Österreichische Entscheidung: Reisepreisminderung

Gericht

OGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

03. 11. 2005


Aktenzeichen

6Ob251/05p


Entscheidungsgründe


Auszüge aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof ist trotz des zwischen 4.000,- EUR und 20.000,- EUR liegenden Entscheidungsgegenstandes in Folge § 502 Abs. 5 Z. 3 ZPO unmittelbar zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei berufen. Diese ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Die sogenannte "Frankfurter Tabelle" betreffend die Reisepreisminderung stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter. An der Unverbindlichkeit der darin enthaltenen Tabellen über prozentmäßige Abzüge vom Reisepreis einschließlich der Erläuterungen zur Handhabung dieser Tabellen vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie teils von deutschen und auch von österreichischen Gerichten als "Orientierungshilfe" zur Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Reisemängeln herangezogen wird. Ein Richter ist selbst dann nicht an eine derartige "Orientierungshilfe" gebunden, wenn eine solche in tabellarischer Form samt Anwendungshinweisen von einem Gericht (in diesem Fall von einem deutschen Gericht) in juristischen Fachzeitschriften (im Internet) veröffentlicht wird.

Dass die genannte Tabelle bereits von österreichischen Gerichten als brauchbare Orientierungsgrundlage auch für den österreichischen Rechtsbereich bezeichnet wurde (6 Ob 11/02 i; RIS-Justiz RS0117126), zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, eine Rechtsprechung über die Höhe der gerechtfertigten Preisminderung bei allen möglichen Varianten von "Reiseveranstaltungen" und den dabei auftretenden Mängeln zu entwickeln (3 Ob 271/03 d). Auch hier geht es beim Preisminderungsanspruch nur um die Frage, um wie viel welche Mängel mit Rücksicht auf die festgestellten besonderen Umstände den Wert der gebuchten Urlaubsreise verringern, nicht aber um vom Einzelfall zu abstrahierende Grundsatzfragen. Wie die Höhe der Preisminderung ist auch jene des Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude einzelfallbezogen. Dass ein solche Ersatz selbst bei leichter Fahrlässigkeit auch bei Pauschalreisen vor dem Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 (BGBL I 2003/91) am 1.1.2004 und der dadurch erfolgten Novellierung des § 31e KSchG, der nun ausdrücklich einen solchen Ersatz vorsieht, zusteht, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (5 Ob 242/04f, ecolex 2005/132, 289 [Wilhelm]; 10 Ob 20/05x m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Ausführungen in der außerordentlichen Revision nicht abgewichen. Die Grundsätze der Schadensbemessung hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits dargelegt (10 Ob 20/05 x m.w.N.). Bei der vom Berufungsgericht aus diesem Titel zuerkannten Pauschalabgeltung ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Überschreitung des den Gerichten hierbei eingeräumten Ermessensspielraums zu erkennen, so dass auch nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs. l ZPO ist, ob der Pauschalbetrag um ein oder zwei weitere "Tagessätze" zu erhöhen gewesen wäre. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht