Zwangsräumung trotz Suizidgefahr - Gefahrenabwehr durch Gericht
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
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Aktenzeichen
V ZB 24/05
Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.
Den Schuldnern wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur
Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 15. Oktober
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
15.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Schuldner sind aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses
verpflichtet, ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem sie wohnen und wirtschaften,
zu räumen. Sie haben unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten
für den Fall der Räumung beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a
ZPO für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen. Das Amtsgericht hat
den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der
Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss hinsichtlich
der Räumung einstweilen eingestellt und über das Bestehen einer Suizidgefahr
Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Durch
den angegriffenen Beschluss hat es sodann die Beschwerde zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Schuldner ihr
Ziel einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, nötigenfalls unter Auflagen, weiter.
II.
1. Den Schuldnern ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu bewilligen, nachdem
der Senat ihnen antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der
Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht
eingereicht worden ist (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
der Sache an das Beschwerdegericht.
a) Das Beschwerdegericht führt aus: Nach dem zuletzt vorgelegten Gutachten
des Sachverständigen sei bei dem Schuldner die Suizidgefahr bei
Durchführung einer Zwangsräumung als hoch einzustufen. Auch bei der
Schuldnerin bestehe eine ernst zu nehmende Suizidgefahr, wenn auch stark
abhängig vom Verhalten des Ehemanns. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
gebe es keine konkrete Möglichkeit, die Suizidalität der Schuldner
zu bekämpfen. Selbst bei einer Unterbringung des Schuldners in einer geschlossenen
Anstalt sei das Risiko nicht auszuschließen. Als Behandlungsmaßnahme
komme nur eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung
in Betracht. Dies setze jedoch die notwendige Krankheitseinsicht und
Therapiebereitschaft voraus. Dazu sei der Schuldner nicht in der Lage. Er habe
sich allen Appellen des Gerichts gegenüber als verschlossen gezeigt.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht der Schuldner auf
Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Eigentumsrecht der Gläubigerin
verdiene Letzteres den Vorrang. Es stehe aufgrund der bisherigen Entwicklung
und Zuspitzung der Sachlage zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine
vorübergehende oder auch längere Einstellung der Zwangsvollstreckung die
bestehenden Gefahren und Risiken nicht beseitigen könne. Die Schuldner seien
offensichtlich in ihrem Verhalten immer mehr auf die Zwangsvollstreckung fixiert
und unfähig, aus eigener Kraft die Konfliktsituation zu bewältigen oder zumutbare
fremde Hilfe anzunehmen. Sie seien nicht in der Lage, sich der Situation zu
stellen und sich mit der Realität abzufinden. Eine endgültige Einstellung der
Zwangsvollstreckung sei andererseits der Gläubigerbank nicht zuzumuten. Es
könne ihr nicht angelastet werden, dass sich die Zwangsräumung immer weiter
verzögere. Sie habe u.a. Vorschüsse zur Unterbringung der Tiere geleistet und
Behörden über die bevorstehende Zwangsräumung informiert. Weitere Rücksichtnahme
könne von ihr redlicherweise nicht erwartet werden.
Den Schuldnern könne nur nochmals empfohlen werden, sich in therapeutische
Behandlung zu begeben. Unabhängig davon sei bei der Durchführung
der Zwangsvollstreckung auf die gesundheitlichen Probleme und Persönlichkeitsstörungen
der Schuldner die gebotene Rücksicht zu nehmen. Es sei
dafür Sorge zu tragen, dass sie vor, während und nach den Vollstreckungsmaßnahmen
in ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder
sonstige Dritte betreut würden und dass eine Unterkunft zur Verfügung stehe.
b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB
10/05, NJW 2005, 1859, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) ent-
schieden, nach welchen Maßstäben bei bestehender Suizidgefahr im Falle einer
Zwangsräumung über den Einstellungsantrag eines Schuldners nach
§ 765a ZPO zu befinden ist. Danach schließt eine für den Fall einer Zwangsräumung
bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vornherein
vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangsvollstreckung
gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vorzunehmen.
Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen,
dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen
- auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr
für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden
ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres
einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen
Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den
Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrechte
berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer
Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung
von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers
auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Eigentums
(Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.
Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine
konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob
dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung
wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen
die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch
die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften
oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen.
Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare
zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.
Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist,
zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationären
Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr
auszuschließen oder zu verringern.
Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Zwangsräumung in Fällen bestehender Suizidgefahr (vgl. BVerfGE 52, 214;
BVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49;
NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657). Zu beachten ist, dass in Betracht kommende
Mitwirkungshandlungen des Schuldners oder Dritter im Rahmen der Abwägung
nicht lediglich abstrakt erwogen werden dürfen, sondern dass das Vollstreckungsgericht,
sofern sie noch nicht eingeleitet worden sind, durch Auflagen
auf ihre Vornahme hinzuwirken hat (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 f.).
bb) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss nicht in vollem
Umfang gerecht.
Das Beschwerdegericht stellt fest, dass eine konkrete Suizidgefahr bei
den Schuldnern besteht. Es nimmt auch die zur Abwendung dieser Gefahr in
Betracht kommenden Maßnahmen in den Blick. Dabei bleibt es indes bei einer
abstrakten Betrachtungsweise stehen.
Es „empfiehlt“ den Schuldnern, sich in Behandlung zu begeben, stellt
aber fest, dass diese zu der dafür notwendigen Krankheitseinsicht nicht in der
Lage sind. Die von dem Sachverständigen in Betracht gezogene grundsätzliche
Therapierbarkeit der Schuldner kann bei dieser Sachlage allenfalls dann zu ihren
Lasten in die Abwägung einfließen, wenn versucht worden ist, durch konkrete
Auflagen (nicht nur Empfehlungen) des Vollstreckungsgerichts auf eine
Therapie hinzuwirken und den Schuldnern sodann vorgeworfen werden kann,
diesen Auflagen nicht nachgekommen zu sein.
Das Beschwerdegericht führt weiter aus, es sei dafür Sorge zu tragen,
dass die Schuldner vor, während und nach den Vollstreckungsmaßnahmen in
ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder sonstige Dritte
betreut würden, ohne dass erkennbar wird, welche Personen insoweit zur Verfügung
stehen, welche konkreten Betreuungsmaßnahmen unter den vorliegenden
Umständen in Betracht kommen und inwieweit das Vollstreckungsgericht
auf ihre Verwirklichung hinzuwirken hat. Insoweit sind zunächst konkrete Feststellungen
zu treffen. Sodann sind geeignete Auflagen an die Schuldner in Betracht
zu ziehen. Schließlich ist durch geeignete Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts
bzw. Anweisungen an den Gerichtsvollzieher als das für die
Räumungsvollstreckung zuständige Vollstreckungsorgan dafür Sorge zu tragen,
dass die erforderliche Betreuung, die den Suizid verhindern soll, möglichst weit
gehend sicher gestellt ist. Nach dem bisherigen Verfahrensstand kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Appelle und Erwägungen des Beschwerdegerichts
bei der von dem Gerichtsvollzieher durchzuführenden Räumung nicht
in der gebotenen Weise Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht stellt
selbst fest, die Schuldner seien unfähig, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wird bei dieser Sachlage nur dann ausreichend
Rechnung getragen, wenn die im Fall der Räumung erforderliche
Betreuung von den Vollstreckungsorganen so weit wie möglich konkret veranlasst
wird.
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