Ersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger - Steuervorteilsanrechnung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
17. 11. 2005
Aktenzeichen
III ZR 350/04
Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfonds als Kommanditist gerichteten Schadensersatzanspruch - auf Erstattung der gezahlten Einlage, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung -, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezweckt.
Tatbestand:
Die Kläger zu 1 und 2 sowie die damalige Ehefrau des Klägers zu 3
zeichneten durch Vermittlung der Beklagten zu 2 Beteiligungen an Immobilienfonds
als Kommanditisten, und zwar die Klägerin zu 1 und die Ehefrau des Klägers
zu 3 mit Beitrittserklärungen vom 7. und 26. Mai 1997 je eine Beteiligung in
Höhe von 500.000 DM bzw. 600.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio, an der
D.D.C. C. -C. -C. Grundstücks-Entwicklungs-GmbH & Co. W.
-G. 2 KG und der Kläger zu 2 mit Beitrittserklärung vom 3. Dezember
1997 eine Beteiligung in Höhe von 300.000 DM zuzüglich 5 % Agio an dem
Grundrenditefonds D.D.C. T. N. L. P. -, Grundstücks- und Verwaltungs-
GmbH & Co. C. -C. R. KG.
Die Kläger, der Kläger zu 3 aus abgetretenem Recht seiner früheren
Ehefrau, haben die Beklagten wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten auf
Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die zunächst auf
Teilbeträge beschränkte Schadensersatzklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage ebenfalls
abgewiesen und die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin zu 1 (525.000 DM
=) 268.428,23 € nebst Zinsen, an den Kläger zu 2 (315.000 DM =) 161.056,94 €
nebst Zinsen und an den Kläger zu 3 (630.000 DM =) 322.113,88 € nebst Zinsen,
jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile, zu zahlen.
Der Senat hat die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, soweit
sie nicht (gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen worden ist, zurückgewiesen.
Auf die von der Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde hat der Senat
die Revision (nur) hinsichtlich der Anspruchshöhe zugelassen, soweit die Beklagte
zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 € nebst Zinsen an die Kläge-
rin zu 1, 67.615,79 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2 und 135.231,59 € nebst
Zinsen an den Kläger zu 3 verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht.
I.
Es geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten zu 2 gegenüber den Klägern dem Grunde nach und jedenfalls
in Höhe der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge, soweit sie von
der Revisionszulassung unberührt geblieben sind (220.408 DM = 112.692,82 €
nebst Zinsen an die Klägerin zu 1; 132.245 DM = 67.615,79 € nebst Zinsen an
den Kläger zu 2; 264.490 DM = 135.231,59 € nebst Zinsen an den Kläger zu 3),
feststeht - nur noch um die Frage, ob die Kläger sich auf ihren Schaden in Höhe
der für die Beteiligung an den Immobilienfonds aufgebrachten Beträge (Klägerin
zu 1: 525.000 DM, Kläger zu 2: 315.000 DM, Kläger zu 3: 630.000 DM) die von
ihnen nach der Behauptung der Beklagten zu 2 erzielten steuerlichen Vorteile
der Vermögensanlagen (Klägerin zu 1: 304.592 DM, Kläger zu 2: 182.755 DM,
Kläger zu 3: 365.510 DM) anrechnen lassen müssen.
Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende
Vorteilsausgleichung scheide aus. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall
BGHZ 74, 103 fehle es an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Ersparnis
als Nachteil gegenüber stehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu
versteuern sei. Vorliegend hätten sich die Kläger bei den in Rede stehenden
Immobilienfonds zwar nicht an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft
beteiligt. Unbeschadet dessen, dass beide Gesellschaften lediglich vermögensverwaltende
Tätigkeiten ausübten, sei hier die Schadensersatzleistung aber
gleichfalls zu versteuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
stehe, weil sie dadurch ausgelöst worden sei, dass die beiden Fonds
insolvent geworden oder zumindest kaum noch werthaltig seien, so dass positive
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder kaum noch
erzielt werden könnten.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6
1. Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens
den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den
Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder
Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem
adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen.
Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen
und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger
unbillig entlasten (vgl. BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil BGHZ 109, 380,
392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzu-
rechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte
infolge der Schädigung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114).
2. Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch in den
Blick zu nehmen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs
und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei
es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132, 134 ff), sei
es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103,
114 ff) oder der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die
Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl.
BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Loritz/
Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum
Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist,
entschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit seiner Beteiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem
solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung,
müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGHZ 74, 103,
114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; BGH, Urteile vom
27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR
40/00 - NJW 2002, 1711, 1712). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang
mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden,
eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der
tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der
vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und
ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen
häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berech-
nung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte
außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom
27. Juni 1984 aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986,
1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230).
Soweit vereinzelt in der juristischen Fachliteratur anklingt, Steuervorteile, die
der Geschädigte bei einer Abschreibungsgesellschaft durch Verlustzuweisungen
erhalten habe, seien generell nicht anrechenbar, weil im Regelfall der Geschädigte
ohne die fehlerhafte Information eine andere, nicht mit dem Verlust
des eingezahlten Kapitals verbundene steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte
(MünchKomm-BGB/Oetker 4. Aufl. § 249 Rn. 239 im Anschluss an Knobbe-
Keuk, 25 Jahre Karlsruher Forum [1983], S. 134, 135), vermag der Senat dem
in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Es gibt keinen Erfahrungssatz in
dieser Richtung. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass sich ein solcher
Ansatz im Einzelfall je nach dem konkreten Parteivorbringen im Rahmen der
hypothetischen Prüfung, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei
Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte, auf die Schadensberechnung
auswirken kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit
beim Geschädigten, wobei ihm die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute
kommen.
3. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, unterscheidet sich
jedoch der vorliegende Fall von den Kommanditbeteiligungen, die Gegenstand
der Beurteilung in den oben angeführten Entscheidungen gewesen sind, in einem
maßgeblichen Punkt, mit der Folge dass - jedenfalls nach dem Stand des
vorliegenden Revisionsverfahrens - keine dem steuerlichen Vorteil der Kläger
gegenzurechnende weitere Versteuerung zugrunde zu legen ist.
a) Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt
einer betrieblichen Einnahme (§§ 15- 17 EStG) entfällt hier, weil die beiden
Fondsgesellschaften, an denen die Kläger sich beteiligt haben, als bloße
Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich tätig sind. Die Beteiligung
an einer vermögensverwaltenden KG ist steuerliches Privatvermögen und
die Einkünfte erschöpfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung (vgl.
§ 21 EStG). Ist eine Personengesellschaft nur in dieser Weise vermögensverwaltend
tätig, fällt sie nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. Schmidt/Wacker EStG 24. Aufl. § 15
Rn. 200), sondern erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl.
Schmidt/Drenseck aaO § 21 Rn. 107, 108; zu Fällen solcher Art vgl. etwa BFHE
169, 418 = BStBl. 1993 II S. 281; BFHE 181, 462 = BStBl. 1997 II S. 250). Handelt
es sich aber um eine Vermögensverwaltung im privaten Bereich, kommt
eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach § 15 oder § 16 EStG von
vornherein nicht in Betracht.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Steuerbarkeit des Schadensersatzanspruchs
als einer der Einkommensteuer unterliegenden Einnahme
ergebe sich daraus, dass es sich um eine Leistung "im wirtschaftlichen Zusammenhang"
mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
handele, hat nach dem bisherigen Parteivortrag keine rechtliche Grundlage.
Voraussetzung einer solchen Verknüpfung der Schadensersatzleistung mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wäre, dass die Ersatzleistung sich
ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des
Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellen würde
oder jedenfalls als Entgelt, welches in einem objektiven wirtschaftlichen oder
tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart steht und damit durch sie
veranlasst wäre (vgl. BFH BB 2002, 1742, 1743). Der Klageantrag zielt jedoch
maßgeblich darauf ab, dass mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen
Übertragung des Vermögensgegenstandes (der Kommanditbeteiligungen) der
Substanzwert abgegolten wird (vgl. zur Abgrenzung zwischen zeitlichen Nutzungsüberlassungen
und nicht steuerbaren vermögensumschichtenden Vorgängen
Schmidt/Drenseck aaO § 21 Rn. 2, 4).
Da es sich bei der Schadensersatzleistung nicht unmittelbar um Einkommen
aus Vermietung und Verpachtung handelt, könnte eine einkommensteuerrechtliche
Zuordnung zu dieser Einkommensart allenfalls dadurch erfolgen,
dass die Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten
(§ 9 EStG) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu
qualifizieren wäre. Für einen solchen Tatbestand gibt es hier jedoch bisher keine
Anhaltspunkte. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige
Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten
abgezogen worden waren (vgl. BFH NV 1995, 499, 500 unter
Bezugnahme auf BFHE 170, 111 und BFHE 171, 183). Dies hat der Bundesfinanzhof
gerade auch für Schadensersatzleistungen angenommen, mit denen
Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, wobei
es für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche
Darlehensgläubiger oder - wie es hier in Rede steht - ein Dritter die Werbungskosten
erstattet (vgl. BFH NV 1995, 499, 500). Um den Ersatz solcher Aufwendungen
geht es hier jedoch - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
des Berufungsgerichts - nicht. Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen
wäre das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen nicht in die Ermittlung der
Überschusseinkünfte einzubeziehen, so dass die Gegenleistungen zum Erwerb
einer Kapitalanlage grundsätzlich nicht absetzbar wären (vgl. BFH BStBl. II
1986, 747, 748 ; Blümich/Thürmer EStG § 9 [Stand Januar 2002] Rn. 135; Lademann/
Söffing/Brockhoff EStG § 9 [Stand Juli 2001] Rn. 9; Schmidt/Drenseck
aaO § 9 Rn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht
S. 17 f). Danach hätten die hier von den Klägern geltend gemachten
Zahlungen als Anleger für die Beteiligung an den beiden Fonds keine Werbungskosten
dargestellt, und umgekehrt wäre die Erstattung dieser Beträge
nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
Die Kläger haben zwar in der Revisionsverhandlung darauf verwiesen,
dass in den mit ihren Klageanträgen zurückverlangten Beträgen (anteilig) auch
diejenigen Aufwendungen steckten, die im Rahmen des Gesamtaufwandes für
die Herstellung der zur Vermietung und Verpachtung bestimmten Anlage steuermindernd
als Werbungskosten geltend gemacht worden seien. An einem revisionsrechtlich
beachtlichen Tatsachenvortrag, der konkrete steuerrechtliche
Schlussfolgerungen in einer anderen Richtung, als der bisher zugrunde liegende
Sachverhalt sie erlaubt, nahelegen würde, fehlt es jedoch. Die Kläger haben
insoweit aber Gelegenheit zu weiterem Vortrag in der neuen Berufungsverhandlung.
c) Auch ein sonstiger Steuertatbestand, der an die von den Klägern verlangte
Schadensersatzleistung anknüpfte, ist - bisher - nicht ersichtlich.
aa) Der zu gewährende Schadensatzanspruch gehört nicht gemäß § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG ("… Entschädigungen, die gewährt worden sind … als
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen …") zu den zu versteuernden
Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG. Unter der betreffenden Entschädigung
wird eine Ersatzleistung verstanden, die der Steuerpflichtige als Ausgleich
erhält für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des
Verlustes einer Einnahmemöglichkeit, den er erlitten hat oder erlitten haben
würde, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte (vgl. BFH DB 1986,
2415; Boelsen DB 1988, 2187, 2189; Schmidt/Seeger aaO § 24 Rn. 5). Die
Kläger verlangen jedoch im Streitfall gerade nicht Ersatz für entgangene Einnahmen,
auch nicht für eine entgangene Einnahmemöglichkeit, sondern Ersatz
für die von ihnen gezeichneten Kommanditeinlagen (vgl. BGHZ 74, 103, 115 f
mit Hinweis auf BFH BStBl. II 1973, 121, 123). Diesen Fall erfasst § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG nicht.
