Prüfpflichten der Bank bei elektronischer Kontoführung im Unternehmerverkehr
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
Invalid date
Aktenzeichen
XI ZR 265/04
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden, sind wirksam.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
2. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf
Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
Die Klägerin unterhält bei der L.-bank
(L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom November
1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung
zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August
2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung
Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als
Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als
Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses
Konto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH
eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter
am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten.
Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit
Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z.
GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und
ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens
überwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwiesenen
Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen
Kreditinstitut.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von
181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin
beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich
153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte
hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen
die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber
der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten
gehabt.
Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien
kein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die
Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten
leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den
Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, stehe
die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber.
Eine Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an
einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger
sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche
Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger
zugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich
unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch,
wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese
im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom
Überweisungsauftrag gedeckt sei.
Die Klägerin habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach
Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die
in den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen
worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages
eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich
anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer
des Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen.
Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß
§ 9 AGBG.
Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen.
Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der Kontoanruf-
Prüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag
angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei.
Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben.
Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur
Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende
Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht gegenüber
dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten,
die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den
Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen.
Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz
zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen
wäre.
Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und
Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der
Sicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe
keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das
Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran,
dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch
der L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten
sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin
zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese keinen
Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte Deckung
an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur
Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches
gegen die D. Bank, verpflichtet.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.
Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.
15 1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages
oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine
Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden
Vermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag
an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai
1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung
des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen
wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die
Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauftrag
bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat
eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie
sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen
(BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86,
WM 1987, 530 f.).
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das
ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie
hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als
Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die
Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben.
a) Für die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die
L. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer
maßgebend.
aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin
und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung.
Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten
Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben.
Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages
eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung
ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte
Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages
zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen
zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den Überweisungsauftrag
der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin
übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin
nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflichtung
aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensvergleich
durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge
ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist
ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank
zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Klägerin,
am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt
dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß
und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge
nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben
ausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge
sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene
Kontonummer maßgebend ist (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/Escher-
Weingart, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie
steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe
ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
19 bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung
hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB
anzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der
L. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung
ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11
AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu
und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der
Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichtigung
des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.;
Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001,
2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung
wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die
Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute
berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen
Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben
zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die
richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen
das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt
gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis
zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch
bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den Kontonummer-
Namensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung
durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu
beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal
(Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern
im Sinne des § 13 BGB, bei denen der Kontonummer-
Namensvergleich weiterhin stattfindet.
20 b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß
verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen Kontonummer-
Namensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem
Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene
Nummer trägt, gutschrieb.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken
nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch
(Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu
einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers
und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386,
389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen
Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs
(Clearingabkommen) vom 7. September 1998,
das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und
im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der
D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar
2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der
D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1
InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt
wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber
der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich
durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin
abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr
nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen
Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit
im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144,
245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen
des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine
Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand
(vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung.
Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche
der Klägerin gegen die D. Bank begründen,
aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der
L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin
weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien
ein Leistungsverhältnis bestanden hat.
cc) Die Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines
Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger
habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche
gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für
sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin
gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit
der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der
Klägerin.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO).
1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich
einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses
der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung
erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der
D. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D.
Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende
Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige
Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995
- XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gutschrift
des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insolvenzschuldnerin
getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht
bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten
zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem
Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht
Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte
Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto
der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei.
27 2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem
im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin
ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin
keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen vermeintlichen
Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer
der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002
genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich
bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2,
§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt
ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin
stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus
kein weiterer Anspruch zu.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge-
richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
die Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen
weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.
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