Geltendmachung übergeleiteten Pflichtteilsanspruchs durch Sozialhilfeträger
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
19. 10. 2005
Aktenzeichen
IV ZR 235/03
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats
in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 7. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer
am 12. März 1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinderten
Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Beklagten
und der Behinderten starb am 23. Mai 2000. Der Kläger hat die
Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15. Januar
2002 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dagegen hat die Beklagte
Widerspruch eingelegt.
Die Eltern hatten am 25. August 1995 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament
errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben
einsetzten. In dem Testament heißt es weiter:
"Der überlebende Ehegatte von uns soll Vollerbe sein, so
dass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenvermögen
frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte
nach dem Tode des ersten Elternteils geltend
machen, verliert es beim Tod des länger lebenden Elternteils
seinen testamentarisch festgelegten Anspruch."
Am 11. August 1999 errichtete der Vater ein handschriftliches Testament.
Darin bestimmte er, dass seine behinderte Tochter als beschränkte
Vorerbin einen Erbteil von 60% ihres gesetzlichen Erbteils als
Barvermögen erhalten und die Beklagte "alles darüber hinausliegende"
erben sollte. Zugleich setzte er die Beklagte bezüglich des Erbteils ihrer
Schwester als Nacherbin ein und bestellte sie auf deren Lebenszeit zur
Testamentsvollstreckerin. Sie sollte nach ihrem Ermessen Sachleistungen
und Vergünstigungen erbringen, die geeignet sind, seiner behinderten
Tochter Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Diese Verpflichtung
sollte aber entfallen, sofern die Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet
würden.
Die Beklagte und ihre Schwester machten keine Pflichtteilsansprüche
geltend. Letztere bestätigte mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juni
1999, dass sie keine Pflichtteilsrechte in Anspruch nehmen wolle.
Der Kläger beziffert seine Leistungen, die er nach dem Tode der
Mutter für die Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 39
BSHG) bis Ende 2001 erbracht hat, auf 95.748,64 €. Er berechnet den
Pflichtteil nach einer Quote von 1/8 des Nachlasses mit 42.115,05 €.
Seine Zahlungsklage in dieser Höhe ist in beiden Instanzen erfolglos
geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in ZEV 2004,
24 m. Anm. Spall S. 28 und ZERB 2004, 201 m. Anm. Ivo S. 174, hält
den Kläger trotz der Anfechtung des Überleitungsbescheides für aktivlegitimiert.
Der Überleitung stehe auch nicht entgegen, dass es Pflichtteilsberechtigten
freistehe, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die
Sonderregelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG erlaube einem Sozialhilfeträger
grundsätzlich auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten
dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Hier gelte aber etwas anderes,
weil im gemeinschaftlichen Testament die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
nach dem erstversterbenden Elternteil mit dem Verlust
des testamentarisch festgelegten Anspruchs nach dem Tode des länger
lebenden Elternteils sanktioniert sei; insoweit entfalte das gemeinschaftliche
Testament Bindungswirkung, die die Verfügungsmacht des länger
lebenden Ehegatten eingeschränkt habe.
Die Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blick auf § 2306 BGB
unter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 368; 111, 36)
gebilligte Gestaltung so genannter Behindertentestamente wirksam. Das
gemeinschaftliche Testament werde davon ohnehin nicht berührt, so
dass es auf die Wirksamkeit des Testaments des Vaters nicht einmal ankomme.
Aufgrund der Sanktionsklausel wäre die Geltendmachung des
Pflichtteils nach dem Tod der Mutter wirtschaftlich einer Ausschlagung
der Erbschaft nach dem Tode des Vaters gleich gekommen. Da das Ausschlagungsrecht
gemäß § 2306 BGB als höchst persönliches Recht nicht
gemäß § 90 BSHG überleitbar sei, sei es gerechtfertigt, dass der Sozialhilfeträger
nicht anstelle des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil verlangen
dürfe, weil das mit dem Verlust eines späteren testamentarischen
Erbteils verbunden sei. Das wäre gleichbedeutend mit der (unzulässigen)
Überleitung des Ausschlagungsrechts.
Die behinderte Tochter müsse daher weiter darüber befinden können,
was aus ihrer Sicht für sie günstiger ist. Das sei hier zweifellos die
Entscheidung gegen den Pflichtteil gewesen, weil damit auf Dauer sichergestellt
sei, dass ihre persönlichen, durch die Sozialhilfe nicht gedeckten
Bedürfnisse befriedigt werden könnten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
1. Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts trifft zu. Der Kläger
ist infolge der Überleitung gemäß § 90 BSHG berechtigt, den streitgegenständlichen
Pflichtteilsanspruch unbeschadet der Anfechtung des
Überleitungsbescheides und unabhängig von den Vorstellungen der
Pflichtteilsberechtigten gerichtlich durchzusetzen.
Die Revisionserwiderung räumt ein, dass unter öffentlichrechtlichen
bzw. sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von einem wirksamen,
die Zivilgerichte bindenden Überleitungsbescheid auszugehen
ist, solange er nicht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall
der Nichtigkeit - durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche
Entscheidung aufgehoben ist (BGH, Urteile vom 13. Juli
2004 - VI ZR 273/03 - FamRZ 2004, 1569 unter II 2 b bb und 29. März
1985 - V ZR 107/84 - FamRZ 1985, 778 unter 1). Entgegen ihrer Ansicht
scheitert der Anspruchsübergang indes auch zivilrechtlich nicht, weil der
Pflichtteilsanspruch ein höchst persönliches Recht darstelle, welches
nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, jedenfalls aber nicht gegen
den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden könne.
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre
jüngst entschieden, dass der auf Enterbung beruhende Pflichtteilsanspruch,
wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von
diesem auch geltend gemacht werden kann, ohne dass es insoweit auf
eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Urteil vom
8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 = FamRZ 2005, 448
unter II 2 d; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29;
MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/
Roth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412
Rdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchinke,
Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994,
1264, 1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991), 526, 529; a.A. Muscheler,
Universalsukzession und Vonselbsterwerb 2002 S. 235; zur Berechtigung
von Unterhalts- und anderen Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten
vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993,
1920 unter II 1 und 2 b; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982,
2771 unter 2 b; vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter
2).
Das wird durch die Erwägungen der Revisionserwiderung nicht in
Zweifel gezogen.
Die grundsätzliche Überleitbarkeit von Pflichtteilsansprüchen des
Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist höchstrichterlich anerkannt
(vgl. nur BGHZ 123, 368, 379).
Die ausdrückliche Bestimmung in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, der
Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden kann, würde hingegen ihres Sinnes beraubt, wenn
man sie - wie es die Revisionserwiderung möchte - einschränkend dahin
verstehen wollte, dass der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer
persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung
übergeleitet werden könne. Der Gesetzgeber behandelt den So-
zialhilfeträger als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders als
andere Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten; infolge von § 90 Abs. 1
Satz 4 BSHG muss der Sozialhilfeempfänger strikter als etwa ein Unter-
haltsberechtigter auch Pflichtteilsansprüche vorrangig einsetzen (Senat
aaO). In Anbetracht dessen rechtfertigen Gründe der Rücksichtnahme
auf familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsberechtigten oder
Respektierung des geäußerten Erblasserwillens ein anderes, begrenzteres
Verständnis zum Einsatz dieses Vermögensteiles des Hilfeempfängers
nach der Überleitung nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Gründe,
die gegen die Überleitung des Ausschlagungsrechts sprechen, denn
für das Pflichtteilsrecht gibt es - anders als etwa für das Erbrecht
(§§ 1942 ff. BGB) - ein besonderes Ausschlagungsrecht nicht (Senat
aaO).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Wirksamkeit
der Pflichtteilssanktionsklausel bejaht. Auf seine nicht ganz unbedenklichen
Ausführungen zu der insofern gegebenen Bindungswirkung des
gemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2270, 2271 BGB (vgl. J. Mayer
in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 4. Aufl.
§ 2269 Rdn. 87) und der dadurch bewirkten Beschränkung der Verfügungsmacht
des Längstlebenden kommt es dabei nicht an. Die weitergehenden
Wirksamkeitszweifel der Revision gegenüber der Klausel sind allerdings
nicht begründet. Das gilt insbesondere für den angeblich fehlenden
Bezug der Pflichtteilsklausel zu künftigen testamentarischen Zuwendungen
des länger lebenden Ehegatten, die nicht vorgenommene
Schlusserbeneinsetzung und die rechtliche Selbständigkeit der beiden
letztwilligen Verfügungen.
Das Berufungsgericht konnte bei der von beiden Eltern gewählten
Pflichtteilsregelung rechtsfehlerfrei von einer wirksamen Sanktion ausgehen
mit Bezug auf ein - wie später auch erfolgt - vom Längstlebenden
zu errichtendes Testament zugunsten ihrer beiden Kinder. Derartige isolierte
oder reine Pflichtteilssanktionsklauseln sind üblich und können
Wirkungen auch für noch zu errichtende letztwillige Verfügungen entfalten
(vgl. nur J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, aaO § 2269
Rdn. 12 f., 83 ff., auch zu "fakultativen Ausschlussklauseln … in der
Form eines spezifizierten Änderungsvorbehalts"; vgl. ferner Langenfeld,
NJW 1987, 1577, 1581). Die gemeinschaftlich Testierenden können auf
die bindende Schlusserbeneinsetzung verzichten und lediglich schon eine
Sanktion festlegen, wenn der Längstlebende dem Erben später mehr
als den Pflichtteil zuwenden möchte. Dieser kann sich dann unbedenklich
auf die zuvor niedergelegte Sanktion beziehen, so wie er selbst eine
solche aussprechen kann, falls dies nicht bereits geregelt ist. Wirksamkeitsbedenken
an der hier von den Ehegatten gewählten und dem
Längstlebenden später eingehaltenen Gestaltung der letztwilligen Zuwendung
ihres Vermögens an ihre Kinder einschließlich der Sanktionierung
bestehen insoweit nicht.
3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden,
dass der Kläger wegen dieser Pflichtteilssanktionsklausel gehindert ist,
den Pflichtteil zu verlangen. Seine Auffassung, dieses Verlangen bedinge
zugleich den Verlust des vom Vater ausgesetzten Erbes, trifft nicht
zu.
Dem gemeinschaftlichen Testament und dem darauf aufbauenden
Testament des Ehemannes ist zu entnehmen, wie das Berufungsgericht
ebenfalls nicht verkennt, dass der Wille der Eltern darauf gerichtet war,
das der behinderten Tochter zugedachte, die Hälfte ihres gesetzlichen
Erbteils übersteigende Erbe möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträ-
gers zu bewahren. Damit ist die vom Kläger in seinem Überleitungsbescheid
vertretene Auffassung, mit der Geltendmachung des Pflichtteils
nach der Mutter habe sie auch nur einen - ebenfalls übergeleiteten -
Pflichtteilsanspruch nach dem Vater, nicht zu vereinbaren, wie der Senat
bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 8. Dezember 2004 (aaO unter
III) zu einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat. Anders als
die pflichtteilsberechtigte Schwester konnte der Sozialhilfeträger von der
Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs nicht durch die Aussicht abgehalten
werden, den der Behinderten von ihrem Vater zugedachten Erbteil
zu verlieren. Auf diesen Erbteil hätte er wegen der angeordneten
Testamentsvollstreckung ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB).
Bei wortgetreuem Verständnis der Klausel würde der Zugriff auf den
Nachlass der erstverstorbenen Mutter dem Sozialhilfeträger den an sich
versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztverstorbenen Vaters überhaupt
erst eröffnen. Anstelle einer solchen geradezu widersinnig erscheinenden
Auslegung ist eine am Gesamtzusammenhang der beiden
Testamente und den Vorstellungen der Eltern, hätten sie derartige Verständnismöglichkeiten
bedacht, orientierte einschränkende Auslegung
geboten, nach der der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der
Klausel ausgenommen ist (Senat aaO). Auf diese Weise scheidet
zugleich die von Testatoren ebenfalls regelmäßig nicht gewollte Einflussnahme
außenstehender Dritter auf die angeordnete Erbfolge aus,
die hier sonst dem Sozialhilfeträger durch die Überleitung und Geltendmachung
des Pflichtteils über die Sanktionsklausel ermöglicht würde. Eine
damit etwa einhergehende Bevorzugung des behinderten Kindes gegenüber
seinen Geschwistern, weil es trotz der Inanspruchnahme des
Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil den Erbteil im Schlusserbfall
behält, ist in solchen Fällen angesichts der ansonsten möglichen,
aber gerade nicht gewollten Konsequenzen grundsätzlich mit dem Erblasserwillen
zu vereinbaren. Für eine davon abweichende Vorstellung der
Eltern ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
4. Auf der Grundlage dieser Auslegung, die der Senat selbst vornehmen
kann, da insoweit weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt
(vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rdn. 10 m.w.N.), hat der
Kläger trotz der Überleitung erst nach dem zweiten Erbfall die Rechte
des pflichtteilsberechtigten Kindes erlangt, die ihm vor dem Tod des Vaters
zustanden (vgl. Senat aaO unter IV).
Der Senat kann in der Sache noch nicht abschließend entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der dem Kläger zustehende Pflichtteilsanspruch
vor allem wegen der Bewertung des Grundbesitzes in Bad W. der
Höhe nach umstritten ist und insoweit noch tatrichterlicher Aufklärung
bedarf.
Terno
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Wendt
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