bb) Nach dem bisherigen Sachstand sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte
dafür, dass auch die mit der Klage im Erfolgsfall verbundene
Übertragung der KG-Anteile der Kläger auf die Beklagte, Zug um Zug gegen die
Schadensersatzleistung, für sich keinen Steuertatbestand erfüllt, und zwar
- entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht als privates Veräußerungsgeschäft
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Es handelt sich bei
dieser Übertragung nur um eine notwendige Voraussetzung - als Ausdruck des
schadensrechtlichen Bereicherungsverbots - für die Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens
der Kläger, das dahin geht, so gestellt zu werden, als
hätten sie die ihnen durch die Beklagte vermittelte Vermögensanlage nicht gezeichnet
(vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Sie stellt danach nur einen Teilakt im Rahmen
der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung der Anschaffung der Kläger
dar, keine steuerrechtliche "Veräußerung" im Sinne des § 23 EStG (Loritz/
Wagner aaO S. 761). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der
überwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rückgewähr
eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung
des ursprünglichen Ankaufsvertrages durch Rücktritt, Wandlung oder
Anfechtung nicht den Tatbestand des § 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG
RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl II 1993, 897 zu § 16
Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl II 1983, 315 zu § 7b EStG; Fischer FR 2000,
393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. § 23 Rn. 17; Jansen in Herrmann/
Heuer/Raupach EStG § 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/Weber-
Grellet aaO § 23 Rn. 48). Es gibt eigentlich keinen Grund, die Rückgängigmachung
des Anschaffungsgeschäfts aufgrund eines Schadensersatzanspruchs
des Erwerbers, die ebenfalls zu einem Rückabwicklungsverhältnis
führt, steuerrechtlich anders zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn,
wie hier, die "Rückgewähr" des Wirtschaftsguts nicht unmittelbar an den ursprünglichen
Anbieter erfolgt, sondern - im Hinblick auf das erwähnte schadensersatzrechtliche
Bereicherungsverbot - an den auf der Anbieterseite tätig
gewordenen, schadensersatzpflichtigen Anlagevermittler.
Im Hinblick darauf, dass das zitierte Urteil des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts
(aaO) noch nicht rechtskräftig ist und die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main für den Fall der Rückabwicklung eines Grundstückskaufs
durch Wandlung - nach Androhung einer Klage durch den Käufer wegen böswillig
verschwiegener Mängel - einen anderen Standpunkt vertritt (RdVfg. v.
12. Juli 2001 - DStR 2001, 1753), lässt sich allerdings revisionsrechtlich nicht
ausschließen, dass die Kläger nach der von den für sie zuständigen Finanzbehörden
tatsächlich geübten Praxis doch mit einer Besteuerung eines "Veräußerungs"-
Gewinns rechnen müssen. Eine solche (nachhaltige) Verwaltungspraxis
wäre gegebenenfalls bei der Schadensberechnung im Schadensersatzprozess
zu beachten. Bisher fehlt es allerdings an jedem Vortrag der Kläger in dieser
Richtung.
d) Schließlich gibt es nach dem derzeitigen Sachstand auch keinen Anhalt
dafür, daß die von den Klägern in Anspruch genommenen Steuervorteile
nachträglich entfallen könnten.
III.
Da nach allem die Begründung des angefochtenen Urteils die Verurteilung
der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 € nebst Zinsen
an die Klägerin zu 1 (525.000 DM Kapitaleinsatz ./. 304.592 DM behauptete
Steuervorteile = 220.408 DM Verlust), 67.615,79 € nebst Zinsen an den Kläger
zu 2 (315.000 DM Kapitaleinsatz ./. 182.755 DM behauptete Steuervorteile
= 132.245 DM Verlust) und 135.231,59 € nebst Zinsen an den Kläger
zu 3 (630.000 DM Kapitaleinsatz ./. 365.510 DM behauptete Steuervorteile
= 264.490 DM Verlust) nicht trägt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer
Begründung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuheben.
Die Sache ist zur weiteren Prüfung des noch offenen Teils der Klageansprüche
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach den Grundsätzen
über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die
den Schaden mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 -
NJW 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie
Sache der Kläger sein, auf die Berechnungen der Beklagten zu 2 bezüglich der
behaupteten Steuervorteile der Kläger im Einzelnen zu erwidern und gegebenenfalls
darzulegen, dass sie - anders als nach der vorstehend dargestellten
Sicht der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im
Zusammenhang mit der Abtretung ihrer KG-Anteile Zug um Zug gegen Zahlung
des Schadensersatzbetrages zu rechnen haben.
IV.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
- soweit dies nicht schon in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni
2005 geschehen ist - hat sich der Senat nach den vom V. Zivilsenat mit Beschluss
vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02 - NJW 2004,1048) entwickelten
Grundsätzen ausgerichtet.
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