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Gericht
AG Offenburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
07. 03. 2006
Aktenzeichen
2 C 601/05
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts hat nachweisen können, dass die seitens der Beklagten vorgenommene Abbuchung von ihrem Konto zu unrecht geschehen ist.
So bestreitet die Beklagte den Vortrag der Klägerin, zwischen Parteien sei zu keinem Zeitpunkt ein Abonnement bezüglich der Zeitschrift ... zustande gekommen. Vielmehr behauptet die Beklagte, die Klägerin habe ein Vorteilsangebot über die Agentur ... angenommen. Zwar ist auch die Beklagte den entsprechenden Beweis schuldig geblieben. Jedoch trägt zum einen die Beweislast vorliegend die Klägerin, da sie Schadensersatzansprüche geltend macht, zum anderen spricht der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten ihre Bankverbindungsdaten hat zukommen lassen, eher für die Behauptung der Beklagten.
Kann die Klägerin jedoch nicht beweisen, dass die Beklagte die Abbuchung zu Unrecht vorgenommen hat, kann sie hieraus auch keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten, weshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO vollumfänglich abzuweisen war.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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