Reisemängel

Gericht

AG Duisburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 06. 2005


Aktenzeichen

49 C 1338/05


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger haben wegen einer Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651d Abs.1, 638 Abs.4 BGB keinen Anspruch gegen die Beklagte, der die bereits geleistete Erstattung in Höhe von 67,- EUR übersteigt.

Die bei der Beklagten gebuchte Reise war teilweise fehlerhaft i.S. von § 651c Abs. 1 BGB. Nach dem zu Grunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dafür ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Staudinger / Eckert, BGB, § 651c, Rn. 10 m.w.N.). Der geschuldeten Leistung entsprach es nicht, dass in der Hotelanlage entgegen der Ankündigung im Reiseprospekt keine Diskothek vorhanden war, dass die Sitzterrasse wegen der heißen Metalltische nur eingeschränkt nutzbar war, dass an der Snackbar keine Snacks serviert wurden und dass am 5.9.2004 Bier nur bis 22:00 Uhr ausgeschenkt wurde.

Der Reisepreis ist deswegen jedoch nicht um mehr als 5% gemindert. Gemäß § 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB ist der Reisepreis bei Vorliegen eines Mangels in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Danach führt keiner der vorhandenen Mängel zu einer erheblichen Minderung des Reisepreises, so dass sich auch insgesamt keine höhere Minderung als 5 % des Reisepreises ergibt.

Hinsichtlich der Diskothek ist zu berücksichtigen, dass diese im Prospekt der Beklagten nur als eines von einer Vielzahl an Freizeitangeboten genannt wird, ohne dass ihr Vorhandensein besonders herausgehoben wird. Bei einem solchen umfangreichen Angebot ist im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung davon auszugehen, dass ein Reisender nicht nur eine der gebotenen Möglichkeiten wahrnimmt, sondern unterschiedlichen Aktivitäten nachgeht, weshalb sich das Fehlen eines einzigen Angebot als nur sehr geringfügige Beeinträchtigung darstellt. ...

Das Nichtangebot von Snacks an der Poolbar stellte eine Abweichung von der geschuldeten Leistung dar, weil das Vorhandensein einer Snackbar im Katalog der Beklagten erwähnt ist und deshalb auch davon ausgegangen werden durfte, dass dort Snacks angeboten würden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Snacks vom von den Klägern gebuchten All-inclusive-Angebot nicht umfasst waren, diese also zusätzlich hätten gekauft werden müssen. Die Beeinträchtigung, neben einem umfassenden Angebot an Speisen und Getränken weitere Snacks kaufen zu können, stellt keine gravierende Beeinträchtigung dar.

Der Umstand, dass an einem Abend Bier statt bis 24:00 Uhr lediglich bis 22:00 Uhr ausgeschenkt wurde, ist schon angesichts des betroffenen Zeitraums von zwei Stunden innerhalb eines 14-tägigen Urlaubs so geringfügig, dass kaum mehr als eine Unannehmlichkeit anzunehmen ist, zumal andere alkoholische und nichtalkoholische Getränke auch während dieses Zeitraums erhältlich waren.

5% des Reisepreises von 1.340,- EUR entsprechen 67,- EUR; nach Zahlung dieses Betrages ist ein Anspruch der Kläger wegen Mängeln der Reise also jedenfalls wegen Erfüllung erloschen.

Eine darüber hinausgehende Minderung des Reisepreises ist dagegen nicht eingetreten.

Zum Teil stellen die vom Kläger aufgeführten Beanstandungen bereits keinen Mangel der Reise i.S. von § 651c Abs. 1 BGB dar. ...

Auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Pools ist ein Reisemangel nicht festzustellen. Voraussetzung für das Vorhandensein eines Fehlers ist eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, die den Nutzen der Reise aufhebt oder mindert. Der in der Hotelanlage vorhandene Hauptpool weicht ausweislich der vorgelegten Fotos in seiner Form von der Abbildung im Katalog ab. Inwiefern dies den Nutzen des Pools und damit der Reise beeinträchtigt haben soll, ist aber nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits eine deutliche Abweichung in der Größe nicht zu erkennen ist; angesichts der Gesamtgröße des Pools macht die Abweichung zur Abbildung nur einen geringen prozentualen Anteil der Gesamtfläche aus. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger gerade an der abgebildeten runden Seite des Pools hätten entlang schwimmen wollen. Insgesamt konnte der Pool ohne jede Beeinträchtigung zum Baden und Schwimmen genutzt werden, wobei auf den vorgelegten Fotos auch zu sehen ist, dass das Becken keineswegs überfüllt war und darüber hinaus in der Anlage insgesamt fünf Pools vorhanden waren, die von den Klägern genutzt werden konnten.

Bei der Form des Pools handelt es sich auch nicht um eine zugesicherte Eigenschaft i. S. von § 651 c Abs. l BGB, deren Fehlen einen Reisemangel auch ohne Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung begründen könnte. Das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft setzt voraus, dass die Erklärung des Reiseveranstalters, für den Bestand dieser Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen, Vertragsinhalt geworden ist, was nicht bei jeder Beschreibung oder Beschaffenheitsangabe angenommen werden kann. Angaben im Reisekatalog können als Eigenschaftszusicherung anzusehen sein, wobei jedoch an eine Zusicherung, deren Fehlen der Veranstalter gemäß § 276 BGB zu vertreten hat, strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt / Sprau, BGB, [64.Aufl.], § 651c, Rn. 2 a). Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Abbildung des Pools im Prospekt bereits deshalb nicht, weil es sich klar erkennbar nicht um ein Foto handelt. Dass gerade eine bestimmte Form des Pools zugesichert werden sollte, scheidet darüber hinaus deshalb aus, weil der Hauptpool gar nicht vollständig abgebildet wird. Aus der Beschreibung, dass die große Swimmingpoollandschaft Mittelpunkt der Anlage sei, folgt nichts anderes: Die Kläger bestreiten nicht, dass sich der Pool tatsächlich in der Mitte der Anlage befunden habe. Auf bestimmte Eigenschaften lässt die räumliche Beschreibung als "Mittelpunkt" dagegen nicht schließen. ...

Soweit die Kläger beanstanden, dass Reste vom Mittagessen für das jeweilige Abendessen verwendet wurden, liegt darin kein Reisemangel. Die Verwendung der mittags zubereiteten, aber nicht verbrauchten und nicht auf den Teller gelangten Reste für die nächste Mahlzeit entspricht durchschnittlichen Erwartungen an eine Reise mit Vollverpflegung. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht