Bericht über Nervenzusammenbruch einer Prominenten

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

21. 02. 2006


Aktenzeichen

27 O 939/05


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin macht einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Sie ist die Ehefrau des Entertainers Karsten Speck und war mit diesem wegen Betrugs angeklagt. Während ihr Ehemann zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde, wurde das Verfahren gegen die Klägerin wegen deren fehlender Verhandlungsfähigkeit abgetrennt. Das Verfahren gegen die Klägerin und ihren Ehemann war Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in zahlreichen Boulevardmedien, hinsichtlich deren vorgetragenen Inhalts im Einzelnen auf die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 1 bis B 24 verwiesen wird.

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift ..., in deren Ausgabe ... der nachfolgend in Kopie wiedergegebene Artikel erschien: ...

Die Klägerin behauptete zunächst, Äußerungen über ihren Gesundheitszustand, die ihr in den Medien zugeschrieben würden, stammten nicht von ihr, und korrigierte dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend, sie habe etwaige Äußerungen gegenüber Medienvertretern nicht autorisiert und sich stets gegen eine Veröffentlichung ihrer Äußerungen verwahrt. Auch soweit ihr solche Äußerungen in den von der Beklagten vorgelegten Artikeln zugeschrieben würden, stammten sie nicht von ihr. Sie habe vielmehr immer darauf hingewiesen, dass sie keine Berichterstattung über ihren Gesundheitszustand oder die sie belastenden Krankheiten wünsche und insoweit auch nicht zitiert werden wolle.

Sie sieht sich durch die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Soweit Medien über ihren Gesundheitszustand geschrieben oder spekuliert hätten, mache dies jedenfalls die angegriffenen Äußerungen nicht zulässig. Auch eine etwa zulässige Berichterstattung über das Strafverfahren erlaube es der Beklagten nicht, über ihren, der Klägerin, Gesundheitszustand zu spekulieren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

"Nervenzusammenbruch
Wird seine Frau je wieder ganz gesund?
...Eine Frau am Ende ihrer Kräfte.
...hatte seit letztem Jahr zwei Nervenzusammenbrüche, von denen sie sich nur langsam erholt. "

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, weil die Klägerin jedenfalls nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ihre Privatsphäre schützen wolle.

Wie die von ihr, der Beklagten, vorgelegten Anlagen B 18, 14, 13, 12, 9 belegten, habe sich die Klägerin auch sehr wohl selbst zu ihrem Gesundheitszustand geäußert, weshalb sie die in diesem Rechtsstreit angegriffenen Äußerungen nicht untersagungsfähig seien. Im Übrigen müsse sie sich auch Äußerungen ihres Verteidigers, wie mit Anlage B 10 dokumentiert, zurechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht wegen der angegriffenen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil sie die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzen. Die Klägerin beruft sich darauf, die streitgegenständlichen Äußerungen offenbarten unzulässigerweise Aspekte, die der geschützten Privatsphäre unterfielen.

Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehen, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG a.a.O.).

Daraus ergibt sich zwar, dass Mitteilungen über den Gesundheitszustand einer Person grundsätzlich ohne weiteres deren Privatsphäre zuzurechnen sind (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 79), im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gleichwohl an einer rechtswidrigen Verletzung der Privatsphäre der Klägerin.

1. Dies ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht schon daraus, dass die Klägerin als Beteiligte eines Strafverfahrens Berichte über ihren Gesundheitszustand hinnehmen müsste.

Selbst wenn man annähme, es handle sich vorliegend um einen besonders aufsehenerregenden Prozess, bei dem das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt und darüber hinausgehend auch zu dem Ergebnis käme, der Gesundheitszustand der Klägerin gehöre insofern zu einer wahrheitsgetreuen Gerichtsberichterstattung, als er zur Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin und damit zur Aussetzung des Verfahrens führte (siehe zu den Voraussetzungen einer zulässigen Gerichtsberichterstattung: Prinz / Peters, Medienrecht, 1999, S. 58 f.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. A. 1994, S. 446 ff.), könnte dies die vorliegend angegriffene Darstellung nicht rechtfertigen; denn es ist dieser nicht vorrangig um eine Wiedergabe des Prozessgeschehens zu tun, sondern um eine – wenn auch im Zusammenhang mit dem Verfahren geschilderte - Erörterung des privaten Schicksals einer Prominentengattin.

2. Auch der Umstand, dass die Presse schon seit Jahren über den Gesundheitszustand der Klägerin berichtet, nimmt der Klägerin nicht das Recht, derartige Äußerungen zu untersagen. Die Wiederholung von Äußerungen, die in die Privatsphäre eingreifen, kann weder die frühere noch die gegenwärtige Veröffentlichung rechtmäßig machen (Prinz, Peters, Medienrecht, 1999, S. 85).

Dies gilt ebenso für Äußerungen von Verwandten oder Fremden der Klägerin gegenüber der Presse.

3. Die Klägerin kann sich jedoch deshalb nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen, weil der Schutz vor Indiskretion es zur logischen Voraussetzung hat, dass überhaupt ein Diskretionsgebot bestand. Bezüglich der angegriffenen Äußerungen war dies vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin durch eigene Äußerungen zu ihrem Gesundheitszustand selbst den Schutz ihrer Privatsphäre verkürzt hat.

Vorliegend hat sich die Klägerin entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag in der Öffentlichkeit selbst zu Aspekten ihrer Gesundheit, insbesondere ihrer nervlichen Belastung und ihrer Einweisung in eine Nervenklinik geäußert (vgl. insoweit das "Exklusiv"-Interview mit der Zeitschrift ..., Anlage B 13, und den Bericht in der ..., Anlage B 12). Die Klägerin trägt dazu zum einen vor, sie habe sich nicht so, wie in dem Interview wiedergegeben, geäußert, zum anderen sei die Berichterstattung erfolgt, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Sie habe zudem stets deutlich gemacht, dass sie nicht in der Öffentlichkeit zitiert werden wolle und keine Berichterstattung über ihren Gesundheitszustand wünsche. Da Äußerungen über den Gesundheitszustand einer Person vom Privatsphärenschutz erfasst sind, ist es an demjenigen, der sich auf eine Ausnahme hiervon beruft, darzulegen und zu beweisen, aufgrund welcher Tatsachen eine solche Ausnahme gelten soll. Dabei genügt die Presse ihrer Darlegungslast grundsätzlich nicht dadurch, dass sie einfach andere Presseartikel vorlegt, aus denen sich eigene Äußerungen des jeweils Betroffenen zu einem bestimmten Thema ergeben, da es durchaus vorkommt, dass zum Zweck der Auflagensteigerung vermeintliche Interviews abgedruckt werden, die gar nicht oder jedenfalls nicht so stattgefunden haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene bestreitet, ein Interview gegeben zu haben. Dann wäre es am in Anspruch Genommenen, Beweis dafür anzubieten, dass ein solches Interview tatsächlich stattgefunden hat.

Vorliegend gilt jedoch etwas anderes: Zum einen fällt an dem Vortrag der Klägerin auf, dass dieser gar nicht eindeutig Stellung bezieht zu der Frage, inwieweit sie denn falsch zitiert worden sein soll und wie sie zum Ausdruck gebracht haben will, dass ihre Äußerungen nicht wiedergegeben werden sollten. Schon diese Unklarheit des Vortrags spricht dafür, dass sich die Klägerin tatsächlich im Wesentlichen, wie zitiert, geäußert hat. Wenn dem so war, dann wäre es allerdings an der Klägerin wenigstens ansatzweise darzulegen, was sie tatsächlich gesagt haben will, wenn nicht den veröffentlichten Text und weshalb sie davon ausgegangen sein will, dass ihre Mitteilungen nicht veröffentlicht würden. An Beidem fehlt es vorliegend, so dass das pauschale Bestreiten der Klägerin unbeachtlich ist.

Hinzu kommt, dass die Klägerin sich nach ihrem eigenen Vortrag gegen sie weitaus weniger beeinträchtigende Berichterstattungen gewehrt und entsprechende Unterlassungserklärungen der Beklagten erwirkt hat, wie sich aus deren Schreiben vom 13.01.2005 und vom 17.01.2005 (Anlagen K 4 und K 5, Bl. 53 ff. d. A.) ergibt. Diese Schreiben betreffen Äußerungen, die lediglich wenige Wochen später veröffentlicht wurden, nachdem das Interview Anlage B 13 erschienen war. Warum sie sich gerade gegen dieses Interview nicht gewehrt hat und weshalb sie den Journalisten, die das Interview geführt haben, vier Stunden Rede und Antwort gestanden hat, wie es in der Einleitung des Interviews heißt, obwohl sie eigentlich nicht zitiert werden wollte, konnte die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich jemand vier Stunden lang mit Reportern unterhält und meint, darüber werde nichts mitgeteilt, zumal auch schon vorher umfangreich über den Prozess gegen die Klägerin und ihren Ehemann berichtet worden war.

Hat sich die Klägerin aber selbst zu ihrem Gesundheitszustand gegenüber der Presse wie in dem Interview geäußert, kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Presse darüber nicht berichten darf. Grundsätzlich soll jeder selbst entscheiden können, ob persönliche Lebenssachverhalte an die Öffentlichkeit gebracht werden oder nicht (Prinz, Peters, Medienrecht, 1999, S. 85; BVerfG, NJW 1973, 1126, 1127 f.; BGH NJW 1981, 1366). Es muss dem Betroffenen vorbehalten bleiben, darüber zu entscheiden, welcher Öffentlichkeit er sich in welcher Weise darstellt.

Auf der einen Seite folgt aus dieser Dispositionsbefugnis ein starker Schutz der Privatsphäre für den Fall, dass der Betroffene sein Privatleben der Öffentlichkeit entziehen will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann (Prinz, Peters, Medienrecht, 1999, S. 72). Jedermann hat das Recht, "für sich zu sein, sich selbst zu gehören" (BGH NJW 1996, 1128, 1129).

Auf der anderen Seite aber ergibt sich aus demselben Grundsatz, demjenigen nämlich, dass jeder selbst über die Informationen aus seinem Privatleben verfügen können soll, auch, dass der Schutz vor Indiskretionen in dem Maße abnimmt, in dem der Betroffene selbst, von sich aus an die Öffentlichkeit tritt und Details aus seiner Privatsphäre preisgibt.

Da sich in einem solchen Falle der Betroffene selbst dafür entschieden hat, bestimmte Informationen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entziehen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. A. 1994, S. 124), dürfen an das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das im Rahmen einer Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen muss, damit eine Veröffentlichung von Informationen aus der Privatsphäre zulässig ist (Prinz, Peters, Medienrecht, 1999, S.84 f.), keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Auch wenn zu bedenken ist, dass es sich bei Krankheiten um einen äußerst sensiblen Bereich der Privatsphäre handelt (vgl. Prinz, Peters, Medienrecht, 1999, S. 79, Fn. 148), so dass bei der Frage danach, welche Berichterstattung noch gedeckt wird von den freiwilligen Äußerungen der Betroffenen, Vorsicht geboten ist, ist festzustellen, dass die angegriffene Darstellung diesen Rahmen noch eingehalten hat. Es sind keine Details mitgeteilt worden, bezüglich derer die Klägerin die Schutzintensität ihrer Privatsphäre nicht selbst durch ihre Einlassungen gemindert hätte.

So äußerte sie sich insbesondere zu ihren Nervenzusammenbrüchen, ihrer ärztlichen Behandlung, ihren Ängsten und den Konsequenzen ihres Gesundheitszustandes für das gegen sie anhängige Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 7. Dezember 2005, insbesondere Bl. 24, 25, 26, 27 f.).

Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Beklagten formulierte Frage zulässig, ob die Klägerin je wieder gesund werde. Die Klägerin selbst hat in der Presse von sich ein Bild entworfen, das diese Frage, die nicht als rhetorisch in dem Sinne verstanden werden kann, von einer Genesung sei nicht mehr auszugehen, nicht unangebracht erscheinen lässt.

Die angegriffene Berichterstattung war auch nicht deshalb unzulässig, weil zwischen ihr und dem Interview der Klägerin ein knappes Jahr verstrichen war. Denn bereits deshalb, weil nach wie vor der Prozess gegen die Klägerin wegen deren Krankheit nicht stattfinden konnte, bestand nach wie vor ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an der streitgegenständlichen Berichterstattung. Da die Klägerin nämlich dieses Interesse an ihrem Gesundheitszustand nicht zuletzt mit ihren eigenen Äußerungen geweckt hat, ist auch ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen, jedenfalls in dem Rahmen, den die Klägerin selbst durch ihre eigenen Äußerungen gesetzt hat und der vorliegend nicht überschritten ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Presserecht