Mit einstweiliger Verfügung kann Handelsvertreter Weiterbechäftigung nicht erreichen

Gericht

LG Offenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

03. 03. 2006


Aktenzeichen

5 O 142/05 KfH


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Verfügungskläger arbeitet für die Verfügungsbeklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage eines am 24.11.1992 geschlossenen und am 03.01.2000 modifizierten Vertrages als Handelsvertreter in ... .

Nach Section 14 findet auf diesen Vertrag deutsches Recht Anwendung.

Die Verfügungsbeklagte kündigte das Handelsvertreterverhältnis ordentlich mit Schreiben vom 17. August 2005 zum 30. November 2005. Der Verfügungskläger meint, diese Kündigung sei unwirksam, weil nach § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB eine sechsmonatige Kündigungsfrist gelte. ... Im vorliegenden Verfahren möchte der Verfügungskläger seinen Beschäftigungsanspruch durchsetzen.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, den Verfügungskläger zu den Bedingungen des Vertrages vom 03.01.2000 bis einschließlich 30.11.2006, hilfsweise bis auf weiteres, als Handelsvertreter tätig werden zu lassen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte meint, sie habe das Vertragsverhältnis wirksam zum 30.11.2005 beendet. Außerdem meint sie, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen sei, weil der Kläger unzulässigerweise eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebe. Auch fehle es an einem Verfügungsgrund.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ablauf der nach seiner Auffassung gültigen Kündigungsfrist. Er verlangt deshalb nicht lediglich eine einstweilige Regelung i. S. v. § 940 ZPO, sondern eine Befriedigungsverfügung, die auf die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs auf Weiterbeschäftigung gerichtet ist. Eine solche auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Verfügung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dargelegt wird, dass andere erfolgversprechende Maßnahmen nicht möglich sind, um einem bestehenden Notstand abzuhelfen oder einer zukünftigen Notsituation vorzubeugen (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm MDR 1998, 1036). Umstände, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Gesichtspunkt, dass die Werbebudgets im Zeitraum von Oktober bis Januar ausgegeben werden und es deshalb notwendig sei, in dieser Phase als Handelsvertreter tätig zu sein, nicht geeignet, den Antrag auf einstweilige Verfügung zu rechtfertigen. Damit ist ein Punkt angesprochen, der sich allenfalls zum Nachteil der Verfügungsbeklagten auswirken kann. Soweit dem Verfügungskläger Provisionsansprüche entgehen, weil er bei laufendem Vertragsverhältnis gehindert ist, Anzeigen einzuwerben, hat er ohne weiteres die Möglichkeit, die Verfügungsbeklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes in Anspruch zu nehmen.

...

3. Schließlich fehlt es - jedenfalls inzwischen - auch an einem Verfügungsgrund. Mit Zustimmung des Verfügungsklägers wurde der Verkündungstermin zunächst auf den 25.01.2006 hinausgeschoben und sodann - wiederholt - verlegt. Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass der Verfügungskläger selbst auf eine eilige Sachbehandlung keinen besonderen Wert legt, weshalb die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht (mehr) angenommen werden kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht