Geltendmachung von Ansprüchen für Ehepartner bei Reisemängeln

Gericht

AG Baden-Baden


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 05. 2005


Aktenzeichen

16 C 89/04


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger und seine Ehefrau buchten für sich und ihre beiden Kinder bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Malaga in der Zeit vom 13. 7. bis 28.7.2003 zu einem Reisepreis von 815,- EUR pro Person, insgesamt somit 3.260,- EUR.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche wegen Mängeln der Reiseleistung.

Der Kläger trägt vor, in den beiden dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Hotelzimmern habe es eine erhebliche Anzahl von Ameisen und Kakerlaken gegeben.

Nach entsprechender Beanstandung beim Hotel und der örtlichen Reiseleitung der Beklagten habe es Versuche gegeben, die Insekten mit Sprays zur Ungezieferbekämpfung zu beseitigen, dies jedoch erfolglos. Es seien weiterhin eine erhebliche Anzahl von Ameisen und Kakerlaken aufgetreten, täglich seien acht bis zehn Kakerlaken in den Hotelzimmern aufgetaucht. Der Kläger macht insoweit eine Minderung des Gesamtreisepreises von 25 % geltend. ...

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.

Zunächst einmal fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für die Ansprüche seiner Ehefrau.

Bei sogenannten Familienreisen ist es zwar möglich, dass ein Ehepartner für beide Eheleute eine Reise bucht und dann in der Folge auch alleine Ansprüche wegen Reisemängeln aus dem Reisevertrag geltend machen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn beide Ehepartner ihre Reise selbst gebucht haben, somit selbst Vertragspartner geworden sind.

Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers die Reiseunterlagen selbst unterschrieben, ist somit selbst Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Damit stehen auch nur ihr bezüglich ihres eigenen Reisevertrags Ansprüche aus der Reise zu. Insoweit hilft auch nicht die vorgelegte Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten insoweit ein Abtretungsverbot, dass das Gericht als wirksam erachtet. Nachdem sich auf den Buchungsunterlagen ein deutlicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet und sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf der letzten Seite der Reiseunterlagen befinden, hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht aber auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger und seine Familie durch Insekten - Ameisen und Kakerlaken in einem Maße belästigt wurden, dass ihre Reise beeinträchtigt war, so dass der Kläger für sich und die beiden Kinder zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt ist.

Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger den Reisepreis um 15 % mindern kann.

Ausgehend von einem Reisepreis von 2.445,- EUR (3 x 815,- EUR) entsprechen 15% 366,75 EUR. Entsprechend war die Beklagte zu verurteilen. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht