den Erfolg des Unterlassungsanspruchs notwendige Unterscheidung
zwischen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks und
einer ortsüblichen Benutzung des emittierenden Grundstücks (§ 906 Abs. 2
Satz 1 BGB) verkannt. In seinem Urteil vom 30. Oktober 1998 hat der Senat
nicht den Grundsatz aufgestellt, dass die von einem Betrieb auf ein Nachbargrundstück
einwirkenden Immissionen als wesentlich anzusehen sind, wenn
dieser bauplanungsrechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig
ist; vielmehr hat er es lediglich für rechtlich unbedenklich gehalten, bei der
Erheblichkeitsprüfung die Tatsache mit zu berücksichtigen, dass die für den
Betrieb notwendige behördliche Genehmigung fehlt (BGHZ 140, 1, 6 f.). Hinsichtlich
der ortsüblichen Benutzung des emittierenden Grundstücks hat der
Senat entschieden, dass eine vorhandene Genehmigung nicht automatisch die
Ortsüblichkeit begründet, sondern dafür nur einen Anhalt bietet; das Fehlen
einer notwendigen Genehmigung schließt allerdings die Ortsüblichkeit aus
(BGHZ 140, 1, 9), jedenfalls dann, wenn es auch an der Genehmigungsfähigkeit
fehlt (vgl. Wenzel, NJW 2005, 241, 245). Das verdeutlicht, dass bei der für
die Feststellung der Wesentlichkeit erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände
das Fehlen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung nur ein einzelnes
Kriterium ist. Es kann zu dem Ergebnis führen, dass die von dem Betriebsgrundstück
ausgehenden Emissionen die Benutzung des Nachbargrundstücks
nur unwesentlich beeinträchtigen und deshalb kein Unterlassungsanspruch des
Nachbarn besteht. Dass der Betrieb aus öffentlich-rechtlichen Gründen wegen
fehlender Genehmigung nicht aufrechterhalten bleiben dürfte, ist für die Beurteilung
der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks somit
nicht von alleiniger Bedeutung. Maßgeblich bleibt, ob im konkreten Fall von
dem Betrieb Immissionen ausgehen, die sich nach dem Empfinden eines "verständigen
Durchschnittsmenschen" als wesentlich darstellen (Senat
BGHZ 148, 261, 264 m.w.Nw.). Dabei können die nach § 906 Abs. 1 Satz 2
und 3 BGB maßgeblichen Regelwerke, in denen Grenz- oder Richtwerte für
Immissionen festgelegt sind, nicht außer Betracht gelassen werden.
4. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht dem Vortrag
der Beklagten nachzugehen haben, die von ihrem Grundstück ausgehenden
Lärmemissionen lägen unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte.
a) Trifft das zu, ist zunächst von der Unwesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung
für die Benutzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks
auszugehen (§ 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB); es ist dann Sache der Kläger,
Umstände darzulegen und zu beweisen, welche diese Indizwirkung erschüttern
(Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Dazu
haben sie bisher nichts vorgetragen, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen
sind, von der Beklagten wegen der fehlenden baurechtlichen Genehmigung die
Unterlassung der Benutzung des Grundstücks zum Befahren, Abstellen sowie
zur Reparatur und Wartung von Lastkraftwagen verlangen zu können. Insoweit
müssen die Kläger gegebenenfalls Gelegenheit zu weiterem Vortrag erhalten.
b) Bestätigt sich der Vortrag der Beklagten nicht, werden die maßgeblichen
Grenz- oder Richtwerte also überschritten, rechtfertigt das allerdings nicht
ohne weiteres die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks,
sondern indiziert lediglich das Vorliegen einer solchen (Senat,
grundstücks, sondern indiziert lediglich das Vorliegen einer solchen (Senat,
Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, aaO). Der Beklagten wird damit nicht
die Möglichkeit abgeschnitten, eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darzulegen
und zu beweisen.
c) Die indizielle Bedeutung der Einhaltung oder Nichteinhaltung von
Grenz- oder Richtwerten muss das Berufungsgericht beachten. Es kann im
Rahmen seines Beurteilungsspielraums unter Würdigung der Umstände des
Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen
Durchschnittsmenschen von dem Regelfall abweichen und trotz Unterschreitens
der Werte eine wesentliche Beeinträchtigung annehmen oder eine solche
trotz Überschreitens der Werte verneinen.
5. Das Berufungsgericht wird auch Feststellungen zu der Wesentlichkeit
der von den Klägern ebenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen durch
das Einsickern von Schweröl in den Boden und durch die Abgase der Lkw-
Motoren treffen müssen. Falls es wegen einer oder mehrerer Immissionen eine
wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des von den Klägern bewohnten
Grundstücks feststellt, wird es aufzuklären haben, ob sie durch eine ortsübliche
Benutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt wird und nicht durch
wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2
Satz 1 BGB). Verneint es die Ortsüblichkeit, muss es den Klägern die Möglichkeit
zu einer Anpassung ihres Unterlassungsantrags geben. Die Parteien und
das Berufungsgericht haben nämlich bisher übersehen, dass der Störer regelmäßig
zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen
kann, es also grundsätzlich ihm überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung
abwendet; daher kann der Beeinträchtigte in der Regel lediglich
die Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung
verlangen und der Urteilsausspruch nur allgemein auf Unterlassung von Störungen
bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03,
NJW 2004, 1035, 1037 m.w.N.). Hier haben die Kläger jedoch bisher die Verurteilung
der Beklagten zu einer konkreten Maßnahme beantragt, die das Berufungsgericht
auch ausgesprochen hat. Das ist aber nur dann zulässig, wenn
allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet
oder wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise
jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (Senat, Urt. v.
12. Dezember 2003, V ZR 98/03, aaO). Dazu fehlt es bisher an Parteivortrag
und an Feststellungen des Berufungsgerichts.
III.
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die
erforderlichen Feststellungen treffen kann.
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