Keine Gegendarstellung für Udo Jürgens, weder auf Titelseite noch im Innern des Hefts

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 02. 2006


Aktenzeichen

9 O 1504/06


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Verfügungskläger wendet sich gegen eine Berichterstattung der von der Verfügungsbeklagten verlegten Zeitschrift ... vom 12.01.2006.

Auf deren Titelseite ist ein großflächiges Foto von Frau ... und dem Verfügungskläger abgebildet. In großen Lettern titelt die ... über dem Foto: "Scheidung wegen dieser Frau?" . Weiter heißt es in etwas kleineren Buchstaben: "Und was ... zu Baby-Gerüchten sagt." Vom Ende der Titelschlagzeile "... dieser Frau?" weist ein weißer Pfeil auf Frau ... . Links neben dem Foto von ... und dem Verfügungskläger befindet sich ein deutlich kleinerer Kasten mit einem etwa passbildgroßen Foto der Ehefrau des Verfügungsklägers, welcher in kleinen Buchstaben mit folgendem Text unterlegt ist: "... hat ihren Mann verlassen und lebt alleine in Düsseldorf. ... fragt sie:"

Der Verfügungskläger leitete der Verfügungsbeklagten unter dem 19.01.2006 folgende Gegendarstellung mit dem Verlangen auf deren Abdruck zu:


Gegendarstellung

In ... wurde auf der Titelseite sowie auf den Seiten 28 bis 30 im Zusammenhang mit Fotos von ... unter anderem Folgendes berichtet:

"Scheidung wegen dieser Frau? und was ... zu Baby-Gerüchten sagt"

Hierzu stelle ich fest:

  1. Frau ... ist nicht der Grund für meine Scheidung.

  2. Frau ... erwartet kein Kind von mir.

Ort, Datum ...

Mit Antragsschrift vom 24. Januar 2006, eingegangen bei Gericht am 27.01.2006, begehrt der Verfügungskläger, die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck der vorgenannten Gegendarstellung zu verpflichten. Die Kammer hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Der Verfügungskläger beantragt,

in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer der ... die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Die Gegendarstellung ist auf der Titelseite mit der Überschrift "Gegendarstellung" in der selben Schriftart und Größe wie "Scheidung wegen dieser Frau" zu veröffentlichen. Im übrigen ist die Gegendarstellung in der selben Schriftart und Größe wie "Und was ... zu Baby-Gerüchten sagt" abzudrucken.


Gegendarstellung

In ... sowohl auf der Titelseite als auch auf den Seiten 28, 29 und 30 im Zusammenhang mit Fotos von Frau ... und mir u.a. folgendes berichtet

"Scheidung wegen dieser Frau? und was ... zu Baby-Gerüchten sagt"

  1. Frau ... ist nicht der Grund für meine Scheidung.

  2. Frau ... erwartet kein Kind von mir.

Ort, Datum ...

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hält die Gegendarstellung für unzulässig. In der angegriffenen Berichterstattung werde lediglich eine Frage aufgeworfen, die für jedwede Antwort offen sei. Eine darüber hinausgehende Behauptung werde auf der Titelseite nicht aufgestellt.

Der Verfügungskläger meint, aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Aufmachung der streitgegenständlichen Titelseite werde sowohl die Behauptung aufgestellt, Frau ... sei der Scheidungsgrund für das Ehepaar ... und sie erwarte darüber hinaus ein Baby von ihm.

Es wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.02.2006. Weiter wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstige Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung nicht zusteht.

1) Im Gegendarstellungsrecht herrscht das "Alles oder nichts-Prinzip", demzufolge das Gericht den Abdruck der Gegendarstellung nur exakt in der Formulierung anordnen kann, in der sie zugeleitet und in der deren Abdruck begehrt wurde. Im vorliegenden Fall hält die Kammer dafür, dass auf der Titelseite der ... jedenfalls nicht explizit behauptet wird, dass Frau ... schwanger sei. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Kammer zwar sehr wohl der Auffassung, dass - mehr oder weniger unabweisbar - der Eindruck entsteht, Frau ... sei vom Antragsteller schwanger. Allerdings wird dies so nicht ausdrücklich behauptet, sondern durch die Gesamtumstände dem Rezipienten nur dergestalt nahegelegt, dass sich diesem ein entsprechender Eindruck aufdrängen muss.

Ein derartiger Eindruck wäre als solcher auch gegendarstsellungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eindrucksgegendarstellung auch als solche kenntlich gemacht wird. Bei Wiedergabe der Erstmitteilung darf also nicht gesagt werden, der Verpflichtete habe eine entsprechende Behauptung aufgestellt; vielmehr muss deutlich werden, dass durch die Ausgangsmitteilung lediglich ein bestimmter Eindruck erweckt werde, dem mit der Gegendarstellung entgegen getreten wird (vgl. Prinz-Peters, Medienrecht, Rn. 526).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Gegendarstellung nicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine Behauptung, die der Verfügungskläger der Berichterstattung bemisst, als solche zu dementieren.

Nach alledem sieht sich die Kammer außerstande, der Verfügungsbeklagten den Abdruck der begehrten Gegendarstellung zu gebieten.

2) Da nach dem "Alles oder nichts-Prinzip" bereits aus diesem Grunde der Verfügungsantrag zurückzuweisen war, kann offen bleiben, ob es sich bei der Berichterstattung um eine (zulässige) Frage handelt, die für verschiedene Antworten offen ist und daher als nicht gegendarstellungsfähig anzusehen wäre oder ob es sich in Wahrheit um eine in die äußere Form einer Frage gekleidete Aussage handelt, gegen die eine Gegendarstellung zulässig wäre.


II.

Der Kostenanspruch ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht